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ArbG Essen, 30.11.2004 - 7 Ca 2401/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Arbeitsverhältnis und Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen vor Inkrafttreten des AÜG vom 07.08.1972 infolge einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung bestehen nicht; Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und einer Anwartschaft auf betriebliche ...
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Essen, 30.11.2004 - 7 Ca 2401/04
- LAG Düsseldorf, 09.03.2006 - 13 Sa 549/05
- BAG, 10.10.2007 - 7 AZR 448/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 160/02
Betriebliche Altersversorgung bei vermuteter Arbeitsvermittlung/unerlaubter …
Auszug aus ArbG Essen, 30.11.2004 - 7 Ca 2401/04
Insofern verweist der Kläger auf die Ausführungen des 3. Senates des Bundesarbeitsgerichtes in dem Urteil vom 18.02.2003, 3 AZR 160/02.Als Rechtsfolge der Fiktion sowohl des Artikels 1 § 10 Abs. 1 AÜG wie auch nach Artikel 1 § 13 AÜG a.F. bestimmen sich Inhalt und Dauer des so begründeten Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen (Artikel 1 § 10 Abs. 1 S. 4 AÜG), insbesondere nach den dort einschlägigen tariflichen Bestimmungen, Regelungen in Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Übungen (vgl. BAG vom 27.07.1983 - 5 AZR 194/81 in BAGE 43, 198, 201; BAG vom 01.06.1994 - 7 AZR 7/93 in BAGE 77, 52, 62; BAG vom 18.02.2003 - 3 AZR 160/02 a.a.O.).
Der Verwirkungseinwand dient dem Vertrauensschutz (vgl. BAG v. 25.04.2001, 5 AZR 497/99, BAG e 97, 326, 329; BAG v. 18.02.2003, 3 AZR 160/02).
- BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89
Langfristige nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
Auszug aus ArbG Essen, 30.11.2004 - 7 Ca 2401/04
Gewerbsmäßig im Sinne des AÜG ist nicht nur die gelegentliche, sondern auch auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit, die auf die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gerichtet ist (BAG vom 21.03.1990 - 7 AZR 198/99 i. BAGE 65, 43).im Falle illegaler Arbeitsvermittlung durch die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher gewährleistet (BAG vom 21.03.1990 - 7 AZR 198/89 in BAGE 65, 43;… BAG vom 18.02.2003 a.a.O.).
- BAG, 25.10.2000 - 7 AZR 487/99
Entstehen eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerüberlassung
Auszug aus ArbG Essen, 30.11.2004 - 7 Ca 2401/04
Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtssprechung davon aus, dass ein Arbeitnehmer das Bestehen und den Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf der Grundlage der Artikel 1 §§ 10, 13 AÜG a.F. mit der allgemeinen Feststellungsklage verfolgen kann (vgl. BAG v. 28.06.2000, 7 AZR 100/99; BAG v. 25.10.2000, 7 AZR 487/99).
- BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 84/65
Arbeitsvermittlungsmonopol
Auszug aus ArbG Essen, 30.11.2004 - 7 Ca 2401/04
Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass bis zu einer Bundesverfassungsgerichtsentscheidung von 1967 (04.04.1967, BVerfGE 21, 261 ff.) Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsvermittlung gemäß § 37 Abs. 3 AVAVG verboten waren. - BAG, 27.07.1983 - 5 AZR 194/81
Arbeitnehmerüberlassung - Lohnforderung - Fälligkeit
Auszug aus ArbG Essen, 30.11.2004 - 7 Ca 2401/04
Als Rechtsfolge der Fiktion sowohl des Artikels 1 § 10 Abs. 1 AÜG wie auch nach Artikel 1 § 13 AÜG a.F. bestimmen sich Inhalt und Dauer des so begründeten Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen (Artikel 1 § 10 Abs. 1 S. 4 AÜG), insbesondere nach den dort einschlägigen tariflichen Bestimmungen, Regelungen in Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Übungen (vgl. BAG vom 27.07.1983 - 5 AZR 194/81 in BAGE 43, 198, 201; BAG vom 01.06.1994 - 7 AZR 7/93 in BAGE 77, 52, 62;… BAG vom 18.02.2003 - 3 AZR 160/02 a.a.O.). - BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 100/99
Entstehen eines Arbeitsverhältnisses wegen vermuteter Arbeitsvermittlung
Auszug aus ArbG Essen, 30.11.2004 - 7 Ca 2401/04
Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtssprechung davon aus, dass ein Arbeitnehmer das Bestehen und den Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf der Grundlage der Artikel 1 §§ 10, 13 AÜG a.F. mit der allgemeinen Feststellungsklage verfolgen kann (vgl. BAG v. 28.06.2000, 7 AZR 100/99; BAG v. 25.10.2000, 7 AZR 487/99). - BAG, 01.06.1994 - 7 AZR 7/93
Arbeitnehmerüberlassung - Zivildienstschulen
Auszug aus ArbG Essen, 30.11.2004 - 7 Ca 2401/04
Als Rechtsfolge der Fiktion sowohl des Artikels 1 § 10 Abs. 1 AÜG wie auch nach Artikel 1 § 13 AÜG a.F. bestimmen sich Inhalt und Dauer des so begründeten Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen (Artikel 1 § 10 Abs. 1 S. 4 AÜG), insbesondere nach den dort einschlägigen tariflichen Bestimmungen, Regelungen in Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Übungen (vgl. BAG vom 27.07.1983 - 5 AZR 194/81 in BAGE 43, 198, 201; BAG vom 01.06.1994 - 7 AZR 7/93 in BAGE 77, 52, 62;… BAG vom 18.02.2003 - 3 AZR 160/02 a.a.O.). - BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 497/99
Verwirkung
Auszug aus ArbG Essen, 30.11.2004 - 7 Ca 2401/04
Der Verwirkungseinwand dient dem Vertrauensschutz (vgl. BAG v. 25.04.2001, 5 AZR 497/99, BAG e 97, 326, 329; BAG v. 18.02.2003, 3 AZR 160/02). - BAG, 15.04.1999 - 7 AZR 437/97
Arbeitnehmerüberlassung - Befristeter Arbeitsvertrag
Auszug aus ArbG Essen, 30.11.2004 - 7 Ca 2401/04
die Fiktionswirkung vor dem 01.04.1997 eingetreten ist (vgl. BAG vom 15.04.1999 - 7 AZR 437/97 a.a.O;… BAG vom 18.02.2003 a.a.O.).
- LAG Düsseldorf, 09.03.2006 - 13 Sa 549/05
Verwirkung
Auf die Berufung der Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 30.11.2004 - 7 Ca 2401/04 - die Klage insgesamt abgewiesen.das Urteil des Arbeitsgerichts Essen - 7 Ca 2401/04 - vom 30. November 2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Essen - 7 Ca 2401/04 - abzuändern, soweit es die Klage hinsichtlich der Feststellung der Betriebszugehörigkeit für die Zeit vom 1 April 2000 bis 31. Dezember 2002 abgewiesen hat und festzustellen, dass er vom 12. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 2002 bei der Beklagten beschäftigt war und für diesen Zeitraum als betriebszugehörig im Sinne der betrieblichen Altersversorgungsbedingungen der Beklagten gilt.