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   ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2017 - 13 Ca 5491/16   

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ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2017 - 13 Ca 5491/16 (https://dejure.org/2017,54558)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2017 - 13 Ca 5491/16 (https://dejure.org/2017,54558)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14. Juli 2017 - 13 Ca 5491/16 (https://dejure.org/2017,54558)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 TzBfG, Art. 3 Abs. 1 GG
    Teilzeit, Anspruch auf bezahlwirksame Anrechnung hinsichtlich Mehrflugstundenvergütung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilzeit, Anspruch auf bezahlwirksame Anrechnung hinsichtlich Mehrflugstundenvergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (51)

  • BAG, 26.11.2003 - 4 AZR 693/02

    Cockpitpersonal - Mehrflugstundenvergütung und Erziehungsurlaub

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2017 - 13 Ca 5491/16
    Es soll eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt ausgeglichen werden (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 49; vgl. auch BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 43) .

    Dies haben sie vielmehr lediglich für jeden "wegen Erholungsurlaub, unbezahlten Urlaubs oder gem. § 15 ausfallenden Kalendertag" vereinbart (zu § 9 C. lit. c) MTV Cockpit Nr. 5 vgl. BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 44) .

    Es fallen weder Arbeitsausfälle wegen Erkrankung (dazu BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 228/05 - Rn. 26 ff.) noch der frühere Erziehungsurlaub (jetzt Elternzeit, BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 38 ff.) unter diese Regelungen.

    Der Wortlaut der Bestimmungen verdeutlicht auch das Bemühen der Tarifvertragsparteien, die Ausfalltatbestände präzise zu bezeichnen (zum insoweit inhaltsgleichen MTV-Cockpit Nr. 5 BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 48) .

    aa) Bereits wegen der Differenziertheit der tariflichen Vorschriften der eine Flugstundengutschrift begründenden Ausfalltatbestände in den verschiedenen Regelungszusammenhängen verbietet es sich, Freistellungszeiten wegen Teilzeit in analoger Anwendung des § 9 C. lit. c) MTV Cockpit Nr. 5b als Erholungsurlaub, bezahlte Ausfallzeit iSv. § 15 MTV Cockpit Nr. 5 oder unbezahlten Urlaub zu bewerten (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen MTV Cockpit Nr. 5 BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 55) .

    Es ist davon auszugehen, dass den Tarifvertragsparteien des Konzerntarifvertrags sowohl diese Betriebsvereinbarungen als auch die Entscheidungen des BAG vom 5. November 2003 (- 5 AZR 8/03 -) , vom 26. November 2003 (- 4 AZR 693/02 -) und vom 7. Dezember 2005 (- 5 AZR 228/05 -) zu den Vorgängertarifverträgen bekannt waren.

    Bei der Teilzeitarbeit liegt verglichen mit den vorgenannten in der Tarifnorm aufgeführten Ausfalltatbeständen ein anderer Sachverhalt vor (vgl. für Erziehungsurlaub BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 65; sh. auch vgl. für Ausfallzeiten wegen Krankheit BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 228/05 - Rn. 26 ff.) .

    Etwas anderes kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Notsituationen oder Zwangslagen des Arbeitnehmers in Betracht (vgl. für den MTV-Cockpit Nr. 5 BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 66) .

    Es liegt insoweit ein anderer Sachverhalt als beim unbezahlten Urlaub vor (so auch für den früheren Erziehungsurlaub BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - aaO) .

    (2) Es ist sachlich vertretbar, wenn die Tarifvertragsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums ihre Regelung in § 9 C. lit. c) MTV-Cockpit Nr. 5b an diesen Unterschieden orientieren (vgl. BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 67) .

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 50/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2017 - 13 Ca 5491/16
    Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 27 mwN; ausf. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19, BAGE 148, 139) .

    Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 - Rn. 27 mwN; ausf. zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vgl. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 18 ff., BAGE 148, 139) .

    Ab diesem Zeitpunkt erbringt er bewusst zusätzliche freiwillige Leistungen aufgrund eigener Entscheidung, die ihrerseits dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz genügen muss (zum Ganzen mwN zur st. Rspr. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 20, BAGE 148, 139) .

    Lässt sich die mit der arbeitgeberseitigen Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen bei der "Normaufstellung" (Raab FS Kreutz 2010 S. 317, 341) verbundene Ausgrenzung anderer Arbeitnehmer, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gemessen am Zweck der Leistung nicht sachlich rechtfertigen, ist hinsichtlich der Arbeitnehmer, die dadurch in nicht gerechtfertigter Weise von der Leistung ausgeschlossen werden, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt (zum Ganzen BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 22 mwN, BAGE 148, 139) .

    Hat ein Arbeitgeber lediglich irrtümliche Leistungen erbracht, was die Beklagte im Streitfall schon nicht substantiiert dargetan hat, und nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen weitergewährt und rechtlich mögliche Rückforderungsansprüche nicht geltend macht, erbringt er ab diesem Zeitpunkt bewusst zusätzliche freiwillige Leistungen aufgrund eigener Entscheidung, die ihrerseits dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz genügen muss (st. Rspr. des BAG, vgl. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 20 mwN, BAGE 148, 139) .

    Dann begrenzt der Grundsatz um den Schutz des Arbeitnehmers willen die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 24 mwN, BAGE 148, 139) .

    Die Vermutung der Angemessenheit eines in einen Vertrag mündenden Verhandlungsergebnisses beruht auf der prinzipiellen Annahme eines strukturellen Gleichgewichts zwischen den beiden Verhandlungspartnern (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 25 mwN auch zur Rspr. des BVerfG, BAGE 148, 139 [BAG 21.05.2014 - 4 AZR 50/13] ) .

    Es ist Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (BVerfG 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - zu B I 1 a und b der Gründe, BVerfGE 103, 89; zum Ganzen BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 148, 139) .

    Der Arbeitnehmer, der ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt wurde, kann die Leistung, von der er nach der gleichbehandlungswidrigen Regelbildung des Arbeitgebers ausgeschlossen ist, verlangen (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 23, BAGE 148, 139) ; dies jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitgeber (gleichbehandlungskonform) gegenüber allen vergleichbaren Arbeitnehmern einstellt ( lediglich soweit kann die Rechtskraft der stattgebenden Entscheidung über die Feststellungsklage - sollte sie eintreten - reichen ).

  • BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 8/03

    Teilzeitarbeit - Überstunden - Mehrflugstundenvergütung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2017 - 13 Ca 5491/16
    a) Die in § 9 MTV-Cockpit Nr. 5b vorgesehene Mehrflugstundenvergütung knüpft zunächst an die Anzahl der tatsächlich geleisteten Flugstunden an und dient dem Ausgleich besonderer Arbeitsbelastung in einem Kalendermonat, die dadurch entsteht, dass Cockpitmitarbeiter über eine bestimmte Anzahl von Flugstunden hinaus fliegerisch tätig sind (vgl. BAG, 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 51) .

    Es soll eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt ausgeglichen werden (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 49; vgl. auch BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 43) .

    Um diese zunehmende Belastung auszugleichen und nach Möglichkeit zu vermeiden, sind die Zuschläge gestaffelt (vgl. mit weiteren Argumenten BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 51 ff.) .

    Ausgehend von diesem Normzweck ist es - auch in Bezug auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tarifvertrag eine Mehrflugstundenvergütung nur dann gewährt, wenn in einem Kalendermonat mehr als die im Tarifvertrag genannten Flugstunden geleistet werden (vgl. zu einer insoweit inhaltsgleichen Regelung BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 46) .

    Es ist davon auszugehen, dass den Tarifvertragsparteien des Konzerntarifvertrags sowohl diese Betriebsvereinbarungen als auch die Entscheidungen des BAG vom 5. November 2003 (- 5 AZR 8/03 -) , vom 26. November 2003 (- 4 AZR 693/02 -) und vom 7. Dezember 2005 (- 5 AZR 228/05 -) zu den Vorgängertarifverträgen bekannt waren.

    Ein Teilzeitarbeitnehmer durch diese tarifliche Regelung nicht wegen der Teilzeitarbeit ungerechtfertigt schlechter behandelt als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen MTV-Cockpit Nr. 5a BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 41) .

    Wie bereits oben ausgeführt, dient die tarifliche Mehrflugstundenvergütung dem Ausgleich besonderer Arbeitsbelastung in einem Kalendermonat, die dadurch entsteht, dass eine über eine bestimmte Anzahl von Flugstunden hinaus fliegerisch tätig sind (vgl. BAG, 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 51) .

    Die ansteigende und nicht gleichförmige Verteuerung der Mehrflugstunden mit Sätzen von 122% bis 180% des einfachen Mehrflugstundensatzes verdeutlicht nicht nur die Einschätzung der Tarifvertragsparteien, dass die Belastung mit zunehmender Arbeitszeit stetig zunimmt, sondern ist auch geeignet, die Arbeitgeberin anzuhalten, Mehrflugstunden möglichst zu vermeiden (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 49, 51) .

    Deren Verschiebung, die am geschuldeten Arbeitsumfang nichts ändert, greift in gleicher Weise wie eine Verlängerung der individuellen Arbeitszeit in die Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers ein (vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - Rn. 56) .

  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 161/16

    Zuschläge für ungeplante Überstunden iSv. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2017 - 13 Ca 5491/16
    Nach dieser Vorschrift kann von § 4 TzBfG auch nicht durch Tarifvertrag zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden (vgl. dazu etwa BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 44; 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 345) .

    § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG konkretisiert das allgemeine Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für den Bereich des Entgelts oder einer anderen teilbaren geldwerten Leistung (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 44 mwN zur st. Rspr. des BAG) .

    (2) § 4 Abs. 1 TzBfG setzt § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 um (ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit; vgl. zB BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 45; 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 24 mwN).

    Entgelte für die Regelarbeitszeit und Mehr- oder Überarbeitsvergütungen sind gesondert zu vergleichen (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 45 unter Bezugnahme auf EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 15) .

    (3) Ein Teilzeitbeschäftigter wird wegen der Teilzeitarbeit ungleichbehandelt, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 46; vgl. auch 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 15; 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 32, BAGE 148, 1) .

    § 4 Abs. 1 TzBfG schützt vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 46; vgl. auch 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - aaO) .

    (4) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt auch aus der von ihr herangezogenen Entscheidung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2016 (- 6 AZR 161/16 -) nichts anderes.

    Mit dem Überstundenzuschlag sollte allein der Umstand belohnt werden, dass der Arbeitnehmer ohne Freizeitausgleich mehr als vertraglich vereinbart arbeitet und dadurch planwidrig die Möglichkeit einbüßt, über seine Zeit frei zu verfügen (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 59) .

  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 228/05

    Mehrflugstundenvergütung - Flugdienstuntauglichkeit

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2017 - 13 Ca 5491/16
    Es handelt sich dabei um eine abschließende Regelung (so zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung im MTV-Cockpit Nr. 5 BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 228/05 - Rn. 16) mit eindeutigem Wortlaut.

    Es fallen weder Arbeitsausfälle wegen Erkrankung (dazu BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 228/05 - Rn. 26 ff.) noch der frühere Erziehungsurlaub (jetzt Elternzeit, BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 38 ff.) unter diese Regelungen.

    Es ist davon auszugehen, dass den Tarifvertragsparteien des Konzerntarifvertrags sowohl diese Betriebsvereinbarungen als auch die Entscheidungen des BAG vom 5. November 2003 (- 5 AZR 8/03 -) , vom 26. November 2003 (- 4 AZR 693/02 -) und vom 7. Dezember 2005 (- 5 AZR 228/05 -) zu den Vorgängertarifverträgen bekannt waren.

    Bei der Teilzeitarbeit liegt verglichen mit den vorgenannten in der Tarifnorm aufgeführten Ausfalltatbeständen ein anderer Sachverhalt vor (vgl. für Erziehungsurlaub BAG 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - Rn. 65; sh. auch vgl. für Ausfallzeiten wegen Krankheit BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 228/05 - Rn. 26 ff.) .

  • BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 564/14

    Altersteilzeit im Blockmodell - keine Anpassung des Arbeitsentgelts bei

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2017 - 13 Ca 5491/16
    Nach dieser Vorschrift kann von § 4 TzBfG auch nicht durch Tarifvertrag zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden (vgl. dazu etwa BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 44; 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 14; 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 345) .

    (3) Ein Teilzeitbeschäftigter wird wegen der Teilzeitarbeit ungleichbehandelt, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 46; vgl. auch 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 15; 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 32, BAGE 148, 1) .

    § 4 Abs. 1 TzBfG schützt vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 46; vgl. auch 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - aaO) .

  • BAG, 22.03.2017 - 4 ABR 54/14

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Umgruppierung einer Leitenden Redakteurin nach

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2017 - 13 Ca 5491/16
    Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (BAG 22. März 2017 - 4 ABR 54/14 - Rn. 25 mwN) .

    Es genügt, wenn für die getroffenen, differenzierenden Regelungen ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 22. März 2017 - 4 ABR 54/14 - Rn. 26; 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 49; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 32 mwN, aaO) .

  • BAG, 24.01.2017 - 1 AZR 772/14

    Entlohnungsgrundsätze - Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2017 - 13 Ca 5491/16
    Entzieht der Arbeitgeber Arbeitnehmern eine mitbestimmungspflichtige Leistung oder Vergünstigung, die er zuvor gewährt hat, kann ein davon betroffener Arbeitnehmer auf der Grundlage der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung nur dann beanspruchen, wenn die Einführung der Leistung mitbestimmungsgemäß erfolgt ist (vgl. BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 44) .

    Diese setzt eine auf die Zustimmung zu der Maßnahme gerichtete Beschlussfassung des Betriebsrats bzw. der Personalvertretung und deren Verlautbarung gegenüber dem Arbeitgeber voraus (BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 46 mwN) .

  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 456/14

    Eingruppierung - Klageänderung in der Revisionsinstanz

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2017 - 13 Ca 5491/16
    Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 49; 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 30) .

    Es genügt, wenn für die getroffenen, differenzierenden Regelungen ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 22. März 2017 - 4 ABR 54/14 - Rn. 26; 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 49; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 32 mwN, aaO) .

  • BAG, 23.02.2016 - 1 AZR 73/14

    Beschlussverfahren - präjudizielle Bindungswirkung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 14.07.2017 - 13 Ca 5491/16
    Dem Arbeitgeber darf aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kein Vorteil erwachsen (BAG 23. Februar 2016 - 1 AZR 73/14 - Rn. 16, BAGE 154, 136; 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 31, BAGE 149, 343) .

    Ein hierauf gestützter Anspruch setzt ein mitbestimmungswidriges Verhalten des Arbeitgebers voraus (BAG 23. Februar 2016 - 1 AZR 73/14 - Rn. 23, BAGE 154, 136) .

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 120/13

    Erholungsbeihilfe für Gewerkschaftsmitglieder

  • BGH, 12.04.2010 - II ZR 34/07

    Begriff des Gegenstands i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG als selbständiger

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 424/09

    Gewerkschaftseintritt während Nachbindung des Arbeitgebers

  • BAG, 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06

    Konzerntarifvertrag - Bewährungszeiten - Beschäftigungszeiten bei

  • BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 377/16

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung - durch Spenden

  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 574/15

    Umkleidezeiten als Arbeitszeit

  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 1006/13

    Rückkehr in eine alte Vergütungsgruppe - Einordnung zwischen Eingangs- und

  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 606/15

    Gleichbehandlung - Altersteilzeitarbeitsvertrag

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14

    Kinderstube - Markenrechtsverletzung: Einheitliches Werktitelrecht für

  • BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 611/14

    Urlaubsentgelt - tarifliche Berechnungsvorschrift - Berücksichtigung durch

  • BVerfG, 21.03.2015 - 1 BvR 2031/12

    Beschränkung der Weiterbeschäftigungspflicht von Mitgliedern der Jugend- und

  • BAG, 22.10.2014 - 5 AZR 731/12

    Klage auf zukünftige Leistung - ERA-Ausgleichs- und Überschreiterzulage

  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 53/14

    Urlaub - Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen

  • BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 571/12

    Stufenzuordnung bei Vorbeschäftigung in Teilzeit

  • BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 23/12

    Stufenzuordnung nach §§ 16, 40 TV-L bei vorangegangener Tätigkeit aufgrund von

  • BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 882/11

    Unterbrechung durch Eröffnung eines brasilianischen Insolvenzverfahrens nach §

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 61/11

    Streitwertfeststellung bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung,

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit und wegen

  • BAG, 12.10.2011 - 10 AZR 510/10

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Bonuszahlung

  • BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 387/10

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Über-schreiten der

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 596/09

    Tarifanwendung und Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 808/07

    Schadensersatz: Abfindungsanspruch wegen Auflösungsverschuldens oder aus dem

  • BAG, 25.07.1996 - 6 AZR 138/94

    Überstundenvergütung bei Teilzeit im öffentlichen Dienst

  • BAG, 25.04.2007 - 5 AZR 627/06

    Freiwilligkeitsvorbehalt beim Entgelt

  • BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 1909/06

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen durch die

  • BAG, 20.06.1995 - 3 AZR 684/93

    Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitkräfte - Chemie

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

  • BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 365/99

    Zuweisung einer Ersatztätigkeit bei Beschäftigungsverbot

  • EuGH, 27.05.2004 - C-285/02

    Elsner-Lakeberg

  • BAG, 16.06.2004 - 5 AZR 448/03

    Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung

  • BAG, 24.01.2017 - 1 AZR 774/14

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Widerrufsvorbehalt in Allgemeinen

  • BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 182/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • BAG, 26.04.2016 - 1 AZR 435/14

    Betriebsvereinbarung - Gleichbehandlung

  • BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 503/12

    Jubiläumszuwendung - Günstigkeitsvergleich

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13

    Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich

  • BAG, 27.08.2014 - 4 AZR 518/12

    Feststellungsinteresse

  • BGH, 30.04.2014 - I ZR 224/12

    Zulässigkeit von Screen Scraping - Flugvermittlung im Internet

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 164/12

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"

  • BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 784/07

    Vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags

  • BAG, 24.04.1996 - 4 AZR 876/94

    Eingruppierung eines Waldarbeiters

  • LAG München, 19.11.2019 - 6 Sa 370/19

    Mehrflugdienststundenvergütung

    Maßgeblich kommt es allein auf die fliegerische Tätigkeit des einzelnen Mitarbeiters in einem bestimmten Umfang an; es soll lediglich eine besondere Arbeitsbelastung in Geld ausgeglichen werden (vgl. dazu BAG v. 5.11.2003 - 5 AZR 8/03, NZA 2005, 222 Rz. 49, 51; ArbG Frankfurt v. 14.7.2017 - 13 Ca 5491/16, juris Rz. 43, 52; ArbG München v. 24.7.2019 - 28 Ca 2204/19 n.v., unter 1.4.3 der Entscheidungsgründe, Bl. 384 ff. d. A.).
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