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   ArbG Frankfurt/Main, 27.10.2010 - 14 Ca 1915/10   

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https://dejure.org/2010,53690
ArbG Frankfurt/Main, 27.10.2010 - 14 Ca 1915/10 (https://dejure.org/2010,53690)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.10.2010 - 14 Ca 1915/10 (https://dejure.org/2010,53690)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27. Oktober 2010 - 14 Ca 1915/10 (https://dejure.org/2010,53690)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 1973/10

    Außerordentliche Kündigung - Verdacht auf Privatnutzung des Diensthandys -

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2010, 14 Ca 1915/10, teilweise abgeändert.

    Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 27. Oktober 2010 verkündetes Urteil, 14 Ca 1915/10, mit Ausnahme des allgemeinen Feststellungsantrags stattgegeben.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2010, 14 Ca 1915/10, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2010, 14 Ca 1915/10, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

  • LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 960/12

    Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys -

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2010, 14 Ca 1915/10, abgeändert.

    Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 27. Oktober 2010 verkündetes Urteil, 14 Ca 1915/10, mit Ausnahme des allgemeinen Feststellungsantrags stattgegeben.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2010, 14 Ca 1915/10, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2010, 14 Ca 1915/10, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

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