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   ArbG Frankfurt/Oder, 22.03.2001 - 2 BVGa 2/01   

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https://dejure.org/2001,25609
ArbG Frankfurt/Oder, 22.03.2001 - 2 BVGa 2/01 (https://dejure.org/2001,25609)
ArbG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 22.03.2001 - 2 BVGa 2/01 (https://dejure.org/2001,25609)
ArbG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 22. März 2001 - 2 BVGa 2/01 (https://dejure.org/2001,25609)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitwirkungsrecht des Betriebsrats bei einer Betriebsänderung ; Mitwirkungsrecht in einem Tendenzbetrieb (Verlagshaus); Anspruch auf Unterlassen von Kündigungen bis zur Vornahme eines Interessenausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2001, 646
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 27.10.1998 - 1 AZR 766/97

    Nachteilsausgleich bei Stillegung eines Tendenzbetriebs?

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Oder, 22.03.2001 - 2 BVGa 2/01
    Dies bedeutet, dass für den Betriebsrat das Recht, einen Interessenausgleichs anhand der Erörterung anderweitiger Alternativen zu versuchen, im Tendenzunternehmen ausgeschlossen ist (BAG vom 27.10.1998, NZA 1999, S. 328 [BAG 21.10.1998 - 4 AZR 629/97]; ArbG Frankfurt a.M. vom 26.9.1995 mit zustimmender Anmerkung Berger-Delhey, BB 1996, S. 1063; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, § 118 Rn. 55; Dietz/Richardi, BetrVG, § 118, Rn. 171; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 118, Rn. 46; Erfurter Kommentar-Hanau/Kania, § 118 BetrVG, Rn. 18).

    Der Schutzbedarf des Betriebsrates beschränkt sich hinsichtlich des Sozialplans nur auf die rechtzeitige Verfügbarkeit der Informationen, die er benötigt, um erforderlichenfalls mit Hilfe seines Initiativrechts und auch gegen den Willen des Arbeitgebers das Verfahren zur Aufstellung eines Sozialplanes in Gang zu setzen (BAG vom 27.10.1998, NZA 1999, S. 328 (330) [BAG 21.10.1998 - 4 AZR 629/97]).

  • BAG, 21.10.1998 - 4 AZR 629/97

    Eingruppierung: Beratende Ingenieurin (technische Beraterin) in

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Oder, 22.03.2001 - 2 BVGa 2/01
    Dies bedeutet, dass für den Betriebsrat das Recht, einen Interessenausgleichs anhand der Erörterung anderweitiger Alternativen zu versuchen, im Tendenzunternehmen ausgeschlossen ist (BAG vom 27.10.1998, NZA 1999, S. 328 [BAG 21.10.1998 - 4 AZR 629/97]; ArbG Frankfurt a.M. vom 26.9.1995 mit zustimmender Anmerkung Berger-Delhey, BB 1996, S. 1063; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, § 118 Rn. 55; Dietz/Richardi, BetrVG, § 118, Rn. 171; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 118, Rn. 46; Erfurter Kommentar-Hanau/Kania, § 118 BetrVG, Rn. 18).

    Der Schutzbedarf des Betriebsrates beschränkt sich hinsichtlich des Sozialplans nur auf die rechtzeitige Verfügbarkeit der Informationen, die er benötigt, um erforderlichenfalls mit Hilfe seines Initiativrechts und auch gegen den Willen des Arbeitgebers das Verfahren zur Aufstellung eines Sozialplanes in Gang zu setzen (BAG vom 27.10.1998, NZA 1999, S. 328 (330) [BAG 21.10.1998 - 4 AZR 629/97]).

  • LAG Berlin, 07.09.1995 - 10 TaBV 5/95

    Betriebsrat: Beratung und Verhandlung über Interessenausgleich bei erheblichem

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Oder, 22.03.2001 - 2 BVGa 2/01
    Das LAG Berlin (Beschluss vom 7.9.1995, NZA 1996, S. 1284) hat für einen Betrieb ohne Tendenzschutz einen Unterlassensanspruch hinsichtlich einer anstehenden Betriebsänderung zeitlich befristet für den Zeitraum angenommen, in dem Interessenausgleichsverhandlungen der Beteiligten nicht stattgefunden haben bzw. über eine Einigungsstelle versucht worden sind.
  • ArbG Frankfurt/Main, 26.09.1995 - 8 BVGa 60/95

    Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen zu

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Oder, 22.03.2001 - 2 BVGa 2/01
    Dies bedeutet, dass für den Betriebsrat das Recht, einen Interessenausgleichs anhand der Erörterung anderweitiger Alternativen zu versuchen, im Tendenzunternehmen ausgeschlossen ist (BAG vom 27.10.1998, NZA 1999, S. 328 [BAG 21.10.1998 - 4 AZR 629/97]; ArbG Frankfurt a.M. vom 26.9.1995 mit zustimmender Anmerkung Berger-Delhey, BB 1996, S. 1063; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, § 118 Rn. 55; Dietz/Richardi, BetrVG, § 118, Rn. 171; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 118, Rn. 46; Erfurter Kommentar-Hanau/Kania, § 118 BetrVG, Rn. 18).
  • Drs-Bund, 14.10.1971 - BT-Drs VI/2729
    Auszug aus ArbG Frankfurt/Oder, 22.03.2001 - 2 BVGa 2/01
    Mit dieser Einschränkung handelt es sich nicht um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers (s. Begründung im Ausschussbericht zu BT-Drucksache VI/2729 S. 17).
  • LAG Hamm, 14.05.2003 - 3 Sa 261/03

    Anspruch auf Lohnzahlung für ausgefallene Arbeitszeit infolge eines

    Ein Zahlungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus dem gerichtlichen Vergleich zwischen dem örtlichen Betriebsrat und der Beklagten vom 23.05.2001 im Verfahren 2 BVGa 2/01 vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen.
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