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   ArbG Hagen, 10.05.2011 - 5 Ca 146/10   

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ArbG Hagen, 10.05.2011 - 5 Ca 146/10 (https://dejure.org/2011,47767)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 10.05.2011 - 5 Ca 146/10 (https://dejure.org/2011,47767)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 10. Mai 2011 - 5 Ca 146/10 (https://dejure.org/2011,47767)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Lohnansprüche für die Zeit von Fahrten mit dem Firmenfahrzeug vom Sitz der Arbeitgeberin zu auswärtigen Baustellen und zurück; Entgeltfortzahlung während der Wahrnehmung von drei Gerichtsterminen, bei denen das persönliche Erscheinen angeordnet wurde.

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Lohnansprüche für die Zeit von Fahrten mit dem Firmenfahrzeug vom Sitz der Arbeitgeberin zu auswärtigen Baustellen und zurück; Entgeltfortzahlung während der Wahrnehmung von drei Gerichtsterminen, bei denen das persönliche Erscheinen angeordnet wurde.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Vergütung für die Zeit der Wahrnehmung von Gerichtsterminen

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • LAG Hamm, 02.12.2009 - 5 Sa 710/09

    Vorübergehende Verhinderung bei Anordnung des persönlichen Erscheinens durch ein

    Auszug aus ArbG Hagen, 10.05.2011 - 5 Ca 146/10
    sowie 06. und 20.07.2010 von jeweils 1, 5 Stunden aufgrund der Anordnung seines persönlichen Erscheinens, wobei insoweit ein Vergütungsanspruch nach § 616 Satz 1 BGB bestehe, wie dem ebenfalls rechtskräftigen Urteil des LAG Hamm vom 02.12.2009 - 5 Sa 710/09 - entnommen werden könne.

    Vielmehr schließt sie sich der in der vom Kläger mehrfach zitierten und rechtskräftigen Entscheidung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 02.12.2009 - 5 Sa 710/09 - vertretenen Auffassung an, das die Wahrnehmung von Terminen bei Gericht einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund im Sinne des § 616 Satz 1 BGB jedenfalls dann darstellt, wenn das Gericht in einem dem Arbeitnehmer selbst betreffenden Verfahren das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers angeordnet hat.

    Selbst wenn also das Kriterium der staatsbürgerlichen Verpflichtung bei der persönlichen Ladung nach § 141 ZPO in den Hintergrund tritt, verbleibt es jedoch bei der persönlichen Verpflichtung, die der Partei durch das Gericht aufgegeben worden ist (so LAG Hamm, Urteil vom 02.12.2009 - 5 Sa 710/09 -, juris, in den Gründen unter Rdnr. 36 m. w. N.).

    Ist die Anordnung erfolgt, so liegt der in der Person des betroffenen Arbeitnehmers liegende Grund im Sinne des § 616 S. 1 BGB vor, unabhängig davon, ob er im Termin aktiv zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt oder nicht (LAG Hamm, Urteil vom 02.12.2009 - 5 Sa 710/09 -, juris, in den Gründen unter Rdnr. 37).

    In dem vorliegenden Rechtsstreit, bei dem der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beklagte 600, 00 Euro nicht übersteigt und es auch nicht um das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht (§ 64 Abs. 2 b und c ArbGG), liegt keiner der im abschließenden Katalog des § 64 Abs. 3 ArbGG genannten Gründe vor, bei denen das Gericht die Berufung zuzulassen hat.Es handelt sich bei der Frage der Vergütungspflicht für die Zeit der Teilnahme an einem Gerichtstermin aufgrund der Anordnung des persönlichen Erscheinens als Partei nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG, nachdem die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in dem Urteil vom 02.12.2009 - 5 Sa 710/09 - diese Frage rechtskräftig entschieden hat.Es geht dabei auch nicht um die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über dem Bezirk eines Arbeitsgerichts erstreckt (§ 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG).

  • LAG Bremen, 11.10.1974 - 1 Sa 73/74
    Auszug aus ArbG Hagen, 10.05.2011 - 5 Ca 146/10
    Eine Auslegung des § 37 Abs. 3 BetrVG in der Weise, dass der Begriff der "für Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Zeit" auch zusätzlich aufgewendete Wegezeit umfasst, wäre ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG (so LAG Bremen, Urteil vom 11.10.1974 -1 Sa 73/74 -, BB 1975, 838).

    Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Vergütungsregelung für Wegezeiten nicht ausdrücklich in § 37 Abs. 3 BetrVG aufgenommen hat, ist unter Berücksichtigung der Regelung in § 44 Abs. 1 BetrVG zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Vergütung von zusätzlichen Wegezeiten aus § 37 Abs. 3 BetrVG nicht gewollt hat (LAG Bremen, Urteil vom 11.10.1974 - 1 Sa 73/74 -, BB 1975, 838 m. w. N.).

  • BAG, 21.09.1977 - 4 AZR 292/76

    Pauschalierung des Lohnes für Personalratstätigkeit - Freigestellte

    Auszug aus ArbG Hagen, 10.05.2011 - 5 Ca 146/10
    Deswegen kommt es auf die maßgeblichen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen im Betrieb des Arbeitgebers an (vgl. BAG, Urteil vom 21.09.1977 - 3 AZR 292/76 -, AP Nr. 3 zu § 19 MTB II in den Gründen auf Blatt 890).

    Deshalb kommt es auf die maßgeblichen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen im Betrieb des Arbeitgebers an (vgl. nochmals BAG, Urteil vom 21.09.1977 - 3 AZR 292/76 -, AP Nr. 3 zu § 19 MTB II in den Gründen auf Blatt 890).Weil aber ein sonstiger vergleichbarer Arbeitnehmer zusätzlich aufgewendete Wegezeit bei dem Bestehen eines tarifvertraglichen Auslösungsanspruchs, mangels einer abweichenden Vereinbarung, nicht vergütet bekommen würde, hat auch der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung hierfür.

  • LAG Hamm, 10.04.1975 - 8 TaBV 29/75

    Mehrere Betriebsräte in einem Unternehmen; Einstweilige Verfügung; Untersagung

    Auszug aus ArbG Hagen, 10.05.2011 - 5 Ca 146/10
    Eine Auslegung des § 37 Abs. 3 BetrVG in der Weise, dass der Begriff der "für Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Zeit" auch zusätzlich aufgewendete Wegezeit umfasst, wäre ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG (so LAG Bremen, Urteil vom 11.10.1974 -1 Sa 73/74 -, BB 1975, 838).

    Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Vergütungsregelung für Wegezeiten nicht ausdrücklich in § 37 Abs. 3 BetrVG aufgenommen hat, ist unter Berücksichtigung der Regelung in § 44 Abs. 1 BetrVG zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Vergütung von zusätzlichen Wegezeiten aus § 37 Abs. 3 BetrVG nicht gewollt hat (LAG Bremen, Urteil vom 11.10.1974 - 1 Sa 73/74 -, BB 1975, 838 m. w. N.).

  • BAG, 03.09.1997 - 5 AZR 428/96

    Bezahlung von Reisezeit

    Auszug aus ArbG Hagen, 10.05.2011 - 5 Ca 146/10
    Eine gesetzliche Regelung, nach der Reisezeiten stets oder regelmäßig wie vergütungspflichtige Arbeitszeiten zu bewerten sind, besteht nicht (BAG, Urteil vom 03.09.1997 - 5 AZR 428/96 -, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Dienstreise unter III. 2. b) der Gründe auf Blatt 602 R).
  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    Auszug aus ArbG Hagen, 10.05.2011 - 5 Ca 146/10
    Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 07.03.2001 - GS 1/00 - (NZA 2001, 1195 - 1200) können die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB auch aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangt werden.
  • LAG Hamm, 11.08.2003 - 10 Sa 141/03

    Schulungskosten, Erforderlichkeit der Schulung zum Thema: Rechte und Pflichten

    Auszug aus ArbG Hagen, 10.05.2011 - 5 Ca 146/10
    Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (LAG Hamm, Urteil vom 11.08.2003 - 10 Sa 141/03 -, NZA-RR 2004, 82 unter II. 1. der Gründe m. w. N.).Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zeit anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrates sowie unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint (so LAG Hamm, Urteil vom 07.07.2006 - 10 Sa 1283/05 -, NZA-RR 2007, 202, 203 unter I. 1. der Gründe).
  • LAG Hamm, 07.07.2006 - 10 Sa 1283/05

    Lohnanspruch für ein Betriebsratsmitglied zur Teilnahme an einer

    Auszug aus ArbG Hagen, 10.05.2011 - 5 Ca 146/10
    Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (LAG Hamm, Urteil vom 11.08.2003 - 10 Sa 141/03 -, NZA-RR 2004, 82 unter II. 1. der Gründe m. w. N.).Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zeit anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrates sowie unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint (so LAG Hamm, Urteil vom 07.07.2006 - 10 Sa 1283/05 -, NZA-RR 2007, 202, 203 unter I. 1. der Gründe).
  • LAG Hamm, 12.02.2009 - 8 Sa 1576/08

    Arbeitsleistung; Vergütung; Firmenfahrzeug

    Auszug aus ArbG Hagen, 10.05.2011 - 5 Ca 146/10
    Der Kläger beruft sich für die Vergütungspflicht der Beklagten hinsichtlich der von ihm durchgeführten Fahrten mit dem Firmenfahrzeug zu den auswärtigen Baustellen und zurück insbesondere auf das rechtskräftige Urteil des LAG Hamm vom 12.02.2009 - 8 Sa 1576/08 -, wobei sich sein Anspruch aus § 612 BGB ergebe, weil die betreffenden Fahrtzeiten im Interesse der Beklagten anfallen würden.
  • LAG Hamm, 15.12.2011 - 11 Sa 1107/11

    Zusatzentschädigung für Wegezeiten bei Einsatz auf auswärtigen Baustellen

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 10.05.2011 - 5 Ca 146/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt - nach geringfügiger einvernehmlicher Klagerücknahme im Hinblick auf den in der Berufungsverhandlung abgeschlossenen Teilvergleich (s.o.) -, das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 10.05.2011, AZ 5 Ca 146/10, zugestellt am 15.06.2011, wird abgeändert.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den mit Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 10.05.2011, 5 Ca 146/10, bereits titulierten Betrag von 73, 98 EUR brutto hinaus folgende weitere Beträge zu zahlen:.

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