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   ArbG Hagen, 06.03.2018 - 5 Ca 1902/17   

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https://dejure.org/2018,4969
ArbG Hagen, 06.03.2018 - 5 Ca 1902/17 (https://dejure.org/2018,4969)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 06.03.2018 - 5 Ca 1902/17 (https://dejure.org/2018,4969)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 06. März 2018 - 5 Ca 1902/17 (https://dejure.org/2018,4969)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Zur (nicht) ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor einer (Änderungs-)Kündigung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zur (nicht) ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor einer (Änderungs-)Kündigung - Zeitpunkt - Unverzügliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung zur Kündigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beteiligung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor einer ordentlichen Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX (i.d.F. bis 31.12.2017) § 95 Abs. 2 S. 1
    Beteiligung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor einer ordentlichen Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Zustimmungsantrag an das Integrationsamt

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Schwerbehindertenvertretung muss ordnungsgemäß beteiligt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Änderungskündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ohne ordnungsgemäße Beteiligung der SBV ist unwirksam

Besprechungen u.ä. (3)

  • arbrb.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit der Kündigung auch bei auch nur fehlerhafter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erst Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, dann Antrag beim Integrationsamt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2018, 540
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 124/14

    Änderungskündigung - Beteiligung der Mitarbeitervertretung

    Auszug aus ArbG Hagen, 06.03.2018 - 5 Ca 1902/17
    Wenn bei Ablehnung des Änderungsangebots die Kündigung aus "anderen Gründen" unwirksam wäre und das Arbeitsverhältnis schon deshalb unverändert fortbestünde, soll diese Rechtsfolge auch dann eintreten, wenn der Arbeitnehmer die ihn mit Hilfe einer Kündigung "aufgezwungenen" Änderungen der Arbeitsbedingungen vorläufig akzeptiert (BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 124/14 -, NZA 2016, 225, 227 f. unter A. II. 2. b) der Gründe, Randnummer 30).

    Denn einer Klage gegen die Wirksamkeit einer Änderungskündigung ist bei einem "Fehler" in der Kündigungserklärung - wie er hier mangels ordnungsgemäßer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorliegt - auch dann stattzugeben, wenn der Arbeitnehmer das "Änderungsangebot" unter Vorbehalt angenommen hat (vgl. BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 124/14 -, NZA 2016, 225, 228 unter A. II. 2. d) der Gründe, Randnummer 32).

  • BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 615/97

    Geltendmachung sonstiger Unwirksamkeitsgründe bei unter Vorbehalt angenommener

    Auszug aus ArbG Hagen, 06.03.2018 - 5 Ca 1902/17
    Ein Verzicht darauf, "andere Gründe" im Sinne von § 4 Satz 2 Alternative 2 Kündigungsschutzgesetz geltend zu machen, müsste ausdrücklich oder doch nach den Umständen eindeutig erklärt sein (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.1998 - 2 AZR 615/97 -, NZA 1998, 1167, 1168 unter II. 3. b) der Gründe).
  • LAG Berlin, 29.05.1998 - 7 Ta 129/97

    Streitwert: Änderungskündigung - zwei Bruttomonatseinkommen als Regelwert

    Auszug aus ArbG Hagen, 06.03.2018 - 5 Ca 1902/17
    Denn im Änderungsschutzverfahren ist nach Annahme des Änderungsangebots mit dem Vorbehalt des § 2 Kündigungsschutzgesetz der Gegenstandswert in der Regel auf zwei Monatsvergütungen festzusetzen, womit dem allgemeinen anerkannten Grundsatz, dass die Festsetzung des Streitwerts möglichst einfach und vorausberechenbar sein soll, Rechnung getragen wird (so LAG Berlin, Beschluss vom 29.05.1998 - 7 Ta 129/97 -, NZA - RR 1999, 45, 46 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 346/12

    Massenentlassung - Änderungskündigung

    Auszug aus ArbG Hagen, 06.03.2018 - 5 Ca 1902/17
    Auch der Arbeitnehmer, der das Angebot auf Änderung seiner Arbeitsbedingungen gemäß § 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen hat, kann sich im Änderungsschutzprozess darauf berufen, die Änderung der Vertragsbedingungen sei schon aus einem anderen Grund als dem ihrer Sozialwidrigkeit unwirksam (so BAG, Urteil vom 20.02.2014 - 2 AZR 346/12 -, NZA 2014, 1069, 1072 unter B. II. 3. d) bb) der Gründe, Randnummer 38 mit weiteren Nachweisen.
  • ArbG Stuttgart, 14.03.2019 - 11 Ca 3737/18

    Grobe Beleidigungen eines Arbeitskollegen - Altersteilzeitvertrag

    Die Zustimmung des Integrationsamts darf erst anschließend beantragt werden (ArbG Hagen, Urteil vom 06.03.2018, Az. 5 Ca 1902/17, juris).

    Dies bedeutet, dass die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nach zutreffender Ansicht, der sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt, nur dann unverzüglich ist, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung an das Integrationsamt gemäß §§ 168 ff. SGB IX unterrichtet und anhört (ArbG Hagen, Urteil vom 06.03.2018, Az. 5 Ca 1902/17, a.a.O.; Esser/Isenhardt, in; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 178 SGB IX Rz. 26; Klein, a.a.O., 852, 854; Bayreuther, Der neue Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 95 II SGB IX, NZA 2017, 87, 90; ArbG Herne, Urteil vom 03.07.2018 - 3 Ca 294/18; a.A. Weinbrink, DB 2017, 126, 128: gleichzeitige Anhörung genügt).

  • ArbG Hamburg, 12.06.2018 - 21 Ca 455/17

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung in der gesetzlichen Wartezeit - Anhörung

    Die Regelung des § 90 SGB IX a. F. findet hier keine Anwendung, weil diese systematisch ausdrücklich dem vierten Kapitel des SGB IX zugeordnet ist und folglich keinen Einfluss auf eine Regelung nehmen kann, die sich in einem nachfolgenden Kapitel befindet (vgl. ArbG Hagen, Urteil vom 6. März 2018 - 5 Ca 1902/17; Rolfs; ErfK, 18. Aufl., SGB IX, § 178 Rn. 8; Bayreuther, NZA 2017, 87 f.; Lingemann/Steinhauser, NJW 2017, 1369).
  • LAG Hamm, 11.10.2018 - 15 Sa 426/18

    Anforderungen an die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 06.03.2018 - 5 Ca 1902/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  • ArbG Herne, 03.07.2018 - 3 Ca 294/18

    Anhörung der Schwerbehindertenvertretung/Zustimmung Integrationsamt

    Die Zustimmung des Integrationsamts darf erst anschließend beantragt werden (ArbG Hagen, Urteil vom 06.03.2018, Az. 5 Ca 1902/17, juris; Rolfs, in;: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl. 2018, § 178 SGB IX Rz. 9).

    Dies bedeutet, dass die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nach zutreffender Ansicht, der sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt, nur dann unverzüglich ist, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung an das Integrationsamt gemäß §§ 168 ff. SGB IX unterrichtet und anhört (ArbG Hagen, Urteil vom 06.03.2018, Az. 5 Ca 1902/17, a.a.O.; Esser/Isenhardt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 178 SGB IX Rz. 26; Klein, a.a.O., 852, 854; Bayreuther, Der neue Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 95 II SGB IX, NZA 2017, 87, 90; a.A. Kleinbrink, DB 2017, 126, 128: gleichzeitige Anhörung genügt).

    Nach Sinn und Zweck der der zum 31.12.2016 eingefügten Regelung (bis zum 31.12.2017 als § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) soll der Schwerbehindertenvertretung eine Mitwirkung an der Willensbildung des Arbeitgebers ermöglicht werden (Klein, a.a.O., 852, 854; ArbG Hagen, Urteil vom 06.03.2018, Az. 5 Ca 1902/17, a.a.O.).

    Eine gleichzeitige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung genügt deshalb nicht (ArbG Hagen, Urteil vom 06.03.2018, Az. 5 Ca 1902/17, a.a.O.; Klein, a.a.O, 852, 854).

  • ArbG Stuttgart, 29.11.2018 - 11 Ca 3738/18

    Grobe Beleidigungen eines Arbeitskollegen

    Die Zustimmung des Integrationsamts darf erst anschließend beantragt werden (ArbG Hagen, Urteil vom 06.03.2018, Az. 5 Ca 1902/17, juris).

    Dies bedeutet, dass die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nach zutreffender Ansicht, der sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt, nur dann unverzüglich ist, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung an das Integrationsamt gemäß §§ 168 ff. SGB IX unterrichtet und anhört (ArbG Hagen, Urteil vom 06.03.2018, Az. 5 Ca 1902/17, a.a.O.; Esser/Isenhardt, in; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 178 SGB IX Rz. 26; Klein, a.a.O., 852, 854; Bayreuther, Der neue Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 95 II SGB IX, NZA 2017, 87, 90; ArbG Herne, Urteil vom 03.07.2018 - 3 Ca 294/18; a.A. Weinbrink, DB 2017, 126, 128: gleichzeitige Anhörung genügt).

  • LAG Hamm, 27.06.2018 - 4 Sa 1521/17

    Schriftform; Paraphe; betriebsbedingte Kündigung; Betriebsschließung; greifbare

    In Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird allerdings angenommen, dass die nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX erforderliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung der Beantragung der Zustimmung zur Kündigung beim zuständigen Integrationsamt nach § 168 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 85 SGB IX) vorauszugehen hat ( etwa Sächsisches LAG 8. Juni 2018 - 5 Sa 458/17 - juris; ArbG Hagen 6. März 2018 - 5 Ca 1902/17 - juris; Schmitt, BB 2017, 2293, 2298; Klein, NJW 2017, 852, 854; Bayreuther, NZA 2017, 87, 90; ErfK/Rolfs, a.a.O. Rn 9 ).
  • LAG Hamm, 22.08.2018 - 4 Sa 1592/17

    Betriebsübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen Einheit

    In Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird allerdings angenommen, dass die nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX erforderliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung der Beantragung der Zustimmung zur Kündigung beim zuständigen Integrationsamt nach § 168 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 85 SGB IX) vorauszugehen hat ( etwa Sächsisches LAG 8. Juni 2018 - 5 Sa 458/17 - juris; ArbG Hagen 6. März 2018 - 5 Ca 1902/17 - juris; Schmitt, BB 2017, 2293, 2298; Klein, NJW 2017, 852, 854; Bayreuther, NZA 2017, 87, 90; ErfK/Rolfs, a.a.O. Rn 9 ).
  • ArbG Stuttgart, 19.09.2018 - 14 Ca 8233/17

    Schwerbehindertenvertretung: Beteiligung bei Kündigung

    Die Zustimmung des Integrationsamts darf allerdings erst danach beantragt werden (s. für alle: ErfK-Rolfs, § 178 SGB IX, Rdn. 9 sowie ArbG Hagen v. 06.03.2018, 5 Ca 1902/17, Juris, Rdn. 30 f., jeweils m.w.N.).
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