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   ArbG Hagen, 31.08.2011 - 3 Ca 762/11   

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ArbG Hagen, 31.08.2011 - 3 Ca 762/11 (https://dejure.org/2011,5917)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 31.08.2011 - 3 Ca 762/11 (https://dejure.org/2011,5917)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 31. August 2011 - 3 Ca 762/11 (https://dejure.org/2011,5917)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Betriebsbedingte Kündigung, Betriebsübergang, Transportunternehmen, Forsetzungsverlangen, Verwirkung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 613a BGB, 242 BGB, § 1 KSchG
    Betriebsbedingte Kündigung, Betriebsübergang, Transportunternehmen, Forsetzungsverlangen, Verwirkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eine wegen Betriebsstilllegung erklärte ordentliche Kündigung ist sozial gerechtfertigt bei Vollendung der auf Betriebsstilllegung gerichteten Entscheidung zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs; Soziale Rechtfertigung einer wegen Betriebsstilllegung erklärten ordentlichen ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • BAG, 13.06.2006 - 8 AZR 271/05

    Betriebsübergang - Neuvergabe des Auftrags zur Personenkontrolle am Flughafen

    Auszug aus ArbG Hagen, 31.08.2011 - 3 Ca 762/11
    In einer solchen Konstellation folgt die erkennende Kammer der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. bereits BAG, Urteil vom 27.09.1984, 2 AZR 309/83 bei juris; BAG, Urteil vom 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - AP BGB § 613a Nr. 305, juris Rdnr. 18, und zuletzt vom 25.06.2009, 8 AZR 258/08, NZA 2009, 1412 ff., juris Rdnr. 25; KR/Griebeling, § 1 KSchG, Rdnr. 579; KR/Etzel, § 15 KSchG, Rdnr. 86; KR/Pfeiffer, § 613 a BGB, Rdnr. 61), wonach eine Betriebsstilllegung und ein Betriebsübergang sich denknotwendig ausschließen, da jedenfalls ein übergangener Betrieb nicht auf der Grundlage einer Organisationsentscheidung des früheren Betriebsinhabers geschlossen worden ist, sondern beim neuen Betriebsinhaber fortgeführt wird.

    Vor diesem Hintergrund schließen weder organisatorische Veränderungen nach der Übernahme unternehmerischer Aufgaben einen Betriebsübergang aus (BAG, Urteil vom 25.06.2009, 8 AZR 258/08, NZA 2009, S. 1412), noch kommt es auf die eigenwirtschaftliche Nutzung von Betriebsmitteln an, die ein Auftraggeber zur Verfügung stellt (so ausdrücklich die 'Flughafen'-Entscheidung des BAG, Urteil vom 13.06.2006, 8 AZR 271/05, NZA 2006, S. 1101 ff; vgl. auch Kliemt/Teusch in: jurisPK-BGB 5. A. 2010, § 613 a BGB Rdnr. 21 unter Hinweis auf die Carlito Abler - Entscheidung des EuGH vom 20.11.2003 - C 340/01).

    Auch spricht das Bundesarbeitsgericht in der 'Flughafen'-Entscheidung (Urteil vom 13.06.2006 aaO bei juris Rdnr. 24) nicht von 'wesentlichen', sondern von 'maßgeblichen' Betriebsmitteln.

    Die gebotene Gesamtwürdigung (BAG, Urteil vom 13.06.2006 aaO Rdnr. 20 m.w.N.) ergibt demnach zusammenfassend, dass - bis auf die Frage der Übernahme der Hauptbelegschaft, die aber ohne entscheidende Bedeutung bleibt - aufgrund des Vorliegens aller übrigen in Betracht kommenden Faktoren ein Betriebsübergang gem. § 613 a BGB anzunehmen ist.

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität -

    Auszug aus ArbG Hagen, 31.08.2011 - 3 Ca 762/11
    Wenn nämlich im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gegen die Informationspflicht nach § 613 a Abs. 5 BGB dergestalt verstoßen wird, dass über einen noch erfolgenden oder bereits erfolgten Betriebsübergang überhaupt nicht unterrichtet wird/worden ist, so kann auch für ein Fortsetzungsverlangen des betroffenen Arbeitnehmers eine Frist nicht zu laufen beginnen (zuletzt BAG, Urteil vom 27.01.2011, 8 AZR 326/09 bei juris Rdnr. 37).

    Die in der oben zitierten Rechtsprechung angenommene Frist für ein Fortsetzungsverlangen schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (BAG, Urteil vom 22. April 2010, 8 AZR 871/07; Urteil vom 15. Februar 2007, 8 AZR 431/06 m.w.N. und Urteil vom 27.01.2011 - 8 AZR 326/09, juris Rdnr. 40).

    Es müssen besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG, Urteil vom 22. April 2010, 8 AZR 871/07 bei juris; Urteil vom 24. Juli 2008, 8 AZR 175/07, AP BGB § 613a Nr. 347; Urteil vom 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 - juris, Rdnr. 41).

    Die Frage der Übernahme der Hauptbelegschaft ist von untergeordneter Bedeutung, da dieses Kriterium nur in betriebsmittelarmen Betrieben von entscheidender Bedeutung ist (BAG, Urteil vom 27.01.2011, 8 AZR 326/09 bei juris Rdnr. 31).

  • BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 258/08

    Betriebsübergang - Callcenter

    Auszug aus ArbG Hagen, 31.08.2011 - 3 Ca 762/11
    In einer solchen Konstellation folgt die erkennende Kammer der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. bereits BAG, Urteil vom 27.09.1984, 2 AZR 309/83 bei juris; BAG, Urteil vom 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - AP BGB § 613a Nr. 305, juris Rdnr. 18, und zuletzt vom 25.06.2009, 8 AZR 258/08, NZA 2009, 1412 ff., juris Rdnr. 25; KR/Griebeling, § 1 KSchG, Rdnr. 579; KR/Etzel, § 15 KSchG, Rdnr. 86; KR/Pfeiffer, § 613 a BGB, Rdnr. 61), wonach eine Betriebsstilllegung und ein Betriebsübergang sich denknotwendig ausschließen, da jedenfalls ein übergangener Betrieb nicht auf der Grundlage einer Organisationsentscheidung des früheren Betriebsinhabers geschlossen worden ist, sondern beim neuen Betriebsinhaber fortgeführt wird.

    Vor diesem Hintergrund schließen weder organisatorische Veränderungen nach der Übernahme unternehmerischer Aufgaben einen Betriebsübergang aus (BAG, Urteil vom 25.06.2009, 8 AZR 258/08, NZA 2009, S. 1412), noch kommt es auf die eigenwirtschaftliche Nutzung von Betriebsmitteln an, die ein Auftraggeber zur Verfügung stellt (so ausdrücklich die 'Flughafen'-Entscheidung des BAG, Urteil vom 13.06.2006, 8 AZR 271/05, NZA 2006, S. 1101 ff; vgl. auch Kliemt/Teusch in: jurisPK-BGB 5. A. 2010, § 613 a BGB Rdnr. 21 unter Hinweis auf die Carlito Abler - Entscheidung des EuGH vom 20.11.2003 - C 340/01).

    Auf die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) über eine bereits vorhandene Unternehmensorganisation mit Sitz in G3 verfügte, einen deutlich weiter gefassten Unternehmenszweck hat und - ihren Sachvortrag zu einigen organisatorischen Veränderungen bei Erfüllung des A2-Auftrages, soweit er streitig ist, als zutreffend unterstellt - kommt es schon aus Rechtsgründen nicht an (BAG, Urteil vom 25.06.2009 aaO; Urteil vom 22.01.2009 aaO; bei juris Rdnr. 19; EuGH -Klarenberg - aaO).

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 158/07

    Betriebsübergang - Auftragsnachfolge - Identität der wirtschaftlichen Einheit -

    Auszug aus ArbG Hagen, 31.08.2011 - 3 Ca 762/11
    Zwar weist die Beklagte zu 2) zur Begründung dieser Auffassung zu Recht auf die Campus K. (Charité-) Entscheidung des BAG (Urteil vom 22.01.2009, 8 AZR 158/07, juris Rdnr. 25) hin, in der das BAG solchen Anlagen, 'an' denen Arbeiten auszuführen waren, die sächliche Betriebsmitteleigenschaft abgesprochen hat.

    Auf die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) über eine bereits vorhandene Unternehmensorganisation mit Sitz in G3 verfügte, einen deutlich weiter gefassten Unternehmenszweck hat und - ihren Sachvortrag zu einigen organisatorischen Veränderungen bei Erfüllung des A2-Auftrages, soweit er streitig ist, als zutreffend unterstellt - kommt es schon aus Rechtsgründen nicht an (BAG, Urteil vom 25.06.2009 aaO; Urteil vom 22.01.2009 aaO; bei juris Rdnr. 19; EuGH -Klarenberg - aaO).

  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84

    Betriebsübergang - Voraussetzungen

    Auszug aus ArbG Hagen, 31.08.2011 - 3 Ca 762/11
    Der Wortlaut des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt nämlich nicht voraus, dass ein gegenseitiger Vertrag zwischen altem und neuem Inhaber nötig ist, also eine Rechtsnachfolge zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber vorliegt, sondern lässt jeden Wechsel in der Inhaberschaft genügen, der durch ein beliebiges Rechtsgeschäft vollzogen oder veranlasst wird (ständige Rechtsprechung, vgl. bereits BAG, Urteil vom 22.05.1985, 5 AZR 173/84 bei juris).

    Nur dieses Verständnis von der Bedeutung des Tatbestandsmerkmals 'durch Rechtsgeschäft' in § 613 a Abs. 1 BGB wird dem Schutzzweck des § 613 a BGB gerecht (BAG, Urteil vom 22.05.1985 aaO) und entspricht ebenso den Zielen der Betriebsübergangsrichtlinie (EuGH, Entscheidung vom 19.05.1992 - C 29/91 - [R. S.]).

  • BAG, 22.04.2010 - 8 AZR 871/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

    Auszug aus ArbG Hagen, 31.08.2011 - 3 Ca 762/11
    Die in der oben zitierten Rechtsprechung angenommene Frist für ein Fortsetzungsverlangen schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (BAG, Urteil vom 22. April 2010, 8 AZR 871/07; Urteil vom 15. Februar 2007, 8 AZR 431/06 m.w.N. und Urteil vom 27.01.2011 - 8 AZR 326/09, juris Rdnr. 40).

    Es müssen besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG, Urteil vom 22. April 2010, 8 AZR 871/07 bei juris; Urteil vom 24. Juli 2008, 8 AZR 175/07, AP BGB § 613a Nr. 347; Urteil vom 27.01.2011 - 8 AZR 326/09 - juris, Rdnr. 41).

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Hagen, 31.08.2011 - 3 Ca 762/11
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber in der Regel einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ergibt (siehe BAG, Urteil vom 27.09.1984 - 2 AZR 309/83 -, in: AP Nr. 39 zu § 613 a BGB unter B III. 2. der Gründe; Urteil vom 18.01.2001 - 2 AZR 514/99 -, in: DB 2001, S. 1370 f. unter 2. der Gründe; KR/Griebeling, 9. Aufl., § 1 KSchG, Rdnr. 579).

    In einer solchen Konstellation folgt die erkennende Kammer der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. bereits BAG, Urteil vom 27.09.1984, 2 AZR 309/83 bei juris; BAG, Urteil vom 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - AP BGB § 613a Nr. 305, juris Rdnr. 18, und zuletzt vom 25.06.2009, 8 AZR 258/08, NZA 2009, 1412 ff., juris Rdnr. 25; KR/Griebeling, § 1 KSchG, Rdnr. 579; KR/Etzel, § 15 KSchG, Rdnr. 86; KR/Pfeiffer, § 613 a BGB, Rdnr. 61), wonach eine Betriebsstilllegung und ein Betriebsübergang sich denknotwendig ausschließen, da jedenfalls ein übergangener Betrieb nicht auf der Grundlage einer Organisationsentscheidung des früheren Betriebsinhabers geschlossen worden ist, sondern beim neuen Betriebsinhaber fortgeführt wird.

  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 514/99

    Kündigung wegen Betriebsstillegung

    Auszug aus ArbG Hagen, 31.08.2011 - 3 Ca 762/11
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber in der Regel einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ergibt (siehe BAG, Urteil vom 27.09.1984 - 2 AZR 309/83 -, in: AP Nr. 39 zu § 613 a BGB unter B III. 2. der Gründe; Urteil vom 18.01.2001 - 2 AZR 514/99 -, in: DB 2001, S. 1370 f. unter 2. der Gründe; KR/Griebeling, 9. Aufl., § 1 KSchG, Rdnr. 579).

    Dabei reicht es aus, dass die Stillegungsabsicht greifbare Formen angenommen hat und eine vernünftige, betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist die geplante Stilllegung durchgeführt ist und der Arbeitnehmer deshalb entbehrt werden kann (BAG, Urteil vom 20.01.1994 - 2 AZR 489/93 -, in: NZA 1994, S. 653 ff. (654); Urteil vom 27.02.1997 - 2 AZR 160/96 -, in: AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung unter II. 2. a) der Gründe; Urteil vom 18.01.2001 a.a.O., DB 2001, S. 1370 f. unter 2. der Gründe; Urteil vom 08.11.2007 - 2 AZR 554/05 -, in: EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 156, juris Rdnrn. 17 f.; KR/Griebeling, § 1 KSchG, Rdnr. 579 b).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus ArbG Hagen, 31.08.2011 - 3 Ca 762/11
    In der Klarenberg-Entscheidung vom 12. Februar 2009 (- C-466/07 -) hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass grundsätzlich die Organisation zu den Kriterien für die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört (EuGH a.a.O. Rn. 44).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Hagen, 31.08.2011 - 3 Ca 762/11
    Die Begründetheit des Klageantrages zu 3.) ergibt sich dabei zudem unter Berücksichtigung der Entscheidung des Großen Senats des BAG vom 27.02.1985 (GS 1/84, in: A2 Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits.
  • BAG, 13.11.1997 - 8 AZR 295/95

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

  • EuGH, 14.04.1994 - C-392/92

    Schmidt / Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen

  • EuGH, 24.01.2002 - C-51/00

    Temco

  • BAG, 22.05.1997 - 8 AZR 101/96

    Betriebsstillegung durch Konkursverwalter

  • BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 416/99

    Betriebsübergang und Umwandlung - Kreiskrankenhaus

  • EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

    Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung

  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

  • BAG, 20.01.1994 - 2 AZR 489/93

    Konzerndimensionaler Kündigungsschutz - Soziale Rechtfertigung der Kündigung aus

  • BAG, 26.06.1997 - 8 AZR 426/95

    Bildung kommunaler Verwaltungsgemeinschaften

  • BAG, 04.05.2006 - 8 AZR 299/05

    Betriebsübergang bei einem Frauenhaus - Änderung der Tätigkeit - Voraussetzungen

  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 317/05

    Betriebsübergang - Fortführung der Aufgaben der früheren Treuhandanstalt

  • BAG, 22.01.1998 - 8 AZR 775/96

    Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Bewachungsauftrags

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 175/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

  • BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 197/94

    Betriebsübergang bei Rückgabe des verpachteten Betriebes

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 331/05

    Betriebsübergang - M

  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 282/97

    Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10

    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06

    Wiedereinstellungsanspruch - Betriebsübergang - unbeachtlicher Widerspruch

  • BAG, 21.08.2008 - 8 AZR 201/07

    Betriebsübergang - Kündigungstermin - Wiedereinstellungsanspruch

  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 431/06

    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof

  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 554/05

    Betriebsbedingte Kündigung - verspätete Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 160/96

    Wiedereinstellungsanspruch

  • BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 796/98

    Betriebsübergang - Feststellungsinteresse während des Erziehungsurlaubs

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