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   ArbG Hamburg, 04.07.2017 - 19 Ca 23/17   

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https://dejure.org/2017,61832
ArbG Hamburg, 04.07.2017 - 19 Ca 23/17 (https://dejure.org/2017,61832)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2017 - 19 Ca 23/17 (https://dejure.org/2017,61832)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 04. Juli 2017 - 19 Ca 23/17 (https://dejure.org/2017,61832)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus ArbG Hamburg, 04.07.2017 - 19 Ca 23/17
    Zunächst ist es im Bereich von Betriebsrenten anerkannt, dass ein feststellungsfähiges, betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis nicht erst mit Eintritt des Versorgungsfalles, sondern bereits mit Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet wird (BAG, Urt. v. 07.03.1995, NZA 1996, 48 [49]).

    Im Zusammenhang mit Versorgungsansprüchen ist ein solches Feststellungsinteresse vor Eintritt des Versorgungsfalles, laut der Rechtsprechung des BAG der sich die erkennende Kammer anschließt, gegeben, wenn es "für die Versorgungsberechtigten wichtig ist, dass Meinungsverschiedenheiten über Bestand und Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalles geklärt werden." (BAG, Urt. v. 07.03.1995, NZA 1996, 48, [50]).

    "[...] Dementsprechend ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen." (BAG, Urt. v. 07.03.1995, NZA 1996, 48).

    In Fällen der Bezifferung der Versorgungsleistungen sieht das BAG diese Voraussetzungen für erfüllt an, wenn "die Bezifferung der Versorgungsleistungen zum einen die Aufklärung länger zurückliegender Sachverhalte und zum anderen aufwändige, schwierige Berechnungen [...] nur von besonders geschulten Personen zuverlässig durchgeführt werden können." (BAG, Urt. v. 07.03.1995, NZA 1996, 48).

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 351/08

    Wohnraummiete: Feststellungsinteresse des Mieters hinsichtlich der Unwirksamkeit

    Auszug aus ArbG Hamburg, 04.07.2017 - 19 Ca 23/17
    Ein Feststellungsinteresse im Einzelfall besteht dabei grundsätzlich, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urt. 13.10.2010, NJW 2010, 1877, Zöller/ Greger , § 256 ZPO, Rn. 7).
  • LAG Hamburg, 12.04.2018 - 7 Sa 102/17

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer individuellen Zusage

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2017 (19 Ca 23/17) teilweise abgeändert:.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2017, 19 Ca 23/17, wird abgeändert.

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