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   ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12   

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ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12 (https://dejure.org/2013,6598)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 08.03.2013 - 27 BV 25/12 (https://dejure.org/2013,6598)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 08. März 2013 - 27 BV 25/12 (https://dejure.org/2013,6598)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 4 Abs 5 TVG, § 117 Abs 2 S 1 BetrVG
    Zeitlich begrenzte Nachwirkung von betriebsverfassungsrechtlichen Normen eines Tarifvertrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entfalten einer Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG durch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats erweiternden betriebsverfassungsrechtliche Normen eines Tarifvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • LAG Düsseldorf, 10.04.1997 - 5 TaBV 3/97

    Tarifvertrag: Nachwirkungen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12
    In einem solchen Fall würde das Verfahren auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens über die Mitbestimmungsrechte hinauslaufen (vgl. LAG Düsseldorf v. 10.04.1997, 5 TaBV 3/97, unter II 1 b der Gründe).

    Ohne auf die rechtliche Problematik näher einzugehen, hat das LAG Düsseldorf die Nachwirkung betriebsverfassungsrechtlicher Normen angenommen (LAG Düsseldorf v. 10.04.1997, 5 TaBV 3/97, unter II 3 a der Gründe).

    Aus der Überbrückungsfunktion der Nachwirkung wird gefolgert, dass die Nachwirkung erst dann endet, wenn zumutbare Gespräche mit der vertragsschließenden Gewerkschaft ergebnislos geblieben sind, mithin also feststeht, dass kein neuer Tarifvertrag abgeschlossen werden wird (vgl. in diesem Sinne LAG Düsseldorf v. 10.04.1997, 5 TaBV 3/97, unter II 3 d bb der Gründe; ebenso Oetker, in: Festschrift Schaub (1998), S. 535, 552 ff.; Löwisch/Rieble, TVG, 3. Aufl. 2012, § 4 Rn. 675 [im Übrigen Befristung auf ein Jahr entsprechend der Veränderungssperre des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB]).

  • BAG, 06.06.1958 - 1 AZR 515/57

    Tarifvertrag - Nachwirkung der Rechtsnormen - Betriebsübliche Regelung -

    Auszug aus ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12
    Eine Weitergeltung der Tarifnorm besteht nach zutreffender Auffassung des BAG nur für die Arbeitsverhältnisse, für die die Normen des in Kraft befindlichen Tarifvertrages bereits als Rechtsnormen gegolten haben, nicht aber auch für solche Arbeitsverhältnisse, für die sie niemals normativ gegolten haben, damit nicht für Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Außerkrafttreten des Tarifvertrages begründet worden sind (BAG v. 06.06.1958, 1 AZR 515/57, AP Nr. 1 zu § 4 TVG Nachwirkung, juris, Rn. 18).

    Dies findet nach Ansicht des BAG seine Stütze im Wortlaut des § 4 Abs. 5 TVG, wonach die "Weitergeltung" voraussetze, dass der Tarifvertrag bereits zuvor überhaupt gegolten habe (BAG v. 06.06.1958, 1 AZR 515/57, AP Nr. 1 zu § 4 TVG Nachwirkung, juris, Rn. 18).

  • BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 70/86

    Tarifliche Erweiterung der Beteiligung des Betriebsrats

    Auszug aus ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12
    Eine Letztentscheidungskompetenz der Einigungsstelle ohne Rechtsschutzmöglichkeiten führt hingegen dazu, dass nicht mehr gewährleistet ist, dass die Unternehmensautonomie des Arbeitgebers und die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer, die beide durch Art. 12 GG geschützt sind, zu einem Ausgleich gebracht werden (vgl. BAG v. 10.02.1988, 1 ABR 70/86, juris, Rn. 31, 33).

    Die Erweiterung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats durch Tarifvertrag ist grundsätzlich zulässig (BAG v. 10.02.1988, 1 ABR 70/86, AP Nr. 53 zu § 99 BetrVG 1972).

  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87

    Rechtswirksamkeit von qualitativen Besetzungsregelungen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12
    Allerdings hat das BAG entschieden, dass Betriebsnormen eines Tarifvertrags Nachwirkung entfalten (BAG v. 24.06.1990, 1 ABR 84/87, juris, Rn. 67).

    In seiner Entscheidung zur Nachwirkung von Betriebsnormen hat das BAG Zweifel daran geäußert, dass eine zeitliche unbegrenzte Nachwirkung mit der Überbrückungsfunktion der Nachwirkung dann nicht zu vereinbaren ist, wenn diese nur durch einen Tarifvertrag beseitigt werden kann, der möglicherweise erst durch Kampfmaßnahmen erzwungen werden müsste (BAG v. 24.10.1990, 1 ABR 84/87, juris, Rn. 67; die Zweifel bestätigend BAG v. 15.10.2003, 4 AZR 573/02, juris, Rn. 22).

  • BAG, 03.06.1987 - 4 AZR 573/86

    Voraussetzungen für Vorruhestand in der Textilindustrie - Anspruch auf Teilnahme

    Auszug aus ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12
    Lässt der Wortlaut einer Tarifnorm mehrere Auslegungsvarianten zu, geht das BAG von dem Grundsatz aus, dass der Auslegungsvariante der Vorzug zu geben ist, die zu einer "vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt" (BAG v. 03.06.1987, 4 AZR 573/86).
  • BAG, 14.02.1989 - 1 AZR 142/88

    Tarifverhandlungen: Anspruch der Gewerkschaft bei laufendem Tarifvertrag

    Auszug aus ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12
    Bei betriebsverfassungsrechtlichen Tarifverträgen besteht hingegen vorrangig bzw. allein die Möglichkeit, einen neuen Tarifvertrag abzuschließen, um die Nachwirkung zu beenden (aus diesem Grund hat es das BAG sogar erwogen, ob ausnahmsweise der Abschluss nachwirkender Tarifverträge zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen zulässig sein kann [BAG v. 14.02.1989, 1 AZR 142/88, juris, Rn. 36]).
  • BAG, 25.10.1995 - 4 AZR 478/94

    Umfang einer tarifvertraglichen Ausschlußfrist

    Auszug aus ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12
    Das bedeutet, dass auch dann, wenn ermittelt werden kann, was die Tarifvertragsparteien eigentlich regeln wollten, der Wortlaut der Tarifnorm zu beachten ist (BAG v. 25.10.1995, AP Nr. 57 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).
  • BAG, 07.11.1995 - 3 AZR 676/94

    Schließung der Geschäftsstellen am Silvestertag

    Auszug aus ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12
    Damit können die Tarifvertragsparteien in Abweichung von § 256 ZPO die Geltung und den Inhalt einer Tarifnorm mit verbindlicher Wirkung im Klagewege feststellen lassen (vgl. BAG v. 07.11.1995, 3 AZR 676/94, juris, Rn. 12 ff.).
  • BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 13/98

    Vergangenheitsbezogener Antrag, Kosten im Beschlußverfahren

    Auszug aus ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12
    Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG v. 20.4.1999, Az. 1 ABR 13/98, juris).
  • BAG, 15.10.2003 - 4 AZR 573/02

    Zeitliche Begrenzung der Nachwirkung von Tarifnormen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12
    In seiner Entscheidung zur Nachwirkung von Betriebsnormen hat das BAG Zweifel daran geäußert, dass eine zeitliche unbegrenzte Nachwirkung mit der Überbrückungsfunktion der Nachwirkung dann nicht zu vereinbaren ist, wenn diese nur durch einen Tarifvertrag beseitigt werden kann, der möglicherweise erst durch Kampfmaßnahmen erzwungen werden müsste (BAG v. 24.10.1990, 1 ABR 84/87, juris, Rn. 67; die Zweifel bestätigend BAG v. 15.10.2003, 4 AZR 573/02, juris, Rn. 22).
  • BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 867/06

    Urlaubsgeld - Beamtenrecht - Nachwirkung

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 03.07.2000 - 1 BvR 945/00

    Keine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit durch die Nachwirkungsanordnung

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.01.2009 - 4 Sa 269/08

    Tarifvertrag, Betriebsnorm, Nachwirkung, Outsourcing, Verbot, Unterlassung,

  • BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02

    Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz

  • BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 181/09

    Altersteilzeit - Verstoß einer Tarifnorm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 315/09

    Schadensersatz - Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung

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