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   ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 116/11   

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https://dejure.org/2011,12227
ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 116/11 (https://dejure.org/2011,12227)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 12.10.2011 - 20 Ca 116/11 (https://dejure.org/2011,12227)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 12. Oktober 2011 - 20 Ca 116/11 (https://dejure.org/2011,12227)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Schließungszeitpunkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Erste Klagen von Arbeitnehmern der City BKK gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse entschieden

  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    Rechtsfolgen der Schließung einer Betriebskrankenkasse auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 116/11
    Insofern obliegt dem Staat hinsichtlich des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl allerdings eine Schutzpflicht, der er insbesondere im Kündigungsrecht nachgekommen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2011, 1 BvR 1741/09, Rn. 72 und vom 27. Januar 1998, 1 BvL 15/87, Rn. 25, beide zit. nach Juris; Leibholz/Rinck, GG, Art. 12 Rn. 86).

    Ein Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit durch ein Gesetz ist nach dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerechtfertigt, wenn der Eingriff, gemessen am Zweck des Gesetzes, geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfG vom 25. Januar 2011, a. a. O., Rn. 79 bis 85).

    Denn Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch das Recht des Arbeitnehmers auf Wahl seines Vertragspartners (BVerfG vom 25. Januar 2011, a. a. O., Rn. 69).

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 116/11
    Insofern obliegt dem Staat hinsichtlich des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl allerdings eine Schutzpflicht, der er insbesondere im Kündigungsrecht nachgekommen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2011, 1 BvR 1741/09, Rn. 72 und vom 27. Januar 1998, 1 BvL 15/87, Rn. 25, beide zit. nach Juris; Leibholz/Rinck, GG, Art. 12 Rn. 86).

    (aaa) Ob vor dem Hintergrund des auch im privatautonomen Bereich stets zu wahrenden Mindestmaßes an sozialer Rücksichtnahme (vgl. BVerfG vom 27. Januar 1998, a. a. O., Rn. 36) die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, zur Abwicklung anstelle der eigenen neue Arbeitnehmer einzustellen zu ggf. geringen Kosten, kann ebenso dahin gestellt bleiben wie die Frage, ob und ggf. welche Maßstäbe bei der Verteilung der Abwicklungsarbeiten an die vorhandenen Arbeitnehmer gelten.

  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10

    Zum Planungsschadensrecht - Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 116/11
    Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt, das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfG, Beschluss vom 15. September 2011, 1 BvR 2232/10, Rn. 45, zit. nach Juris).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 116/11
    Es steht nicht nur in materieller Hinsicht, zur Erzielung eines Einkommens zur Existenzsicherung, sondern auch in immaterieller Hinsicht im Hinblick auf das ideelle Beschäftigungsinteresse als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BAG GS, Beschluss vom 27. Februar 1985, GS 1/84, Rn. 30, 31).
  • BAG, 14.05.1987 - 2 AZR 374/86

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Feststellung der Fluguntauglichkeit

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 116/11
    (BAG, Urteil vom 14. Mai 1987, 2 AZR 374/86, LS, zit. nach Juris).
  • BVerfG, 08.02.1999 - 1 BvL 25/97

    Unzulässige Richtervorlage mangels Darlegung der Unmöglichkeit einer

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 116/11
    Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang und der Sinn und Zweck der Regelung mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (BVerfG, Beschluss vom 08. Februar 1999, 1 BvL 25/97, Rn. 21, zit. nach Juris).
  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 116/11
    So heißt es in der Begründung zu der Vorgängerbestimmung § 173 Abs. 3 bis 5 (BT-Drucks. 11/2237, S. 212):.
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 116/11
    Die gesetzgeberische Absicht, einen Krankenversicherungsschutz für alle Einwohner zu schaffen, ist von dem Ziel getragen, ein allgemeines Lebensrisiko abzudecken, welches sich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabsehbaren Kosten belasten kann (BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009, 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08, Rn. 171, zit. nach Juris).
  • LAG Hamburg, 31.05.2012 - 1 Sa 55/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2011 (20 Ca 116/11) werden zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2011, Aktenzeichen 20 Ca 116/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • LSG Hamburg, 28.06.2012 - L 1 KR 148/11

    Krankenversicherung - Schließung einer Krankenkasse - keine Klagebefugnis eines

    Danach endeten Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern der City BKK durch die gesetzliche Regelung des § 155 Abs. 4 Satz 9 in Verbindung mit § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V bei verfassungskonformer Auslegung des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht, wenn Arbeitnehmer von der City BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung weiterbeschäftigt worden seien (vgl. ArbG Hamburg 12.10.2011 - 20 Ca 115/11 und 20 Ca 116/11, juris; ArbG Hamburg 2.11.2011 - 28 Ca 157/11, juris).
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