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   ArbG Hamburg, 19.11.2015 - 5 Ca 234/15   

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https://dejure.org/2015,78226
ArbG Hamburg, 19.11.2015 - 5 Ca 234/15 (https://dejure.org/2015,78226)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 19.11.2015 - 5 Ca 234/15 (https://dejure.org/2015,78226)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 19. November 2015 - 5 Ca 234/15 (https://dejure.org/2015,78226)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 181/11

    Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.11.2015 - 5 Ca 234/15
    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte (BAG, Urteil v. 21. Juni 2012, 8 AZR 181/11, juris).

    Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an (BAG, Urteil v. 21. Juni 2012, 8 AZR 181/11, juris).

    Die Zuordnung hat nach objektiven Kriterien, also auch insbesondere danach zu erfolgen, wo der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag und in welchen Betriebsteil er tatsächlich eingegliedert war (vgl. BAG, Urteil v. 21. Juni 2012, 8 AZR 181/11, juris; BAG, Urteil v. 22. Juli 2004, 8 AZR 350/03, juris).

  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 204/05

    Übergang eines Handwerksbetriebs - Teilbetrieb

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.11.2015 - 5 Ca 234/15
    Die Weiterführung eines erheblich eingeschränkten Betriebs schließt trotz der Nutzung sächlicher Betriebsmittel des früheren Betriebsinhabers einen vollständigen Betriebsübergang allerdings aus (BAG, Urteil v. 16. Februar 2006, 8 AZR 204/05, juris).

    Die Teileinheit des Betriebs muss bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (BAG, Urteil v. 16. Februar 2006, 8 AZR 204/05, juris; BAG, Urteil v. 16. Februar 2006, 8 AZR 211/05, juris).

  • BAG, 06.04.2006 - 8 AZR 249/04

    Betriebsübergang - Bistrobewirtschaftung bei der Bahn

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.11.2015 - 5 Ca 234/15
    In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (BAG, Urteil v. 21. Mai 2008, 8 AZR 481/07, juris; BAG, Urteil v. 6. April 2006, 8 AZR 249/04, juris).

    Im Rahmen der Gesamtbetrachtung können wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept einer Identitätswahrung entgegenstehen (vgl. BAG, Urteil v. 4. Mai 2006, 8 AZR 299/05, juris; BAG, Urteil v. 6. April 2006, 8 AZR 249/04, juris).

  • BAG, 21.02.2013 - 8 AZR 877/11

    Betriebsübergang - Zuordnung zu einem Betrieb oder Betriebsteil

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.11.2015 - 5 Ca 234/15
    Ob es sich bei der Bildung der Betriebsteile Hamburg und N. um eine Aufspaltung auf der Rechtsträgerebene iSd. §§ 123 ff. UmwG handelte oder lediglich um eine Aufspaltung des bisher von der L1 unterhaltenen einheitlichen Betriebes in zwei neue selbständige Betriebe bzw. Betriebsteile, also um eine unternehmensinterne Betriebsaufspaltung durch Änderung der Organisationsstrukturen, musste die Kammer nicht entscheiden (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 21. Februar 2013, 8 AZR 877/11, juris).

    Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich - ebenfalls ausdrücklich oder konkludent - durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts (BAG, Urteil v. 21. Februar 2013, 8 AZR 877/11, juris; BAG, Urteil v. 24. Mai 2005, 8 AZR 398/04, juris).

  • BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 722/07

    Betriebsübergang - Erlassvertrag zur Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.11.2015 - 5 Ca 234/15
    Zulasten der Arbeitnehmer dürfen daher die Rechtsfolgen des § 613a BGB nicht durch eine Vereinbarung zwischen Betriebsveräußerer und Erwerber ausgeschlossen werden (BAG, Urteil v. 19. März 2009, 8 AZR 722/07, juris).
  • BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 718/98

    Übergang eines Teilbetriebs - Veräußerung einzelner Lastkraftwagen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.11.2015 - 5 Ca 234/15
    Schon beim bisherigen Betriebsinhaber muss also - in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG - eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (BAG, Urteil v. 26. August 1999, 8 AZR 718/98, juris).
  • BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 197/94

    Betriebsübergang bei Rückgabe des verpachteten Betriebes

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.11.2015 - 5 Ca 234/15
    Es muss eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung der bisher in dieser abgrenzbaren Einheit geleisteten Tätigkeit möglich sein (BAG, Urteil v. 27. April 1995, 8 AZR 197/94, juris).
  • BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 350/03

    Betriebsübergang - Übergang eines Gefahrstofflagers

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.11.2015 - 5 Ca 234/15
    Die Zuordnung hat nach objektiven Kriterien, also auch insbesondere danach zu erfolgen, wo der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag und in welchen Betriebsteil er tatsächlich eingegliedert war (vgl. BAG, Urteil v. 21. Juni 2012, 8 AZR 181/11, juris; BAG, Urteil v. 22. Juli 2004, 8 AZR 350/03, juris).
  • BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 319/01

    Betriebsübergang - Schuhproduktion

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.11.2015 - 5 Ca 234/15
    Auch für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich, bei der die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt steht (vgl. BAG, Urteil v. 16. Mai 2002, 8 AZR 319/01, juris; ErfK/Preis, 15. Aufl. § 613a BGB Rn. 7).
  • BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 416/99

    Betriebsübergang und Umwandlung - Kreiskrankenhaus

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.11.2015 - 5 Ca 234/15
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der je nach Einzelfall folgende relevante Umstände in Betracht zu ziehen sind: die Art des Betriebs oder Unternehmens; der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung; der Wert der übernommenen immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation; die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, also des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals; der etwaige Übergang der Kundschaft und der Lieferantenbeziehungen; der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten; die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit (EuGH, Entscheidung v. 24. Januar 2002, C-51/00, juris; BAG, Urteil v. 25. Mai 2000, 8 AZR 416/99, juris).
  • EuGH, 24.01.2002 - C-51/00

    Temco

  • BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 796/98

    Betriebsübergang - Feststellungsinteresse während des Erziehungsurlaubs

  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 398/04

    Kündigung - Unterrichtungspflicht über Betriebsübergang

  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 211/05

    Übergang eines Handwerksbetriebs - Gemeinschaftsbetrieb

  • BAG, 04.05.2006 - 8 AZR 299/05

    Betriebsübergang bei einem Frauenhaus - Änderung der Tätigkeit - Voraussetzungen

  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 556/05

    Betriebsteilübergang - Kaufmännische Verwaltung

  • BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 481/07

    Betriebsübergang - Gründung einer Service GmbH

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BAG, 07.06.2018 - 8 AZR 574/16

    Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Zuordnung der

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. November 2015 - 5 Ca 234/15 - teilweise abgeändert.
  • LAG Hamburg, 26.04.2016 - 4 Sa 2/16
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. November 2015 - 5 Ca 234/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. November 2015, Az. 5 Ca 234/15, wird wie folgt abgeändert:.

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