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   ArbG Hamburg, 18.10.2017 - 16 Ca 23/17   

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https://dejure.org/2017,53289
ArbG Hamburg, 18.10.2017 - 16 Ca 23/17 (https://dejure.org/2017,53289)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 18.10.2017 - 16 Ca 23/17 (https://dejure.org/2017,53289)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - 16 Ca 23/17 (https://dejure.org/2017,53289)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Relativierung des Holocaust rechtfertigt fristlose Kündigung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus ArbG Hamburg, 18.10.2017 - 16 Ca 23/17
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227).

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalles unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227).

    Dies gilt auch bei Störungen im Vertrauensbereich (BAG vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227).

  • BAG, 25.05.2016 - 2 AZR 345/15

    Änderungskündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 18.10.2017 - 16 Ca 23/17
    Eine abschließende, das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG vorzeitig beendende Stellungnahme des Betriebsrats liegt vor, wenn der Arbeitgeber sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte darauf verlassen darf, der Betriebsrat werde sich bis zum Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 BetrVG nicht mehr äußern (BAG vom 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15, NZA 2016, 1140 m.w.N.).

    Besondere Anhaltspunkte für eine abschließende Stellungnahme liegen regelmäßig vor, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber mitteilt, er stimme der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zu oder erklärt, von einer Äußerung zur Kündigungsabsicht abzusehen (BAG vom 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15, NZA 2016, 1140 m.w.N.).

  • BGH, 22.12.2004 - 2 StR 365/04

    BGH hebt Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung auf

    Auszug aus ArbG Hamburg, 18.10.2017 - 16 Ca 23/17
    Ein Verharmlosen ist im Kontext des § 130 Abs. 3 StGB sowohl das Herunterspielen des fraglichen Geschehens in tatsächlicher Hinsicht als auch das Bagatellisieren oder Relativieren in seinem Unwertgehalt (BGH vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 365/04, NJW 2005, 689).

    So liegt ein Verharmlosen z.B. dann vor, wenn behauptete wird, die Zahl der ermordeten Juden liege allenfalls bei einer Million oder es habe jedenfalls die massenhaften Gaskammer-Morde nicht gegeben (BGH vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 365/04, NJW 2005, 689).

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 485/08

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 18.10.2017 - 16 Ca 23/17
    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG vom 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08, NZA 2011, 571).
  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 732/11

    Außerordentliche Kündigung - Zwei-Wochen-Frist

    Auszug aus ArbG Hamburg, 18.10.2017 - 16 Ca 23/17
    Dessen ungeachtet haben Mängel bei der Beschlussfassung des Betriebsrats grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Ordnungsgemäßheit der Anhörung durch den Arbeitgeber nach § 102 BetrVG (vgl. BAG vom 22. November 2012 - 2 AZR 732/11, NZA 2013, 665; Fitting, BetrVG, 28. Aufl. 2016, § 102 Rn. 53 m.w.N.).
  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 517/14

    Außerordentliche Kündigung - Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

    Auszug aus ArbG Hamburg, 18.10.2017 - 16 Ca 23/17
    Als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" geeignet (BAG vom 26. März 2015 - 2 AZR 517/14, NZA 2015, 1180).
  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 293/09

    Öffentlicher Dienst - Kündigung aus verhaltensbedingtem Grund - außer-

    Auszug aus ArbG Hamburg, 18.10.2017 - 16 Ca 23/17
    Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehende Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer im Betrieb nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG vom 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09, NZA 2011, 112).
  • BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08

    Öffentlicher Dienst: Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat

    Auszug aus ArbG Hamburg, 18.10.2017 - 16 Ca 23/17
    Er ist damit sowohl während als auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (BAG vom 10. September 2009 - 2 AzR 257/08, NZA 2010, 220).
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