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   ArbG Hamburg, 21.02.2014 - S 1 Ca 239/13   

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https://dejure.org/2014,54323
ArbG Hamburg, 21.02.2014 - S 1 Ca 239/13 (https://dejure.org/2014,54323)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2014 - S 1 Ca 239/13 (https://dejure.org/2014,54323)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 21. Februar 2014 - S 1 Ca 239/13 (https://dejure.org/2014,54323)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 242 BGB, § 314 Abs 2 BGB, § 1004 BGB
    Voraussetzungen des Anspruchs auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Streitwert

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Abmahnung - Voraussetzungen des Entfernungsanspruchs einer aus der Personalakte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 632/93

    Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten nach Beendigung des

    Auszug aus ArbG Hamburg, 21.02.2014 - S 1 Ca 239/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG vom 30. Mai 1996, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Nebentätigkeit; BAG vom 14. September 1994, AP Nr. 13 zu § 611 BGB Abmahnung) kann ein Arbeitnehmer die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB verlangen.

    Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (BAG vom 14. September 1994, AP Nr. 13 zu § 611 BGB Abmahnung).

  • BAG, 27.11.1985 - 5 AZR 101/84

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

    Auszug aus ArbG Hamburg, 21.02.2014 - S 1 Ca 239/13
    Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. BAG vom 16. November 1989, AP Nr. 2 zu § 13 BAT), sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (vgl. BAG vom 27. November 1985, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird (vgl. BAG vom 10. November 1993, AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972; BAG vom 31. August 1994, AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. BAG vom 14. Dezember 1994, AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung).
  • BAG, 14.12.1994 - 5 AZR 137/94

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte und tarifliche Ausschlußfristen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 21.02.2014 - S 1 Ca 239/13
    Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. BAG vom 16. November 1989, AP Nr. 2 zu § 13 BAT), sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (vgl. BAG vom 27. November 1985, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird (vgl. BAG vom 10. November 1993, AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972; BAG vom 31. August 1994, AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. BAG vom 14. Dezember 1994, AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung).
  • BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87

    Abmahnung nach erfolgloser Kündigung - Anspruch auf Entfernung von

    Auszug aus ArbG Hamburg, 21.02.2014 - S 1 Ca 239/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG vom 30. Mai 1996, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Nebentätigkeit; BAG vom 14. September 1994, AP Nr. 13 zu § 611 BGB Abmahnung) kann ein Arbeitnehmer die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB verlangen.
  • LAG Köln, 24.02.1994 - 6 Sa 1223/93

    Abmahnung, Spezifizierung, Rücknahme

    Auszug aus ArbG Hamburg, 21.02.2014 - S 1 Ca 239/13
    In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob der Kläger als selbständiges Begehren neben der Entfernung aus der Personalakte auch einen formellen Widerruf der Abmahnung erreichen wollte (vgl. LAG Köln vom 24.2.1994, 6 Sa 1223/93).
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