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   ArbG Hamburg, 22.09.2015 - 21 Ca 200/15   

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https://dejure.org/2015,39084
ArbG Hamburg, 22.09.2015 - 21 Ca 200/15 (https://dejure.org/2015,39084)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2015 - 21 Ca 200/15 (https://dejure.org/2015,39084)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 22. September 2015 - 21 Ca 200/15 (https://dejure.org/2015,39084)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 1 KSchG, § 14 TzBfG
    Kein "Verschleißtatbestand" beim Jugend-Fußballtrainer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Fußballtrainers aufgrund Befristung; Verschleiß durch längere Ausübung desselben Trainerberufs als Sachgrund für eine Befristung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im

    Auszug aus ArbG Hamburg, 22.09.2015 - 21 Ca 200/15
    Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - schuldhaft - verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG 22.7.1982 - 2 AZR 30/81, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5; 5.11.1992 - 2 AZR 287/92 - RzK I 5 i Nr. 81; 17.7.2002 - 2 AZR 62/02 - EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59; 24.6.2004 - 2 AZR 63/03 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49).
  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 62/02

    Kündigung - verhaltensbedingt - Pflegekraft - Geschenkannahme

    Auszug aus ArbG Hamburg, 22.09.2015 - 21 Ca 200/15
    Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - schuldhaft - verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG 22.7.1982 - 2 AZR 30/81, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5; 5.11.1992 - 2 AZR 287/92 - RzK I 5 i Nr. 81; 17.7.2002 - 2 AZR 62/02 - EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59; 24.6.2004 - 2 AZR 63/03 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49).
  • BAG, 05.11.1992 - 2 AZR 287/92

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung eines Lehrers wegen des Erzählens eines

    Auszug aus ArbG Hamburg, 22.09.2015 - 21 Ca 200/15
    Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - schuldhaft - verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG 22.7.1982 - 2 AZR 30/81, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5; 5.11.1992 - 2 AZR 287/92 - RzK I 5 i Nr. 81; 17.7.2002 - 2 AZR 62/02 - EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59; 24.6.2004 - 2 AZR 63/03 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49).
  • BAG, 29.10.1998 - 7 AZR 436/97

    Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Sporttrainers

    Auszug aus ArbG Hamburg, 22.09.2015 - 21 Ca 200/15
    Daran fehlt es, wenn die zu betreuenden Sportler während der vorgesehenen Vertragslaufzeit ohnehin wechseln (BAG 29.10.1998, AP BGB § 611 Berufssport Nr. 14).
  • BAG, 22.07.1982 - 2 AZR 30/81

    Ultima-Ratio-Prinzip

    Auszug aus ArbG Hamburg, 22.09.2015 - 21 Ca 200/15
    Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - schuldhaft - verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG 22.7.1982 - 2 AZR 30/81, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5; 5.11.1992 - 2 AZR 287/92 - RzK I 5 i Nr. 81; 17.7.2002 - 2 AZR 62/02 - EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59; 24.6.2004 - 2 AZR 63/03 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49).
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