Rechtsprechung
ArbG Hamburg, 24.06.2016 - 10 Ca 49/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 140 BGB, § 151 BGB, § 77 Abs 3 BetrVG, § 77 Abs 4 S 1 BetrVG
Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine vertragliche Einheitsregelung - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 24.06.2016 - 10 Ca 49/16
- LAG Hamburg, 24.06.2016 - 8 Sa 57/16
- LAG Hamburg, 09.02.2017 - 8 Sa 57/16
- BAG, 06.09.2018 - 1 AZR 321/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 961/13
Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage
Auszug aus ArbG Hamburg, 24.06.2016 - 10 Ca 49/16
Sie kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich auf jeden Fall unabhängig von der Betriebsvereinbarung verpflichten wollen, den Arbeitnehmern die in der unwirksamen Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen zukommen zu lassen (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 24. Januar 1996, 1 AZR 597/95, juris, m. w. N.; Urteil v. 30. Mai 2006, 1 AZR 111/05, juris, m. w. N., Urteil v. 23. Februar 2016, 3 AZR 961/13, juris, m. w. N.).In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber von einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung jederzeit lösen kann, während eine Änderung der Arbeitsverträge, zu deren Inhalt eine Gesamtzusage wird, grundsätzlich nur einvernehmlich oder durch gerichtlich überprüfbare Änderungskündigung möglich ist (BAG, Urteil v. 23. Februar 2016, 3 AZR 961/13, Rn. 27, juris).
- BAG, 26.08.2008 - 1 AZR 354/07
Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung - Nachwirkung einer …
Auszug aus ArbG Hamburg, 24.06.2016 - 10 Ca 49/16
So wirken nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Betriebsvereinbarungen mit teils erzwingbaren, teils freiwilligen Regelungen zwar grundsätzlich nur hinsichtlich der Gegenstände nach, die der zwingenden Mitbestimmung unterfallen (vgl. nur BAG, Beschluss v. 5. Oktober 2010, 1 ABR 20/09, Rn 18, juris; Urteil v. 26. August 2008 1, 1 AZR 354/07, juris).Zudem kommt es bei der Frage der Nachwirkung teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen darauf an, ob der Arbeitgeber mit der Kündigung seine finanziellen Leistungen vollständig und ersatzlos einstellen oder ohne Änderung des Dotierungsrahmens lediglich eine Änderung des derzeitigen Verteilungs- und Leistungsplans anstrebt (BAG, Urteil v. 26. August 2008, 1 AZR 354/07, juris, m.w.N.).
- BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 597/95
Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung
Auszug aus ArbG Hamburg, 24.06.2016 - 10 Ca 49/16
Sie kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich auf jeden Fall unabhängig von der Betriebsvereinbarung verpflichten wollen, den Arbeitnehmern die in der unwirksamen Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen zukommen zu lassen (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 24. Januar 1996, 1 AZR 597/95, juris, m. w. N.; Urteil v. 30. Mai 2006, 1 AZR 111/05, juris, m. w. N., Urteil v. 23. Februar 2016, 3 AZR 961/13, juris, m. w. N.).Angesichts des "Parteienwechsels" und der unterschiedlichen Wirkungsebenen von Betriebsvereinbarung und Gesamtzusage kann allerdings ein derartiger hypothetischer Wille des Arbeitgebers nur ausnahmsweise angenommen werden (BAG, Urteil v. 24. Januar 1996, 1 AZR 597/95, juris).
- BAG, 20.08.2014 - 10 AZR 453/13
Gesamtzusage - Zuschuss zum Krankengeld
Auszug aus ArbG Hamburg, 24.06.2016 - 10 Ca 49/16
Von der seitens der Arbeitnehmer angenommenen, vorbehaltlosen Zusage kann sich der Arbeitgeber individualrechtlich nur durch Änderungsvertrag oder wirksame Änderungskündigung lösen (BAG, Urteil v. 20. August 2014, 10 AZR 453/13, Rn. 14 bei juris m.w.N.). - BAG, 18.03.2010 - 2 AZR 337/08
Außerordentliche Kündigung mit - notwendiger - Auslauffrist
Auszug aus ArbG Hamburg, 24.06.2016 - 10 Ca 49/16
Hierbei sind auch günstigere Betriebsvereinbarungen sind unwirksam (vgl. hierzu nur BAG, Urteil v. 18. März 2010, 2 AZR 337/08, Rn. 34, juris, m. w. N.). - BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 20/09
Betriebsvereinbarung - Nachwirkung
Auszug aus ArbG Hamburg, 24.06.2016 - 10 Ca 49/16
So wirken nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Betriebsvereinbarungen mit teils erzwingbaren, teils freiwilligen Regelungen zwar grundsätzlich nur hinsichtlich der Gegenstände nach, die der zwingenden Mitbestimmung unterfallen (vgl. nur BAG, Beschluss v. 5. Oktober 2010, 1 ABR 20/09, Rn 18, juris; Urteil v. 26. August 2008 1, 1 AZR 354/07, juris). - BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 111/05
Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage
Auszug aus ArbG Hamburg, 24.06.2016 - 10 Ca 49/16
Sie kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich auf jeden Fall unabhängig von der Betriebsvereinbarung verpflichten wollen, den Arbeitnehmern die in der unwirksamen Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen zukommen zu lassen (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 24. Januar 1996, 1 AZR 597/95, juris, m. w. N.; Urteil v. 30. Mai 2006, 1 AZR 111/05, juris, m. w. N., Urteil v. 23. Februar 2016, 3 AZR 961/13, juris, m. w. N.).
- LAG Hamburg, 09.02.2017 - 8 Sa 57/16
Unwirksame Betriebsvereinbarung - Entlohnungsgrundsatz - Umdeutung in eine …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.06.2016 (10 Ca 49/16) wird zurückgewiesen.das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.06.2016 (10 Ca 49/16) abzuändern und die Klage abzuweisen.