Rechtsprechung
   ArbG Hamburg, 27.01.2003 - 14 BV 1/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,32688
ArbG Hamburg, 27.01.2003 - 14 BV 1/02 (https://dejure.org/2003,32688)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2003 - 14 BV 1/02 (https://dejure.org/2003,32688)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 27. Januar 2003 - 14 BV 1/02 (https://dejure.org/2003,32688)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,32688) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen; Gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln; Gemeinsamer Einsatz von Personal durch einen einheitlichen Leitungsapparat; Eingliederung eines nicht unerheblichen Teils der Arbeitnehmerschaft; Wirkungen einer ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 355/89

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 27.01.2003 - 14 BV 1/02
    So spricht eine teilweise Personenidentität auf Verwaltungsrat-, Geschäftsführer- und Prokuristenebene einer Unternehmensgruppe allein noch nicht für eine Vereinbarung über die gemeinsame Führung; auf eine kompetente Führungsvereinbarung kann regelmäßig erst dann geschlossen werden, wenn die Umstände des Einzelfalles ergeben, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird (BAG vom 18. Januar 1990, 2 AZR 355/89, NZA 1990, 977).

    Vielmehr muss die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (Senat 18. Januar 1990 - 2 AZR 355/89 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 9 = EzA KSchG § 23 Nr. 9; vgl. auch § 322 Abs. 2 UmwG).

    Vielmehr muss die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (BAG 29. April 1999 a.a.O.; 18. Januar 1990 a.a.O.; 14. September 1988 - 7 ABR 10/87 - BAGE 59, 319, 324 f. [BAG 14.09.1988 - 7 ABR 10/87], zu B 2 der Gründe).

  • BAG, 24.01.1996 - 7 ABR 10/95

    Gemeinschaftlicher Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 27.01.2003 - 14 BV 1/02
    Ein einheitlicher Betrieb verlangt zwar nicht, dass alle Arbeitgeberentscheidungen in einer Hand liegen und dort vollzogen werden, die einheitliche Leitung muss aber hinsichtlich wesentlicher Arbeitgeberbefugnisse praktiziert werden, was anhand der innerbetrieblichen Entscheidungsfindung und deren innerbetriebliche Umsetzung in personellen und sozialen Angelegenheiten zu beurteilen ist (BAG vom 24. Januar 1996, 7 ABR 10/95, NZA 1996, 1110).

    Es kommt somit darauf an, wer die Entscheidungen in den personellen und sozialen Angelegenheiten der beteiligten Unternehmen tatsächlich trifft; so muss bei der Beauftragung in Form eines Dienstleistungsvertrages geprüft werden, ob die tatsächliche Entscheidungsfindung noch bei den einzelnen beteiligten Unternehmen verbleibt und lediglich der Entscheidungsvollzug zentralisiert wird oder ob die maßgeblichen Personen der einzelnen Unternehmen lediglich ihre Wünsche und Vorstellungen an die zentrale Personalführung melden und dort entschieden wird, ob und wie sie umgesetzt wird (BAG vom 21. Februar 2001, 7 ABR 9/00, NZA 2002, 56; s. auch BAG vom 24. Januar 1996 a.a.O.).

  • BAG, 05.03.1991 - 1 ABR 39/90

    Zum Begriff der Einstellung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 27.01.2003 - 14 BV 1/02
    Wie das BAG in seiner Entscheidung vom 5. März 1991 (1 ABR 39/90, NZA 1991, 686) für die Frage der Eingliederung bei § 99 BetrVG ausführt, kommt es darauf, inwieweit äußere Umstände eine Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern des Betriebes notwendig machen, nicht entscheidend an.

    Maßgebend ist, ob die von diesen Personen zu verrichtende Tätigkeit ihrer Art nach eine weisungsgebundene Tätigkeit ist, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zweckes des Betriebes zu dienen bestimmt ist und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss (BAGE 51, 337; 61, 283 [BAG 18.04.1989 - 3 AZR 299/87]und 62, 271 = AP Nr. 35, 65 und 68 zu § 99 BETRVG 1972 sowie Senatsbeschlüsse vom 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 - EzA § 99 BETRVG 1972 Nr. 99 und vom 9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - EzA § 99 BETRVG 1972 Nr. 102).

  • BFH, 17.01.2002 - V R 37/00

    Eingliederung einer Gesellschaft in das Unternehmen des Organträgers zu einem

    Auszug aus ArbG Hamburg, 27.01.2003 - 14 BV 1/02
    Zwar erfordert ein steuerrechtliches Organschaftsverhältnis - neben einer finanziellen und wirtschaftlichen Eingliederung - eine organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft, im Sinne einer engen Verflechtung mit Über- und Unterordnung, was regelmäßig dann vorliegt, wenn Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft besteht (BFH vom 17. Januar 2002, V R 37/00, Betriebsberater 2002, 923).
  • BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00

    Gesetzlicher Richter bei kammerübergreifender Verbindung durch das LArbG

    Auszug aus ArbG Hamburg, 27.01.2003 - 14 BV 1/02
    Ebenso im Urteil vom 22. März 2001 (8 AZR 565/00, jetzt abgedruckt in NZA 2002, 1350 [BAG 22.03.2001 - 8 AZR 565/00]):.
  • BAG, 22.11.1995 - 7 ABR 9/95

    Konzernbetriebsrat im qualifiziert faktischen Konzern

    Auszug aus ArbG Hamburg, 27.01.2003 - 14 BV 1/02
    Ein Konzernverhältnis liegt dann vor, wenn neben der Abhängigkeit eine tatsächliche Einflussnahme des herrschenden Unternehmens auf wesentliche Teile der Unternehmenspolitik der abhängigen Unternehmen erfolgt (s. BAG vom 22. November 1995, 7 ABR 9/95, NZA 1996, 706).
  • BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 352/98

    Anwendbarkeit der sog. Kleinbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes auf eine

    Auszug aus ArbG Hamburg, 27.01.2003 - 14 BV 1/02
    a) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (12. November 1998 - 2 AZR 459/97 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 20 = EzA KSchG § 23 Nr. 20; 29. April 1999 - 2 AZR 352/98 - AP a.a.O. Nr. 21 = EzA a.a.O. Nr. 21 und 15. März 2001 - 2 AZR 151/00 - EzA a.a.O. Nr. 23), an der festgehalten wird, sind bei der Berechnung der für die Anwendbarkeit des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes notwendigen Arbeitnehmerzahl (§ 23 Abs. 1 KSchG) die von anderen Arbeitgebern (Unternehmen) beschäftigten Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mitzuberücksichtigen.
  • BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 10/87

    Gemeinsamer Betrieb von zwei Unternehmen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 27.01.2003 - 14 BV 1/02
    Vielmehr muss die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (BAG 29. April 1999 a.a.O.; 18. Januar 1990 a.a.O.; 14. September 1988 - 7 ABR 10/87 - BAGE 59, 319, 324 f. [BAG 14.09.1988 - 7 ABR 10/87], zu B 2 der Gründe).
  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 327/01

    Kündigungsschutz - Konzernholding

    Auszug aus ArbG Hamburg, 27.01.2003 - 14 BV 1/02
    Unter Bezugnahme auf die im folgenden Zitat aufgeführten früheren Entscheidungen führt das BAG in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2002 (2 AZR 327/01, Der Betrieb 2002, 2171) hierzu aus:.
  • BAG, 21.02.2001 - 7 ABR 9/00

    Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus ArbG Hamburg, 27.01.2003 - 14 BV 1/02
    Es kommt somit darauf an, wer die Entscheidungen in den personellen und sozialen Angelegenheiten der beteiligten Unternehmen tatsächlich trifft; so muss bei der Beauftragung in Form eines Dienstleistungsvertrages geprüft werden, ob die tatsächliche Entscheidungsfindung noch bei den einzelnen beteiligten Unternehmen verbleibt und lediglich der Entscheidungsvollzug zentralisiert wird oder ob die maßgeblichen Personen der einzelnen Unternehmen lediglich ihre Wünsche und Vorstellungen an die zentrale Personalführung melden und dort entschieden wird, ob und wie sie umgesetzt wird (BAG vom 21. Februar 2001, 7 ABR 9/00, NZA 2002, 56; s. auch BAG vom 24. Januar 1996 a.a.O.).
  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 151/00

    Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

  • BAG, 14.12.1994 - 7 ABR 26/94

    Zuordnung von Gastschwestern zum Krankenhausbetrieb

  • BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 459/97

    Anwendbarkeit der sog. Kleinbetriebs- bzw. -verwaltungsklausel des

  • BAG, 21.02.2002 - 2 AZR 581/00

    Interessenausgleich mit Namensliste und betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 18.04.1989 - 3 AZR 299/87

    Versorgungszusage - Widerruf - Unterstützungskasse - Besitzschutz - Zeitanteilig

  • BAG, 09.02.2000 - 7 ABR 21/98

    Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

  • BAG, 15.04.1986 - 1 ABR 44/84

    Mitbestimmungsrecht - Mitbestimmung - Betriebsrat - Weisungsgebundenheit -

  • BAG, 18.10.1994 - 1 ABR 9/94

    Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

  • BAG, 05.05.1992 - 1 ABR 78/91

    Zum Begriff der Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG

  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 452/84

    Betriebsbegriff i.S. des § 1 KSchG

  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 97/87

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einstellung

  • BAG, 09.07.1991 - 1 ABR 45/90

    Beschäftigung von Fremdarbeitern als Einstellung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht