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   ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 323/21   

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ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 323/21 (https://dejure.org/2022,7562)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2022 - 4 Ca 323/21 (https://dejure.org/2022,7562)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 31. März 2022 - 4 Ca 323/21 (https://dejure.org/2022,7562)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 626 Abs 1 BGB, § 28b Abs 1 S 1 IfSG vom 24.11.2021, § 2 Nr 7 Buchst c SchAusnahmV vom 14.01.2022, § 6 Abs 1 TestV
    Fristlose Kündigung wegen der Vorlage eines Testzertifikats, das unzutreffend bescheinigt, der Antigen-Schnelltest sei von dem Leistungserbringer iSd. § 6 Abs. 1 TestV selbst durchgeführt worden

  • IWW

    § 626 Abs. 1 BGB, § 28b Abs. 1 S. 1 IfSG vom 24.11.2021, § 2 Nr. 7 Buchst. c SchAusnahmV vom 14.01.2022, § 6 Abs. 1 TestV
    BGB, IfSG, SchAusnahmV, TestV

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen der Vorlage eines Corona-Testzertifikats zur Umgehung ... - Corona-Virus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2022, 303
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21

    Arbeitsvertragskündigung - Vorlage eines gefälschten Impfausweises

    Auszug aus ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 323/21
    aa) Die Vorlage eines Testzertifikats, das unzutreffend bescheinigt, der Antigen-Schnelltest sei von dem Leistungserbringer iSd. § 6 Abs. 1 TestV selbst durchgeführt worden, in der Absicht, die in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG geregelte Nachweispflicht zu umgehen, ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (vgl. zur Vorlage eines gefälschten Impfausweises ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 19 ff. mwN).

    Dies gilt in gesteigertem Maße bei erheblichen Gesundheitsgefahren (ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 19 ff. mwN; zur vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB während der Corona-Pandemie Kleinebrink, NZA 2020, 1361 ff.).

    Die Vorlage eines Testzertifikats, das unzutreffend bescheinigt, der Antigen-Schnelltest sei von dem Leistungserbringer iSd. § 6 Abs. 1 TestV selbst durchgeführt worden, in der Absicht, die in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG geregelte Nachweispflicht zu umgehen, ist eine erhebliche Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (vgl. zur Kündigung wegen der Vorlage eines gefälschten Impfausweises ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 25 ff.; zur Kündigung nach Verweigerung der Durchführung angeordneter Corona-Schnelltests ArbG Hamburg 24.11.2021 - 27 Ca 208/21; zur Kündigung wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes: ArbG Köln 17.6.2021 - 12 Ca 450/21; ArbG Cottbus 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20).

    Verfügte der Beschäftigte nicht über einen entsprechenden Nachweis, musste der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach § 28b Abs. 1 IfSG daran hindern, den Betrieb zu betreten (ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 27).

    Anderenfalls drohten Störungen im Betriebsablauf, Arbeits- und Produktionsausfälle durch Quarantäneanordnungen sowie Entgeltfortzahlungen wegen Erkrankungen mit Covid-19 (ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 28; ArbG Aachen 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20; Hidalgo/Ceelen/Buziek, NJW 2021, 3151, 3153).

    Deshalb mussten Arbeitgeber nach § 28b Abs. 3 S. 1 IfSG die Einhaltung der Nachweispflichten jedes Beschäftigten täglich überwachen und das Ergebnis regelmäßig dokumentieren (ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 28; ArbG Siegburg 16.12.2020 - 4 Ga 18/20; zu den Haftungsrisiken siehe Müller-Bonanni/Bertke, NJW 2020, 1617, 1618 f.; Seiwerth/Witschen, NZA 2020, 825 ff.).

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 323/21
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15 mwN).

    (1) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 28 mwN).

    Je höher er ist, desto größer ist diese (BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29 mwN).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30 mwN).

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Auszug aus ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 323/21
    Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen, seine Rechte so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75 mwN).
  • ArbG Hamburg, 24.11.2021 - 27 Ca 208/21

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Verweigerung der Durchführung von

    Auszug aus ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 323/21
    Die Vorlage eines Testzertifikats, das unzutreffend bescheinigt, der Antigen-Schnelltest sei von dem Leistungserbringer iSd. § 6 Abs. 1 TestV selbst durchgeführt worden, in der Absicht, die in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG geregelte Nachweispflicht zu umgehen, ist eine erhebliche Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (vgl. zur Kündigung wegen der Vorlage eines gefälschten Impfausweises ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 25 ff.; zur Kündigung nach Verweigerung der Durchführung angeordneter Corona-Schnelltests ArbG Hamburg 24.11.2021 - 27 Ca 208/21; zur Kündigung wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes: ArbG Köln 17.6.2021 - 12 Ca 450/21; ArbG Cottbus 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20).
  • ArbG Aachen, 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20

    Covid-19 - Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung nicht aus

    Auszug aus ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 323/21
    Anderenfalls drohten Störungen im Betriebsablauf, Arbeits- und Produktionsausfälle durch Quarantäneanordnungen sowie Entgeltfortzahlungen wegen Erkrankungen mit Covid-19 (ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 28; ArbG Aachen 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20; Hidalgo/Ceelen/Buziek, NJW 2021, 3151, 3153).
  • ArbG Cottbus, 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20

    Anordnung eines Arbeitgebers zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

    Auszug aus ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 323/21
    Die Vorlage eines Testzertifikats, das unzutreffend bescheinigt, der Antigen-Schnelltest sei von dem Leistungserbringer iSd. § 6 Abs. 1 TestV selbst durchgeführt worden, in der Absicht, die in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG geregelte Nachweispflicht zu umgehen, ist eine erhebliche Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (vgl. zur Kündigung wegen der Vorlage eines gefälschten Impfausweises ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 25 ff.; zur Kündigung nach Verweigerung der Durchführung angeordneter Corona-Schnelltests ArbG Hamburg 24.11.2021 - 27 Ca 208/21; zur Kündigung wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes: ArbG Köln 17.6.2021 - 12 Ca 450/21; ArbG Cottbus 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20).
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 323/21
    Auch eine nicht strafbare, gleichwohl erhebliche Verletzung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten kann deshalb ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB sein (BAG 16.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 30 mwN).
  • ArbG Siegburg, 16.12.2020 - 4 Ga 18/20

    Keine Beschäftigung ohne Maske

    Auszug aus ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 323/21
    Deshalb mussten Arbeitgeber nach § 28b Abs. 3 S. 1 IfSG die Einhaltung der Nachweispflichten jedes Beschäftigten täglich überwachen und das Ergebnis regelmäßig dokumentieren (ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 28; ArbG Siegburg 16.12.2020 - 4 Ga 18/20; zu den Haftungsrisiken siehe Müller-Bonanni/Bertke, NJW 2020, 1617, 1618 f.; Seiwerth/Witschen, NZA 2020, 825 ff.).
  • ArbG Köln, 17.06.2021 - 12 Ca 450/21

    Corona-Maskenverweigerung am Arbeitsplatz: Pauschales Attest reicht nicht - auch

    Auszug aus ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 323/21
    Die Vorlage eines Testzertifikats, das unzutreffend bescheinigt, der Antigen-Schnelltest sei von dem Leistungserbringer iSd. § 6 Abs. 1 TestV selbst durchgeführt worden, in der Absicht, die in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG geregelte Nachweispflicht zu umgehen, ist eine erhebliche Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (vgl. zur Kündigung wegen der Vorlage eines gefälschten Impfausweises ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 25 ff.; zur Kündigung nach Verweigerung der Durchführung angeordneter Corona-Schnelltests ArbG Hamburg 24.11.2021 - 27 Ca 208/21; zur Kündigung wegen Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes: ArbG Köln 17.6.2021 - 12 Ca 450/21; ArbG Cottbus 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20).
  • LAG Düsseldorf, 04.10.2022 - 3 Sa 374/22

    Corona; 3G-Nachweis; Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises

    Diese Rechtsansicht der Berufungskammer geht einher mit allen bislang zum Thema veröffentlichten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen und dem hierzu ergangenen Schrifttum und kann somit als allgemeine Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bezeichnet werden (vgl. insoweit ArbG Siegburg vom 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21, juris, Rz. 18; ArbG Berlin vom 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21, juris, Rz. 76 ff.; ArbG Hamburg vom 31.03.2022 - 4 Ca 323/21, juris, Rz. 33 ff.; ArbG Köln vom 23.03.2022 - 18 Ca 6830/21, juris, Rz. 41; ArbG Bielefeld vom 04.03.2022 - 1 Ca 2208/21, juris, Rz. 47 ff. mit Anm. Busch, jurisPR-ArbR 24/2022, Anm. 9; ArbG Düsseldorf vom 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, juris, Rz. 25 ff. mit Anm. Bissels/Prokop, jurisPR-ArbR 28/2022, Anm. 6; Pieper, NZA-RR 2022, 449, 450 ff.; Kleinebrink, DB 2022, 392, 397; Seel, öAT 2022, 155, 157 f.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - 8 Sa 310/22

    Verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Verwendung eines

    Die darin zutage getretene vorsätzliche und zielgerichtete Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten wiegt so schwer, dass sie grundsätzlich sogar von der Beklagten als "an sich" wichtiger Grund iSv § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung hätte in Betracht gezogen werden können (vgl. dazu die zahlreichen einschlägigen Urteile, etwa LAG Düsseldorf 04.10.2022 - 3 Sa 374/22 - Rn. 39; ArbG Hamburg 31.03.2022 - 4 Ca 323/21 - Rn. 23; ArbG Bielefeld 04.03.2022 - 1 Ca 2208/21 - Rn. 40, 46; ArbG Koblenz 04.05.2022 - 7 Ca 20/22 - Rn. 11 ; ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 18; ArbG Siegburg 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21 - Rn. 14; ArbG Mannheim 15.06.2022 - 2 Ca 25/22 - Rn. 45; ArbG Berlin 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21 - Rn. 81 ff.; ArbG Köln 23.03.2022 - 18 Ca 6830/21 - Rn. 41, juris).

    Aus der Interessenwahrungspflicht folgt insbesondere die Pflicht des Arbeitnehmers, in den Grenzen seiner Möglichkeiten und der Zumutbarkeit, einen dem Betrieb oder den anderen Arbeitnehmern des Betriebs drohenden Schaden zu verhindern; dies gilt in gesteigertem Maße bei erheblichen Gesundheitsgefahren (LAG Schleswig-Holstein 08.10.2008 - 6 Sa 158/08 - Rn. 54; LAG Rheinland-Pfalz 14.04.2005 - 11 Sa 810/04 - Rn. 79; ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 22; ArbG Köln 23.03.2022 - 18 Ca 6830/21 - Rn. 37; ArbG Hamburg 31.03.2022 - 4 Ca 323/21 - Rn. 25; ArbG Berlin 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21 - Rn. 76, juris).

    Verfügte der Beschäftigte nicht über einen solchen Nachweis, musste der Arbeitgeber ihn nach § 28b Abs. 1 IfSG daran hindern, den Betrieb zu betreten, da er nur solchen Mitarbeitern Zutritt zur Arbeitsstätte gewähren sollte, die keine Gefahr für andere darstellten, und auf diese Weise soweit wie möglich vermeiden sollte, dass sich weitere Mitarbeiter mit dem Corona-Virus im Betrieb anstecken könnten (ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 25 f.; ArbG Hamburg 31.03.2022 - 4 Ca 323/21 - Rn. 28 f.; ArbG Berlin 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21 - Rn. 79 f., juris).

  • ArbG Neumünster, 04.08.2022 - 1 Ca 88b/22

    Fristlose Kündigung wegen vorsätzlicher Vorlage eines ungültigen

    Insoweit schließt sich die Kammer der Entscheidung des ArbG Hamburg (ArbG Hamburg, Urt. v. 31.3.2022 - 4 Ca 323/21, juris) an.
  • ArbG Bielefeld, 24.03.2022 - 1 Ca 2311/21
    Fristlose Kündigung wegen der Vorlage eines Testzertifikats, bei dem ein negatives Testergebnis bescheinigt wird, obwohl der Aussteller des Testergebnisses die Durchführung des Corona-Schnelltests nicht beaufsichtig hat (vgl. dazu auch Arbeitsgericht Hamburg vom 31.03.2022 - 4 Ca 323/21).

    Hinsichtlich der Vorlage eines Negativtests aus dem Internet steht das Arbeitsgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 31.03.2022 - 4 Ca 323/21 auf dem Standpunkt, die Vorlage eines Testzertifikats, das unzutreffend bescheinigt, der Antigen-Schnelltest sei von dem Leistungserbringer im Sinne von § 6 Abs. 1 TestV selbst durchgeführt worden, in der Absicht, den in § 28 b Abs. 1 Satz 1 IfSG geregelte Nachweispflicht zu umgehen, sei "an sich" geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (Rn. 32 ff.).

    Erhebliche Gefahren für den Gesundheitsschutz Dritter liegen nach Ansicht der Kammer erst dann vor, wenn das Testergebnis, das bescheinigt wird, ein unzutreffendes Testergebnis ist (anders Arbeitsgericht Hamburg vom 31.03.2022 - 4 Ca 323/21 Rdnr. 37 ff).

  • ArbG Mannheim, 15.06.2022 - 2 Ca 25/22

    Außerordentliche Kündigung - Vorlage eines gefälschten SARS-CoV-2-Testnachweises

    Unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung handelt es sich gerade in Anbetracht der besonderen gesundheitlichen Gefahren um eine erhebliche arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung (ArbG Hamburg 31. März 2022 - 4 Ca 323/21 - Rn. 33-39, juris).

    Anderenfalls drohten Störungen im Betriebsablauf, Arbeits- und Produktionsausfälle durch Quarantäneanordnungen sowie Entgeltfortzahlungen wegen Erkrankungen mit Covid-19 sowie eine Haftung der Arbeitgeberin nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. mit § 618 Abs. 1 BGB (vergleiche auch ArbG Hamburg 31. März 2022 - 4 Ca 323/21 - Rn. 39, juris; ArbG Bielefeld 4. März 2022 - 1 Ca 2208/21 - Rn. 54, juris; ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 28, juris).

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