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   ArbG Heilbronn, 16.03.2017 - 8 Ca 161/16   

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ArbG Heilbronn, 16.03.2017 - 8 Ca 161/16 (https://dejure.org/2017,9902)
ArbG Heilbronn, Entscheidung vom 16.03.2017 - 8 Ca 161/16 (https://dejure.org/2017,9902)
ArbG Heilbronn, Entscheidung vom 16. März 2017 - 8 Ca 161/16 (https://dejure.org/2017,9902)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 757/14

    Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs - Fälligkeit einer Forderung -

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 16.03.2017 - 8 Ca 161/16
    Während bei der Auslegung des Prozessvergleichs als Vollstreckungstitel auf das Verständnis des Vollstreckungsorgans abzustellen ist (BAG a.a.O.), gilt für die Auslegung des Vergleichs hinsichtlich seines materiell-rechtlichen Vertragsinhalts, dass die Auslegung insoweit nach den Grundsätzen der Auslegung von Verträgen gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmen ist (BAG 23.06.2016 - 8 AZR 757/14).

    Da der Vergleich jedoch auch ein Vertrag zwischen den Parteien ist (§ 779 BGB), finden bei seiner materiell-rechtlichen Auslegung die Grundsätze der Auslegung von Verträgen gemäß §§ 133, 157 BGB Anwendung (BAG 23.06.2016 - 8 AZR 757/14).

    So sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck ebenso wie die Entstehungsgeschichte des Prozessvergleiches und die Äußerungen der Parteien hierzu zu berücksichtigen (BAG 23.06.2016 - 8 AZR 757/14).

  • BAG, 31.05.2012 - 3 AZB 29/12

    Zwangsvollstreckung - Prozessvergleich - Übertragung einer Direktversicherung

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 16.03.2017 - 8 Ca 161/16
    aa) Die Parteien sind durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich gebunden, soweit es ihrem übereinstimmenden Willen entspricht (BAG 31.05.2012 - 3 AZB 29/12).

    Damit können Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrags als Vollstreckungstitel andererseits auseinanderfallen (BAG 31.05.2012 - 3 AZB 29/12).

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 544/08

    Gerichtlicher Vergleich - Anfechtung - Drohung

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 16.03.2017 - 8 Ca 161/16
    Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen wurde (BAG 12.05.2010 - 2 AZR 544/08; BAG 11.07.2012 - 2 AZR 42/11).

    Ein Prozessvergleich hat neben seinen materiell-rechtlichen Folgen unmittelbar prozessbeendende Wirkung (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. z. B. BAG 12.05.2010 - 2 AZR 544/08 -).

  • BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06

    Gerichtlicher Vergleich - Schriftform für Beendigungsvereinbarung - Anfechtung

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 16.03.2017 - 8 Ca 161/16
    Diese Einheit von Prozesshandlung und materiellem Rechtsgeschäft ist maßgebend für die prozessrechtlichen Folgen materiell-rechtlicher Mängel des Prozessvergleichs, soweit diese auf Umständen beruhen, die bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestanden haben (BAG 23.11.2006 - 6 AZR 394/06).
  • BAG, 25.11.2008 - 3 AZB 64/08

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde - Keine Anfechtbarkeit der gerichtlichen

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 16.03.2017 - 8 Ca 161/16
    Welchen Inhalt der Vergleich hat, kann in einem gerichtlichen (Folge-)Verfahren geltend gemacht werden (BAG 25.11.2008 - 3 AZB 64/08; OLG Frankfurt/ Main 13.05.1985 - 3 W 12/85).
  • BAG, 11.07.2012 - 2 AZR 42/11

    Prozessvergleich - Anfechtung - Rücktritt

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 16.03.2017 - 8 Ca 161/16
    Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen wurde (BAG 12.05.2010 - 2 AZR 544/08; BAG 11.07.2012 - 2 AZR 42/11).
  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 716/14

    Kündigungsschutzklage - Wirksamkeit eines Prozessvergleichs

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 16.03.2017 - 8 Ca 161/16
    Einer neuen Klage, mit der das ursprüngliche Prozessziel bei unverändert gebliebenem Streitgegenstand weiter verfolgt werden soll, stünde der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen, weil der unwirksame Prozessvergleich nicht zur Beendigung des Ursprungsverfahrens geführt hätte (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 716/14).
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