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   ArbG Herne, 29.03.2011 - 3 Ca 3804/09   

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ArbG Herne, 29.03.2011 - 3 Ca 3804/09 (https://dejure.org/2011,69292)
ArbG Herne, Entscheidung vom 29.03.2011 - 3 Ca 3804/09 (https://dejure.org/2011,69292)
ArbG Herne, Entscheidung vom 29. März 2011 - 3 Ca 3804/09 (https://dejure.org/2011,69292)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Entscheidung nach Lage der Akten; Ausschlussfrist; Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Entscheidung nach Lage der Akten; Ausschlussfrist; Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschlussfrist bei Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG wegen eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 705/08

    Entschädigungsanspruch - Belästigung - Geltendmachungsfrist

    Auszug aus ArbG Herne, 29.03.2011 - 3 Ca 3804/09
    Ist die Höhe des Betrags nach billigem Ermessen des Gerichts zu bestimmen, ist ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig, wenn der Kläger Tatsachen benennt, die das Gericht bei seiner Ermessensausübung heranziehen soll, und die Größenordnung der Forderung angibt (BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08, AP Nr. 2 zu § 3 AGG; BAG, Urteil vom 16.09.2008, 9 AZR 791/07, AP Nr. 15 zu § 81 SGB IX).

    Nach der Übergangsvorschrift in § 33 AGG ist das AGG nicht auf Sachverhalte anwendbar, die vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits abgeschlossen waren (vgl. dazu ausführlich BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08, a.a.O.).

    (1) Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG verstößt jedenfalls insoweit nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, soweit es um Benachteiligungen in einem bestehenden Arbeitverhältnis geht (BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08, a.a.O.; Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2011, § 15 AGG Rz. 14; vgl. auch EugH v. 08.07.2010 Rs C-246/09 "Bulicke" NZA 2010, 869).

    Durch die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG wird die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 3 Abs. 3 AGG i.V.m. § 15 Abs. 2 AGG weder praktisch unmöglich gemacht noch so übermäßig erschwert, dass dadurch der Wesensgehalt der Rechte angetastet wird (BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08, a.a.O.).

    Es besteht ein großes Interesse an baldiger Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08, a.a.O.).

    Der Arbeitgeber hat auch deshalb ein gesteigertes Interesse an alsbaldiger Rechtsklarheit, weil ihm durch § 22 AGG eine gesteigerte Dokumentationspflicht auferlegt ist, da er beweisen muss, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, sofern der Arbeitnehmer Indizien bewiesen hat, die eine gesetzeswidrige Benachteiligung vermuten lassen (BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08, a.a.O. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 16/2022 S. 12).

    Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen lässt sich entnehmen, dass der deutsche Gesetzgeber dem Arbeitnehmer zumutet, innerhalb von deutlich unter zwei Monaten liegenden Fristen gegenüber seinem Arbeitgeber tätig zu werden, um nicht seine Rechte zu verlieren (BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08, a.a.O.).

    Die Nachteile, die ein Arbeitnehmer durch eine Versäumung dieser Fristen erleidet, die sich nämlich direkt auf den Bestand seines Arbeitsverhältnisses auswirken, sind nach Schwere und Umfang mit denen vergleichbar, die ein Arbeitnehmer erfährt, der einen gemeinschaftsrechtlich begründeten Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG deshalb verliert, weil er ihn nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht hat (BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08, a.a.O.).

    Ein Dauertatbestand ist dann gegeben, wenn fortlaufend neue Tatsachen eintreten, die für eine Benachteiligung von Bedeutung sind (BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08, a.a.O. m.w.N.).

    Dagegen liegt ein Dauertatbestand dann nicht vor, wenn die für die Belästigung maßgeblichen Vorgänge bereits abgeschlossen sind und lediglich nachwirken (BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08, a.a.O.).

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Herne, 29.03.2011 - 3 Ca 3804/09
    Nur dann, wenn ein noch nicht abgeschlossener, länger währender Zustand vorliegt, beginnt die Ausschlussfrist nicht vor dessen Beendigung zu laufen (BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mobbing; BAG, Urteil vom 26.07.2007, 8 AZR 817/06, juris für die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB).

    Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche aus Vorsatzhaftung oder um Ansprüche wegen fahrlässiger Pflichtverletzung handelt (BAG, Urteil vom 30.10.2008, 8 AZR 886/07, a.a.O.; BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, a.a.O.).

    Würde man diese von dem Geltungsbereich der Ausschlussklausel ausnehmen, so würden Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ohne nachvollziehbaren Grund gegenüber der Verletzung der Gesundheit oder des Eigentums privilegiert (BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mobbing).

    Dies wird im Fall von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wie sie häufig Gegenstand von sog. Mobbing-Prozessen sind, regelmäßig nicht der Fall sein (BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, a.a.O.).

    Im Hinblick auf die Definition des Mobbing als "fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen" wird deutlich, dass die unter dem Begriff Mobbing zusammengefassten tatsächlichen Erscheinungen rechtliche Fragestellungen aufwerfen, die gerade für den Lauf von Fristen von Bedeutung sind (BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, a.a.O.).

    Dementsprechend beginnt die Ausschlussfrist in Mobbing-Fällen regelmäßig mit Abschluss der zeitlich letzten vorgetragenen "Mobbing-Handlung" (BAG, Urteil vom 16.05.2007,. 8 AZR 709/06, a.a.O.).

  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 886/07

    Schadensersatz - einzelvertraglich in Bezug genommene tarifliche Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Herne, 29.03.2011 - 3 Ca 3804/09
    Wegen des einheitlichen Lebensvorgangs rechnen Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlungen auch dann zu den von einer tariflichen Ausschlussfrist erfassten Ansprüchen, wenn der Tarifvertrag die Ausschlussfrist ohne weiteren Zusatz für "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" regelt (BAG, Urteil vom 30.10.2008, 8 AZR 886/07, juris).

    Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche aus Vorsatzhaftung oder um Ansprüche wegen fahrlässiger Pflichtverletzung handelt (BAG, Urteil vom 30.10.2008, 8 AZR 886/07, a.a.O.; BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06, a.a.O.).

    Durch die Wortwahl "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass sämtliche Ansprüche, die ihren Grund in den arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien haben, erfasst sein sollen, unabhängig davon, ob als weitere Anspruchsgrundlage auch die §§ 823 ff. BGB in Betracht kommen (BAG, Urteil vom 30.10.2008, 8 AZR 886/07, a.a.O.).

  • BAG, 25.10.1995 - 4 AZR 531/94

    Eingruppierung einer Chefarztsekretärin

    Auszug aus ArbG Herne, 29.03.2011 - 3 Ca 3804/09
    Das Recht der kirchlichen Angestellten wurde im wesentlichen bestimmt durch die erste und zweite Notverordnung zum Dienstrecht der kirchlichen Angestellten vom 26.07.1961 bzw. vom 12.12.1962, mit denen die kirchlichen Körperschaften zur Anwendung des BAT bei Abschluss der Arbeitsverträge mit Angestellten verpflichtet wurden (BAG, Urteil vom 25.10.1995, 4 AZR 531/94, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge Kirchen).

    Mit der Ordnung über die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT-AO) vom 26.06.1986 sind die Grundsätze für die Anwendung des BAT im Raum der Kirche gestaltet worden, ohne sie wesentlich zu ändern (BAG, Urteil vom 25.10.1995, 4 AZR 531/94, a.a.O.).

    Der BAT-KF ist somit in Ablösung der in dem Arbeitsvertrag genannten Notverordnungen jedenfalls Vertragsinhalt geworden (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.1995, 4 AZR 531/94,a.a.O.); der TV Ärzte-KF in Ablösung des BAT-KF ebenfalls.

  • BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 582/94

    Haftung des Arbeitgebers: Gesundheitsverletzung des Arbeitnehmers - tarifliche

    Auszug aus ArbG Herne, 29.03.2011 - 3 Ca 3804/09
    Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen wegen des einheitlichen Lebensvorgangs nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung (BAG, Urteil vom 27.04.1995, 8 AZR 582/94, juris; BAG, Urteil vom 26.04.1990, 8 AZR 153/89, juris).

    Die Ausschlussklausel erfasst auch Ansprüche wegen der Verletzung der Gesundheit (BAG, Urteil vom 14.12.2006, 8 AZR 628/05, AP Nr. 28 zu § 618 BGB; BAG, Urteil vom 27.04.1995, 8 AZR 582/94, juris).

  • BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 628/05

    Schadensersatzanspruch wegen einer Hepatitis-C-Infektion - Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Herne, 29.03.2011 - 3 Ca 3804/09
    Die Ausschlussklausel erfasst auch Ansprüche wegen der Verletzung der Gesundheit (BAG, Urteil vom 14.12.2006, 8 AZR 628/05, AP Nr. 28 zu § 618 BGB; BAG, Urteil vom 27.04.1995, 8 AZR 582/94, juris).

    Die Fälligkeit tritt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist, der Gläubiger also von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können (BAG, Urteil vom 14.12.2006, 8 AZR 628/05, AP Nr. 28 zu § 618 BGB; BAG, Urteil vom 20.06.2002, 8 AZR 488/01, EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 11).

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Herne, 29.03.2011 - 3 Ca 3804/09
    Da es sich bei der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, ist vorliegend die Rechtsprechung zu einzelvertraglichen Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 572/04, AP Nr. 1 zu § 310 BGB; BAG, Urteil vom 28.09.2005, 5 AZR 52/05, AP Nr. 7 zu § 307 BGB), wonach Ausschlussfristen von weniger als drei Monaten unwirksam sind, nicht anwendbar.

    Zwar können bei einer in einem Formulararbeitsvertrag von dem Arbeitgeber vorformulierten Ausschlussklausel Zweifel angebracht sein, ob die Haftung wegen Vorsatzes nach dem Willen der Parteien umfasst sei soll (BAG, Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 572/04, AP Nr. 1 zu § 310 BGB).

  • BAG, 26.04.1990 - 8 AZR 153/89

    Bedeutung einer tariflichen Ausschlussfrist - Erlöschen von Ansprüchen des

    Auszug aus ArbG Herne, 29.03.2011 - 3 Ca 3804/09
    Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen wegen des einheitlichen Lebensvorgangs nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung (BAG, Urteil vom 27.04.1995, 8 AZR 582/94, juris; BAG, Urteil vom 26.04.1990, 8 AZR 153/89, juris).
  • BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 488/01

    Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens, Ausschlußfrist

    Auszug aus ArbG Herne, 29.03.2011 - 3 Ca 3804/09
    Die Fälligkeit tritt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist, der Gläubiger also von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können (BAG, Urteil vom 14.12.2006, 8 AZR 628/05, AP Nr. 28 zu § 618 BGB; BAG, Urteil vom 20.06.2002, 8 AZR 488/01, EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 11).
  • ArbG Ulm, 20.02.2009 - 6 Ca 33/08

    Entscheidung nach Lage der Akten - Nichtverhandeln im Kammertermin

    Auszug aus ArbG Herne, 29.03.2011 - 3 Ca 3804/09
    § 251 a Abs. 2 S. 1 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch nur gem. § 46 Abs. 2 ArbGG "entsprechend" anzuwenden, somit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrensablaufs (LAG Hessen, Urteil vom 31.10.2000, 9 Sa 2072/99, juris; Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 20.02.2009, 6 Ca 33/08, juris).
  • LAG Hessen, 31.10.2000 - 9 Sa 2072/99

    Entscheidung nach Aktenlage nach vorhergehender Güteverhandlung;

  • BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62

    Schriftform - Betriebsvereinbarung - Verweisen auf geltenden Tarifvertrag -

  • BAG, 16.09.2008 - 9 AZR 791/07

    Benachteiligung einer schwerbehinderten Bewerberin

  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 635/03

    Diskriminierung wegen Schwerbehinderung

  • EuGH, 08.07.2010 - C-246/09

    Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur

  • BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05

    AGB-Kontrolle - einstufige Ausschlussfrist

  • BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 823/06

    Benachteiligung wegen Behinderung

  • BAG, 26.07.2007 - 8 AZR 817/06

    Schadensersatz - Auflösungsverschulden des Arbeitgebers - Entschädigung für den

  • EuGH, 28.11.2000 - C-88/99

    Roquette Frères

  • LAG Hamm, 01.06.2012 - 18 Sa 683/11

    Zurückverweisung des Rechtsstreits bei unzulässiger Entscheidung nach Aktenlage;

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 29.03.2011 - 3 Ca 3804/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, 1. den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Herne vom 29.03.2011 - 3 Ca 3804/09 - an das Arbeitsgericht Herne zurückzuverweisen;.

    hilfsweise das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 29.03.2011 - 3 Ca 3804/09 - abzuändern und die beklagte Partei zu verurteilen, 2. an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 236.905,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. an die klägerische Partei ein angemessenes Schmerzensgeld und Entschädigung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, das 126.194,00 EUR nicht unterschreiten soll.

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