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   ArbG Herne, 31.03.2006 - 1 Ca 2452/05   

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https://dejure.org/2006,19701
ArbG Herne, 31.03.2006 - 1 Ca 2452/05 (https://dejure.org/2006,19701)
ArbG Herne, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1 Ca 2452/05 (https://dejure.org/2006,19701)
ArbG Herne, Entscheidung vom 31. März 2006 - 1 Ca 2452/05 (https://dejure.org/2006,19701)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anfechtung des Arbeitsvertrages, arglistige Täuschung, Schwerbehinderung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 123 BGB, § 14 Abs, 2 TzBfG
    Anfechtung des Arbeitsvertrages, arglistige Täuschung, Schwerbehinderung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung - Fragerecht des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses; Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen Vorliegens einer Schwerbehinderung; Unwirksame monatliche Befristungen des Arbeitsverhältnisses; Tarifliche Eingruppierung von Leiharbeitern

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Hamm, 16.11.1998 - 18 Sa 1581/97

    Voraussetzungen der Abrechnung von Spesen und Lohnzuschlägen; Vergleich der

    Auszug aus ArbG Herne, 31.03.2006 - 1 Ca 2452/05
    Insoweit muss nämlich schon bedacht werden, dass der Günstigkeitsvergleich sich nicht ohne Weiteres auf die einzelne Regelung sondern grundsätzlich auf eine Sachgruppe zu beziehen hat (vgl. BAG v. 04.07.2001, AP Nr. 59 zu § 622 BGB; LAG Hamm v.16.11.1998, 18 Sa 1581/97 nv, juris).
  • BAG, 09.07.2003 - 5 AZR 610/01

    Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit

    Auszug aus ArbG Herne, 31.03.2006 - 1 Ca 2452/05
    Wird regelmäßig eine bestimmte, erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet, ist dies Ausdruck der vertraglich geschuldeten Leistung (BAG v. 09.07.2003, 5 AZR 610/01 nv, juris).
  • BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90

    Fristlose Kündigung; Wettbewerbstätigkeit

    Auszug aus ArbG Herne, 31.03.2006 - 1 Ca 2452/05
    Damit umfasst dessen Streitgegenstand dann aber ohnehin die Frage, ob das Arbeitsverhältnis bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbesteht (vgl. BAG v.16.08.1990, AP Nr. 10 zu § 611 BGB Treuepflicht), kann sich der Arbeitnehmer mit diesem auf sämtliche Auflösungstatbestände bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz berufen und waren damit von diesem auch sämtliche Befristungen, die erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entstanden sind, erfasst.
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus ArbG Herne, 31.03.2006 - 1 Ca 2452/05
    Unabhängig davon, ob diese Vorschrift unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH (EuGH v. 22.11.2005, C-144/04, NJW 2005, 3695 ff) überhaupt noch angewendet werden kann, so ist selbst im bejahenden Fall im Weiteren zu berücksichtigen, dass nach § 14 Abs. 3 S.2 TzBfG die Befristung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, was wiederum nach Satz 3 anzunehmen ist, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt.
  • LAG Hamm, 19.10.2006 - 15 Sa 740/06

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Verschweigens der

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 31.03.2006 - 1 Ca 2452/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • ArbG Berlin, 07.10.2008 - 8 Ca 12611/08

    Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft bei Einstellung -

    Daraus folgt, dass nicht jede falsche Angabe des Arbeitnehmers bei Einstellungsverhandlungen bereits eine arglistige Täuschung i. S. d. § 123 BGB darstellt, sondern nur eine falsche Antwort auf eine zulässig gestellte Frage ( vgl. ArbG Herne, Urt. v. 31.3.2006 - 1 Ca 2452/05 - Rn. 89; Suckow in Schleusener/ Suckow/ Voigt, AGG , 2. Aufl. 2008 § 11 Rn. 68 m .w.N.).
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