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   ArbG Karlsruhe, 27.04.2016 - 3 Ca 22/16   

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https://dejure.org/2016,58603
ArbG Karlsruhe, 27.04.2016 - 3 Ca 22/16 (https://dejure.org/2016,58603)
ArbG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.04.2016 - 3 Ca 22/16 (https://dejure.org/2016,58603)
ArbG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. April 2016 - 3 Ca 22/16 (https://dejure.org/2016,58603)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitsvertraglicher Befristung; Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts während des Arbeitsverhältnisses; Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 41 S 3 SGB 6, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000
    Befristetes und Arbeitszeit reduziertes Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Weiterarbeit nach Erreichen des Rentenalters - gleitender Übergang oder Befristungsfalle für Arbeitgeber?

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Rentnerbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze (nicht) leicht gemacht

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 11.02.2015 - 7 AZR 17/13

    Befristung - Fortführung des Vertrags nach Rentenbeginn

    Auszug aus ArbG Karlsruhe, 27.04.2016 - 3 Ca 22/16
    Die damit vereinbarte Befristung auf den 30.09.2014 ist trotz der Anknüpfung an das Differenzierungsmerkmal "Alter" sachlich gerechtfertigt und daher wirksam: Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer Regelaltersrente beanspruchen kann, ist dem Interesse des Arbeitgebers, beizeiten geeigneten Nachwuchs einzustellen oder bereits beschäftigte Arbeitnehmer fördern zu können, typischerweise der Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers einzuräumen (BAG 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, Juris Rd.-Nr. 25; 18.06.2008 - 7 AZR 116/07, Juris Rd.-Nr. 24, jeweils m.w.N.).

    Wird in dieser ursprünglichen Befristung eine Altersdiskriminierung nicht erblickt (vgl. BAG 11.02.2015 - 7 AZR 17/13 Rd.-Nr. 25, 40 ff.), so kann das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts erst recht keine an das Alter anknüpfende Diskriminierung darstellen.

    Die Dauer des unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist bei der Rechtsmissbrauchskontrolle nicht zu berücksichtigen (BAG 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, Juris Rd.-Nr. 46; 18.07.2012 - 7 AZR 443/09).

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 513/07

    Vertragsverlängerung - Gleichbehandlung

    Auszug aus ArbG Karlsruhe, 27.04.2016 - 3 Ca 22/16
    Dies beruht darauf, dass die Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz genießt (BAG 24.06.2015 - 7 AZR 541/13, Juris Rd.-Nr. 62; 13.08.2008 7 AZR 513/07, Juris Rd.-Nr. 21).

    b) Es ist umstritten, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruchsgrundlage für den Abschluss eines - weiteren befristeten oder unbefristeten - Arbeitsvertrages sein kann (vgl. die Nachweise bei BAG 13.08.2008 - 7 AZR 513/07, Juris Rd.-Nr. 22).

  • BAG, 09.12.2015 - 7 AZR 117/14

    Befristung nach dem WissZeitVG - Verlängerung

    Auszug aus ArbG Karlsruhe, 27.04.2016 - 3 Ca 22/16
    Die dreiwöchige Klagefrist wird auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. BAG 09.12.2015 - 7 AZR 117/14 Rd.-Nr. 17; 29.04.2015 - 7 AZR 519/13 Rd.-Nr. 10).

    Das Bundesarbeitsgericht legt den Verlängerungsbegriff in § 14 Abs. 2 TzBfG sehr eng aus und gibt zu erkennen, diese Rechtsprechung auf andere Verlängerungstatbestände nicht übertragen zu wollen (vgl. zuletzt BAG 09.12.2015 - 7 AZR 117/14, Rd.-Nr. 40 zu § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG).

  • BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 541/13

    Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist

    Auszug aus ArbG Karlsruhe, 27.04.2016 - 3 Ca 22/16
    Insbesondere sind die Streitgegenstände hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Der Kläger wehrt sich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses und begehrt hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 S. 1 ZPO (vgl. BAG 24.06.2015 - 7 AZR 541/13, Juris Rd.-Nr. 46 ff.) sowie - mit der gebotenen Auslegung unecht eventualkumuliert für den Fall des Obsiegens mit dem Haupt- oder Hilfsantrag - die vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.

    Dies beruht darauf, dass die Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz genießt (BAG 24.06.2015 - 7 AZR 541/13, Juris Rd.-Nr. 62; 13.08.2008 7 AZR 513/07, Juris Rd.-Nr. 21).

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus ArbG Karlsruhe, 27.04.2016 - 3 Ca 22/16
    Die Dauer des unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist bei der Rechtsmissbrauchskontrolle nicht zu berücksichtigen (BAG 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, Juris Rd.-Nr. 46; 18.07.2012 - 7 AZR 443/09).
  • BAG, 20.02.2002 - 7 AZR 600/00

    Wiedereinstellungsanspruch nach Befristung

    Auszug aus ArbG Karlsruhe, 27.04.2016 - 3 Ca 22/16
    Dieser Unterschied in dem vertraglich erworbenen Besitzstand ist so gewichtig, dass es gerechtfertigt ist, bei wirksamen Befristungsabreden einen Wiedereinstellungsanspruch als vertragliche Nebenpflicht grundsätzlich abzulehnen (BAG 20.02.2002 - 7 AZR 600/00, Juris Rd.-Nr. 26).
  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

    Auszug aus ArbG Karlsruhe, 27.04.2016 - 3 Ca 22/16
    Derartige in älteren Verträgen häufig vorkommende Formulierungen sind in dieser Weise auszulegen (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, Juris Rd.-Nr. 47; Bader NZA 2014, 749, 750; Henssler/Willemsen/Kalb 7. Auflage 2016 § 41 SGB VI Rd.-Nr. 9, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 18.06.2008 - 7 AZR 116/07

    Altersgrenze - Gemeinschaftsrecht

    Auszug aus ArbG Karlsruhe, 27.04.2016 - 3 Ca 22/16
    Die damit vereinbarte Befristung auf den 30.09.2014 ist trotz der Anknüpfung an das Differenzierungsmerkmal "Alter" sachlich gerechtfertigt und daher wirksam: Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer Regelaltersrente beanspruchen kann, ist dem Interesse des Arbeitgebers, beizeiten geeigneten Nachwuchs einzustellen oder bereits beschäftigte Arbeitnehmer fördern zu können, typischerweise der Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers einzuräumen (BAG 11.02.2015 - 7 AZR 17/13, Juris Rd.-Nr. 25; 18.06.2008 - 7 AZR 116/07, Juris Rd.-Nr. 24, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 519/13

    Befristung nach dem WissZeitVG - wissenschaftliches Personal

    Auszug aus ArbG Karlsruhe, 27.04.2016 - 3 Ca 22/16
    Die dreiwöchige Klagefrist wird auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. BAG 09.12.2015 - 7 AZR 117/14 Rd.-Nr. 17; 29.04.2015 - 7 AZR 519/13 Rd.-Nr. 10).
  • LAG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 3 Sa 98/19

    Befristung - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts - Regelaltersgrenze -

    Die Gesetzesbegründung befasst sich somit gar nicht mit der Frage, ob mit einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses einhergehende sonstige Änderungen der Arbeitsbedingungen wirksam vereinbart werden können, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, dass die bisherigen Bedingungen weiter gelten, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird (so auch ArbG Karlsruhe 27. April 2016 - 3 Ca 22/16 - juris; Bauer NZA 2014, 889, 890; Chandna-Hoppe Die Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Rentenalters, Seite 62; Frieling jurisPR-ArbR. 16/2019 Anm. 1).

    § 41 Satz 3 SGB VI geht schließlich im Unterschied zu § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, der den erstmaligen Abschluss eines Arbeitsvertrags regelt und damit den Beginn des Vertragsverhältnisses, häufig den Beginn des Berufslebens überhaupt, markiert, von einer völlig anderen Sachlage aus, nämlich dem durch das Erreichen der Regelaltersgrenze typisierten Ende des Berufslebens (ArbG Karlsruhe 27. April 2016 - 3 Ca 22/16 - juris).

    Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ansonsten zulässigerweise enden würde, sind weniger schutzbedürftig (BAG 19. Dezember 2018 - 7 AZR 70/17 - BAGE 164, 370; ArbG Karlsruhe 27. April 2016 a.a.O.; Frieling jurisPR-ArbR 16/2019 Anm. 1).

    Soweit im Einzelfall die durch § 41 Satz 3 SGB VI eröffnete Möglichkeit, den Beendigungszeitpunkt mehrfach hinauszuschieben, durch beispielsweise zahlreiche und jeweils nur kurzfristige Fortsetzungsvereinbarungen überspannt werden sollte, wäre dem im Rahmen der unionsrechtlich ohnehin gebotenen Prüfung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs zu begegnen (ArbG Karlsruhe 27. April 2016 - 3 Ca 22/16 - juris; Chandna-Hoppe Die Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Rentenalters Seite 152 ff.).

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