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   ArbG Kempten, 20.11.2008 - 1 Ca 908/08   

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https://dejure.org/2008,43413
ArbG Kempten, 20.11.2008 - 1 Ca 908/08 (https://dejure.org/2008,43413)
ArbG Kempten, Entscheidung vom 20.11.2008 - 1 Ca 908/08 (https://dejure.org/2008,43413)
ArbG Kempten, Entscheidung vom 20. November 2008 - 1 Ca 908/08 (https://dejure.org/2008,43413)
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Wird zitiert von ...

  • LAG München, 09.07.2009 - 4 Sa 57/09

    Auflösungsantrag

    Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 20. November 2008 - 1 Ca 908/08 - in Ziffer 3. Abgeändert und insoweit zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 20.11.2008 - Az: 1 Ca 908/08 - wird abgeändert, soweit es dem Auflösungsantrag stattgegeben hat und der Auflösungsantrag insgesamt wird abgewiesen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 20.11.2008 - Az: 1 Ca 908/08 - wird abgeändert, soweit es die Anträge auf Zahlung des Entgelts ab April 2008 abgewiesen hat und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Vergütung für den Monat.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 20.11.2008 - Az: 1 Ca 908/08 - wird abgeändert, soweit es den Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen hat und die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Leiter operatives Management der Alten- und Pflegeeinrichtungen der Beklagten weiterzubeschäftigen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 20.11.2008 - Az: 1 Ca 908/08 - wird abgeändert, soweit es den Antrag auf Entfernung der Abmahnung vom 31.07.2007 aus der Personalakte abgewiesen hat und die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 31.07.2007 aus der Personalakte zu entfernen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 20.11.2008 - Az: 1 Ca 908/08 - wird abgeändert, soweit es den Antrag auf Entfernung der Abmahnung vom 27.08.2007 aus der Personalakte abgewiesen hat und die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 27.08.2007 aus der Personalakte zu entfernen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 20.11.2008 - Az: 1 Ca 908/08 -wird abgeändert, soweit die Höhe der Abfindung nicht über EUR 50.000,00 hinaus ausgeurteilt wurde und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 22.000,00 brutto gemäß den §§ 9 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1, 10 Abs. 1 und 3 KSchG zu zahlen.

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