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   ArbG Krefeld, 28.01.2010 - 1 Ca 2930/09   

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https://dejure.org/2010,12751
ArbG Krefeld, 28.01.2010 - 1 Ca 2930/09 (https://dejure.org/2010,12751)
ArbG Krefeld, Entscheidung vom 28.01.2010 - 1 Ca 2930/09 (https://dejure.org/2010,12751)
ArbG Krefeld, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - 1 Ca 2930/09 (https://dejure.org/2010,12751)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Wiedereinstellungsanspruch Kündigung gemäß § 1 a KSchG und Betriebsübergang

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 1a KSchG § 613a BGB
    Wiedereinstellungsanspruch Kündigung gemäß § 1 a KSchG und Betriebsübergang

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinstellungsanspruch eines Arbeitnehmers bei nachträglichem Wegfall des betriebsbedingten Kündigungsgrundes; Wiedereinstellungsanspruch nach Akzeptierung der betriebsbedingten Kündigung und Verstreichen der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage sowie Erhalt ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kündigungsgrund weggefallen - Wiedereinstellungsanspruch?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und

    Auszug aus ArbG Krefeld, 28.01.2010 - 1 Ca 2930/09
    Daneben wird eine vertragliche Nebenpflicht zum erneuten Abschluss eines Arbeitsvertrages (§ 242 BGB) in diesen Fällen als Anspruchsgrundlage genannt, mit der die Pflicht, auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, konkretisiert werde (BAG vom 25.10.2007 - 8 AZR 989/06, AP Nr. 3. zu § 613a BGB Wiedereinstellung; BAG vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98, RdA 2001, 243, 246; KR/Griebeling, 9. Auflage, § 1 KSchG Rn. 729 m.w.N.).

    Diese Begründung des Wiedereinstellungsanspruchs und insbesondere die bei der Abwägung mit dem Grundrecht des Arbeitnehmers aus Artikel 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigende allgemeine Vertragsfreiheit des Unternehmers aus Artikel 3. Abs. 1 GG gebietet eine differenzierende Betrachtung in den Fällen, in denen berechtigte Interessen des in Anspruch genommen Unternehmers der Wiedereinstellung entgegenstehen (BAG vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98, RdA 2001, 243, 246).

    Zum anderen führt das Bundesarbeitsgericht als weiteren Grund für den Ausschluss des Wiedereinstellungsanspruchs an, dass jedenfalls in einem solchen Fall die Interessenwahrungspflicht des Arbeitgebers regelmäßig auch bei nachträglicher Änderung des bei Ausspruch der Kündigung zugrunde gelegten Sachverhalts nicht den Abschluss eines Fortsetzungsvertrags gebiete (BAG vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98, RdA 2001, 243, 247).

    Dementsprechend gilt bei der Vorgehensweise nach § 1a KSchG ebenso wie beim ausdrücklichen Abschluss einer Abfindungsvereinbarung, dass die Notwendigkeit und damit die Grundvoraussetzung für den Wiedereinstellungsanspruch dann nicht gegeben ist, wenn die Aufgabe des sozialen Besitzstandes des Arbeitnehmers durch Zahlung einer angemessenen Abfindung, die in beiden Fällen im Übrigen ja auch nicht gegen seinen Willen erfolgt ist und erfolgen könnte, hinreichend kompensiert wird (vgl. BAG vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98, RdA 2001, 243, 247).

    Im vorliegenden Fall besteht diese Schutzlücke jedoch ebensowenig wie im Falle eines ausdrücklich zustande gekommenen, hinsichtlich der Höhe angemessenen Abfindungsvergleichs, für den das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden hat, dass dort kein Wiedereinstellungsanspruch begründet ist (BAG vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98, RdA 2001, 243 ff).

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06

    Wiedereinstellungsanspruch - Betriebsübergang - unbeachtlicher Widerspruch

    Auszug aus ArbG Krefeld, 28.01.2010 - 1 Ca 2930/09
    Lediglich dann, wenn sich die der (betriebsbedingten) Kündigung zugrunde liegende Vorstellung des Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nachträglich als unzutreffend erweist, weil sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt, kommt ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht (vgl. BAG vom 25.10.2007 - 8 AZR 989/06, AP Nr. 3. zu § 613a BGB Wiedereinstellung).

    Daneben wird eine vertragliche Nebenpflicht zum erneuten Abschluss eines Arbeitsvertrages (§ 242 BGB) in diesen Fällen als Anspruchsgrundlage genannt, mit der die Pflicht, auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, konkretisiert werde (BAG vom 25.10.2007 - 8 AZR 989/06, AP Nr. 3. zu § 613a BGB Wiedereinstellung; BAG vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98, RdA 2001, 243, 246; KR/Griebeling, 9. Auflage, § 1 KSchG Rn. 729 m.w.N.).

  • BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 258/08

    Betriebsübergang - Callcenter

    Auszug aus ArbG Krefeld, 28.01.2010 - 1 Ca 2930/09
    Denn die Betriebsstilllegung und ein beabsichtigter Betriebsübergang schließen sich systematisch aus (BAG vom 25.06.2009 - 8 AZR 258/08, NZA 2009, 1412 ff.; BAG vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, AP Nr. 305 zu § 613a BGB).
  • BAG, 13.06.2006 - 8 AZR 271/05

    Betriebsübergang - Neuvergabe des Auftrags zur Personenkontrolle am Flughafen

    Auszug aus ArbG Krefeld, 28.01.2010 - 1 Ca 2930/09
    Denn die Betriebsstilllegung und ein beabsichtigter Betriebsübergang schließen sich systematisch aus (BAG vom 25.06.2009 - 8 AZR 258/08, NZA 2009, 1412 ff.; BAG vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05, AP Nr. 305 zu § 613a BGB).
  • BAG, 01.06.2006 - 6 AZR 37/06

    Tarifvertragsauslegung - Sondervergütung für Chormitglieder

    Auszug aus ArbG Krefeld, 28.01.2010 - 1 Ca 2930/09
    Die Gegenansicht von Kortstock (NZA 2007, 297, 300) überzeugt demgegenüber nicht.
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