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   ArbG Ludwigshafen, 25.01.2000 - 5 Ca 1077/99   

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https://dejure.org/2000,27876
ArbG Ludwigshafen, 25.01.2000 - 5 Ca 1077/99 (https://dejure.org/2000,27876)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 25.01.2000 - 5 Ca 1077/99 (https://dejure.org/2000,27876)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 25. Januar 2000 - 5 Ca 1077/99 (https://dejure.org/2000,27876)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung; Begriff der "beharrlichen Arbeitsverweigerung"; Erfordernis der Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung; Entbehrlichkeit einer weiteren Abmahnung vor ...

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Über die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Über die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 25.01.2000 - 5 Ca 1077/99
    Als verhaltensbedingter Grund ist insbesondere eine rechts- (Vertrags) widrige Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis geeignet, wobei regelmäßig Verschulden erforderlich ist; die Leistungsstörung muss dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein (BAG, 21.11.1996, NZA 1997, S. 487 ff m.w.N.).

    Daher war hier zu besorgen, dass der Kläger auch in Zukunft nicht bereit sein werde, die geschuldete und ihm konkret zugewiesene Arbeit zu erbringen (zum Prognoseprinzip vgl. etwa BAG, 21.11.1996, NZA 1997 S. 487, 490 m.w.N.).

  • BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87

    Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen

    Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 25.01.2000 - 5 Ca 1077/99
    In diesen Fällen von Minderleistung liegt nach der Rechtsprechung des BAG, der sich die Kammer nach eingehender Beratung anschließt, eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses vor, die eine ordentliche Kündigung grundsätzlich rechtfertigen kann (vgl. nur BAG, 17.03.1988, NZA 1989, S. 261; BAG, 17.01.1991, NZA 1991, S. 557).
  • BAG, 17.01.1991 - 2 AZR 375/90

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 25.01.2000 - 5 Ca 1077/99
    In diesen Fällen von Minderleistung liegt nach der Rechtsprechung des BAG, der sich die Kammer nach eingehender Beratung anschließt, eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses vor, die eine ordentliche Kündigung grundsätzlich rechtfertigen kann (vgl. nur BAG, 17.03.1988, NZA 1989, S. 261; BAG, 17.01.1991, NZA 1991, S. 557).
  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 224/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

    Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 25.01.2000 - 5 Ca 1077/99
    Daher hat das Bundesarbeitsgericht auch eine rechtsunwirksame Kündigung als Abmahnung mit Warnfunktion fortbestehen lassen (vgl. BAG, 31.08.1989, NZA 1990 S. 434 m.w.N.).
  • BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 387/95

    Kündigung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 25.01.2000 - 5 Ca 1077/99
    Das Bundesarbeitsgericht (vgl. etwa BAG, 12.07.1984, 2 AZR 290/83; BAG, 31.01.1985, AP-Nr. 6 zu § 8 a MSchG 1968; BAG, 17.06.1992, 2 AZR 568/91 sowie BAG, 09.05.96 NZA 1996, 1085) geht davon aus, die beharrliche Arbeitsverweigerung setze in der Person des Arbeitnehmers im Willen eine Nachhaltigkeit voraus; der Arbeitnehmer müsse die ihm übertragene Arbeit bewußt und nachhaltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genüge, dass der Arbeitnehmer eine Weisung unbeachtet lasse, sondern die beharrliche Arbeitsverweigerung setze voraus, dass eine intensive Weigerung des Arbeitnehmers vorliege.
  • BAG, 17.06.1992 - 2 AZR 568/91

    Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund - Einmaliger Pflichtenverstoß -

    Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 25.01.2000 - 5 Ca 1077/99
    Das Bundesarbeitsgericht (vgl. etwa BAG, 12.07.1984, 2 AZR 290/83; BAG, 31.01.1985, AP-Nr. 6 zu § 8 a MSchG 1968; BAG, 17.06.1992, 2 AZR 568/91 sowie BAG, 09.05.96 NZA 1996, 1085) geht davon aus, die beharrliche Arbeitsverweigerung setze in der Person des Arbeitnehmers im Willen eine Nachhaltigkeit voraus; der Arbeitnehmer müsse die ihm übertragene Arbeit bewußt und nachhaltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genüge, dass der Arbeitnehmer eine Weisung unbeachtet lasse, sondern die beharrliche Arbeitsverweigerung setze voraus, dass eine intensive Weigerung des Arbeitnehmers vorliege.
  • BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 626/93

    Abmahnung; Beteiligung des Personalrats

    Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 25.01.2000 - 5 Ca 1077/99
    Da der Arbeitnehmer erkennbar nicht gewillt ist, sein Verhalten zu ändern, müßte der Arbeitgeber auch bei Ausspruch einer (weiteren) Abmahnung mit weiteren erheblichen Pflichtverletzungen rechnen (vgl. BAG, 18.05.1994, NZA 1995, S. 65 m.w.N.).
  • BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 290/83
    Auszug aus ArbG Ludwigshafen, 25.01.2000 - 5 Ca 1077/99
    Das Bundesarbeitsgericht (vgl. etwa BAG, 12.07.1984, 2 AZR 290/83; BAG, 31.01.1985, AP-Nr. 6 zu § 8 a MSchG 1968; BAG, 17.06.1992, 2 AZR 568/91 sowie BAG, 09.05.96 NZA 1996, 1085) geht davon aus, die beharrliche Arbeitsverweigerung setze in der Person des Arbeitnehmers im Willen eine Nachhaltigkeit voraus; der Arbeitnehmer müsse die ihm übertragene Arbeit bewußt und nachhaltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genüge, dass der Arbeitnehmer eine Weisung unbeachtet lasse, sondern die beharrliche Arbeitsverweigerung setze voraus, dass eine intensive Weigerung des Arbeitnehmers vorliege.
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