Rechtsprechung
ArbG München, 26.04.2016 - 13 BV 395/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- rewis.io
Wirksamkeit einer gegen § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG verstoßenden Betriebsvereinbarung nach Kündigung des Tarifvertrages und nach gewillkürtem Verlust der Tariffähigkeit einer Tarifvertragspartei
- ra.de
Verfahrensgang
- ArbG München, 26.04.2016 - 13 BV 395/15
- LAG München, 12.10.2016 - 10 TaBV 58/16
- BAG, 15.05.2018 - 1 ABR 75/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 573/01
Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung - Ablösungsprinzip
Auszug aus ArbG München, 26.04.2016 - 13 BV 395/15
In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.2002 (1 AZR 573/01) werde die Frage der Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Regelungssperre offengelassen.Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung -schwebend oder endgültig - unwirksam, wenn auch nicht nichtig (BAG, Urteil vom 20.04.1999 - 1 AZR 631/98; Beschluss vom 29.10.2002 - 1 AZR 573/01; Urteil vom 29.01.2002 - 1 AZR 267/01).
- BAG, 29.01.2002 - 1 AZR 267/01
Rückwirkende Tariföffnung
Auszug aus ArbG München, 26.04.2016 - 13 BV 395/15
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung -schwebend oder endgültig - unwirksam, wenn auch nicht nichtig (BAG, Urteil vom 20.04.1999 - 1 AZR 631/98; Beschluss vom 29.10.2002 - 1 AZR 573/01; Urteil vom 29.01.2002 - 1 AZR 267/01). - BAG, 20.04.1999 - 1 AZR 631/98
Rückwirkende Tariföffnungsklausel
Auszug aus ArbG München, 26.04.2016 - 13 BV 395/15
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung -schwebend oder endgültig - unwirksam, wenn auch nicht nichtig (BAG, Urteil vom 20.04.1999 - 1 AZR 631/98; Beschluss vom 29.10.2002 - 1 AZR 573/01; Urteil vom 29.01.2002 - 1 AZR 267/01).
- LAG München, 12.10.2016 - 10 TaBV 58/16
Wirksamkeit einer gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßenden Betriebsvereinbarung nach …
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 26.04.2016, 13 BV 395/15, wird zurückgewiesen.Der Beteiligte zu 1 beantragt in der Beschwerde: Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 26.04.2016, Az.: 13 BV 395/15, wird abgeändert und festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung "Urlaub und Freistellung von der Arbeit", die zwischen dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 am 28.03.2006 abgeschlossen worden ist, unabhängig von einem bestimmten Eintrittsstichtag für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2 zur Anwendung kommt und nicht auf folgende Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen:.