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   ArbG Magdeburg, 07.09.2011 - 3 Ca 1640/11   

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https://dejure.org/2011,74975
ArbG Magdeburg, 07.09.2011 - 3 Ca 1640/11 (https://dejure.org/2011,74975)
ArbG Magdeburg, Entscheidung vom 07.09.2011 - 3 Ca 1640/11 (https://dejure.org/2011,74975)
ArbG Magdeburg, Entscheidung vom 07. September 2011 - 3 Ca 1640/11 (https://dejure.org/2011,74975)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Kündigung eines Auszubildenden wegen Fehlzeiten in der Berufsschule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses bei nicht rechtzeitige Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit und der Nichterbringung des Nachweises der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Auszubildender - Kündigung wegen Fehlzeiten in der Berufsschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 75/99

    Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für

    Auszug aus ArbG Magdeburg, 07.09.2011 - 3 Ca 1640/11
    Dessen Darlegungslast wird jedoch erst dann ausgelöst, wenn der Arbeitnehmer vorträgt und im Bestreitensfall nachweist, dass eine anzuhörende Mitarbeitervertretung existiert sowie zumindest behauptet, dass deren Beteiligung fehlerhaft erfolgt ist (BAG v. 23.06.2005 - 2 AZR 193/04 Rdn. 13, NZA 2005, 1233 und 16.03.2000 -2 AZR 75/99 Rdn. 45, NZA 2000, 1332, LAG Rheinland-Pfalz 28.08.2008 -11 Sa 170/08 Rdn. 35 zitiert über Juris).

    Hat der Arbeitgeber danach schlüssig zu einer ordnungsgemäßen Beteiligung vorgetragen, muss der Arbeitnehmer deutlich machen, welche Angaben er aus welchem Grund weiterhin bestreiten will (BAG v. 23.06.2005 -2 AZR 193/04 Rdn. 13 und v. 16.03.2000 - 2 AZR 75/99 Rdn. 46 jeweils a. a. O.).

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 193/04

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Magdeburg, 07.09.2011 - 3 Ca 1640/11
    Dessen Darlegungslast wird jedoch erst dann ausgelöst, wenn der Arbeitnehmer vorträgt und im Bestreitensfall nachweist, dass eine anzuhörende Mitarbeitervertretung existiert sowie zumindest behauptet, dass deren Beteiligung fehlerhaft erfolgt ist (BAG v. 23.06.2005 - 2 AZR 193/04 Rdn. 13, NZA 2005, 1233 und 16.03.2000 -2 AZR 75/99 Rdn. 45, NZA 2000, 1332, LAG Rheinland-Pfalz 28.08.2008 -11 Sa 170/08 Rdn. 35 zitiert über Juris).

    Hat der Arbeitgeber danach schlüssig zu einer ordnungsgemäßen Beteiligung vorgetragen, muss der Arbeitnehmer deutlich machen, welche Angaben er aus welchem Grund weiterhin bestreiten will (BAG v. 23.06.2005 -2 AZR 193/04 Rdn. 13 und v. 16.03.2000 - 2 AZR 75/99 Rdn. 46 jeweils a. a. O.).

  • LAG Hessen, 05.09.2002 - 9 Sa 1876/01

    Ordentliche Kündigung wegen Nichterfüllung der Nachweispflicht

    Auszug aus ArbG Magdeburg, 07.09.2011 - 3 Ca 1640/11
    Die Verletzung der, auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungspflicht noch bestehenden, vertraglichen Nebenpflichten zur rechtzeitigen Anzeige und zum Nachweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz sind dagegen regelmäßig nicht vor einer mindestens einmaligen, möglicherweise aber auch erst nach mehrmaliger, einschlägiger vorheriger Abmahnung kündigungsrelevant (vgl. etwa LAG Köln 09.02.2009 - 5 Sa 926/08, zitiert über Juris; LAG Köln 17.11.2000 - 4 Sa 1066/00, NZA-RR 2001, 367-368; Hess. LAG 01.12.2006 -12 Sa 737/06, und 06.05.2002 -16/9 Sa 1876/01 jeweils zitiert über Juris).

    Angesichts des regelmäßig geringen Gewichts der Pflichtverletzung bedarf es insbesondere bei der Verletzung der Nachweispflicht schon der Feststellung erschwerenden Umstände des Einzelfalles damit diese an sich geeignet ist eine außerordentliche Kündigung zu begründen (BAG 15.01.1986 -7 AZR 128/83, DB 1986, 2443; Hess. LAG 06.05.2002 -16/9 Sa 1876/01, zitiert über Juris; LAG Köln 17.11.2000 - 4 Sa 1066/00, NZA-RR 2001, 367; LAG Sachsen-Anhalt 24.04.1996 -3 Sa 449/95, NZA 1997, 772).

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