Rechtsprechung
   ArbG Mainz, 27.02.2004 - 8 Ca 2531/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,45303
ArbG Mainz, 27.02.2004 - 8 Ca 2531/03 (https://dejure.org/2004,45303)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 27.02.2004 - 8 Ca 2531/03 (https://dejure.org/2004,45303)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 27. Februar 2004 - 8 Ca 2531/03 (https://dejure.org/2004,45303)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,45303) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.08.2004 - 8 Sa 369/04

    Gleichbehandlung bei der Altersversorgung der Beschäftigten im öffentlichen

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.02.2004 - 8 Ca 2531/03 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Eufach0000000029 hat durch Urteil vom 27.02.2004 - 8 Ca 2531/03 - das Begehren auf Begründung von Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung für den damals beanspruchten Zeitraum abgewiesen, weil der Kläger die Voraussetzungen den § 2 Abs. 2 ATV durch den Erwerb von Pflichtversicherungszeiten an der Universität Potsdam nicht erfülle.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Eufach0000000029 vom 27. Februar 2004 - 8 Ca 2531/03 - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger von der Pflicht zur Versicherung nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01. März 2002 in der Fassung des Änderungsvertrages Nr. 2 vom 12. März 2003 (Tarifvertrag Altersversorgung -ATV) zu befreien und für ihn Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung entsprechend § 26 Abs. 3 Satz 1 mit Beiträgen in Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 2 ATV, einschließlich eines eventuellen Arbeitnehmerbeitrags nach § 37 a Abs. 2 ATV höchstens jedoch mit 4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts für den Zeitraum vom 01. April 2003 bis 30. Juni 2004 zu begründen.

    Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil vom 27.02.2004 - 8 Ca 2531/03 - zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das beklagte Land nicht verpflichtet ist, für den Kläger Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung mit Beiträgen in Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 2 des Tarifvertrages-Alterversorgung (ATV) begrenzt auf 4 von Hundert des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu begründen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht