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   ArbG Mannheim, 22.06.2006 - 13 Ca 86/06   

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https://dejure.org/2006,27022
ArbG Mannheim, 22.06.2006 - 13 Ca 86/06 (https://dejure.org/2006,27022)
ArbG Mannheim, Entscheidung vom 22.06.2006 - 13 Ca 86/06 (https://dejure.org/2006,27022)
ArbG Mannheim, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - 13 Ca 86/06 (https://dejure.org/2006,27022)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Ruhendes Arbeitsverhältnis bei Bestellung zum GmbH Geschäftsführer im Anwendungsbereich des § 623 BGB

  • ra.de
  • landbw.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • law-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vom Angestellten zum Geschäftsführer

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 06.05.1999 - 5 AZB 22/98

    Rechtsweg für Klagen eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus ArbG Mannheim, 22.06.2006 - 13 Ca 86/06
    Zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus solchen Rechtsbeziehungen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 13 GVG deshalb grundsätzlich die ordentlichen Gerichte berufen (vgl. BAG 13.05.1996, 5 AZB 27/95, AP Nr. 27 zu § 5 ArbGG 1979; BAG 06.05.1999 5 AZB 22/98, AP Nr. 46 zu § 5 ArbGG 1979).

    In einem solchen Fall greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG für das weitere Rechtsverhältnis nicht (vgl. BAG 06.05.1999, 5 AZB 22/98, AP Nr. 46 zu § 5 ArbGG 1979).

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 614/04

    Kündigungsschutz - Wartezeit

    Auszug aus ArbG Mannheim, 22.06.2006 - 13 Ca 86/06
    Somit ist in einem solchen Fall im Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zu sehen, da dann eine Vermutung dafür spricht, dass das Arbeitsverhältnis doch nicht ruhend fortbestehen soll (BAG, 24.11.2005, 2 AZR 614/04, NZA 2006, 367).

    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Gesellschaft jedenfalls ein unternehmerisches Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer zustehe, könne eine Weisungsgebundenheit, die so stark sei, dass sie darüber hinaus auf den Status des betroffenen Geschäftsführers als Arbeitnehmer schließen lasse, allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. BAG 24.11.2005 2 AZR 614/04, NZA 2006, 367).

  • BAG, 25.06.1997 - 5 AZB 41/96

    Rechtsweg - Unterbleiben der Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus ArbG Mannheim, 22.06.2006 - 13 Ca 86/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss ein Anstellungsvertrag nicht zwingend mit der juristischen Person abgeschlossen werden, zu deren Vertreter ein Dienstnehmer bestellt werden soll: Wird etwa ein bei einer Konzernobergesellschaft beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer anderen konzernabhängigen Gesellschaft bestellt, so kann der mit der Konzernobergesellschaft geschlossene Arbeitsvertrag nach wie vor die Rechtsgrundlage auch für eine Geschäftsführerbestellung bei dieser Tochtergesellschaft sein (vgl. BAG 08.07.2000, 2 AZR 207/99, AP Nr. 49 zu § 5 ArbGG 1979; BAG 25.06.1997, 5 AZB 41/96, AP Nr. 36 zu § 5 ArbGG 1979).
  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 207/99

    GmbH-Geschäftsführer - ruhendes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus ArbG Mannheim, 22.06.2006 - 13 Ca 86/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss ein Anstellungsvertrag nicht zwingend mit der juristischen Person abgeschlossen werden, zu deren Vertreter ein Dienstnehmer bestellt werden soll: Wird etwa ein bei einer Konzernobergesellschaft beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer anderen konzernabhängigen Gesellschaft bestellt, so kann der mit der Konzernobergesellschaft geschlossene Arbeitsvertrag nach wie vor die Rechtsgrundlage auch für eine Geschäftsführerbestellung bei dieser Tochtergesellschaft sein (vgl. BAG 08.07.2000, 2 AZR 207/99, AP Nr. 49 zu § 5 ArbGG 1979; BAG 25.06.1997, 5 AZB 41/96, AP Nr. 36 zu § 5 ArbGG 1979).
  • BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 664/98

    Arbeitnehmerstatus einer stellvertretenden GmbH-Geschäftsführerin

    Auszug aus ArbG Mannheim, 22.06.2006 - 13 Ca 86/06
    Demgegenüber vertritt das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers im Einzelfall zwar auch ein Arbeitsverhältnis sein kann (vgl. hierzu BAG, 26.05.1999, 5 AZR 664/98, AP Nr. 10 zu § 35 GmbHG), dass der Geschäftsführer einer GmbH für diese allerdings in aller Regel auf der Grundlage eines Dienstvertrags tätig werde.
  • BAG, 13.05.1996 - 5 AZB 27/95

    Rechtsweg - Geschäftsführer einer Vor-GmbH

    Auszug aus ArbG Mannheim, 22.06.2006 - 13 Ca 86/06
    Zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus solchen Rechtsbeziehungen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 13 GVG deshalb grundsätzlich die ordentlichen Gerichte berufen (vgl. BAG 13.05.1996, 5 AZB 27/95, AP Nr. 27 zu § 5 ArbGG 1979; BAG 06.05.1999 5 AZB 22/98, AP Nr. 46 zu § 5 ArbGG 1979).
  • BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 330/84

    GmbH-Geschäftsführer: Kündigung - sachliche Zuständigkeit

    Auszug aus ArbG Mannheim, 22.06.2006 - 13 Ca 86/06
    a) Der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 17.07.2002 wurde zunächst nicht im Rahmen der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer wirksam aufgehoben: Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Arbeitsverhältnis im Zweifel nicht aufgehoben wird, sondern nur ruhen soll, wenn ein Arbeitnehmer zu einem Organ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestellt wird, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts prinzipiell dann nicht, wenn der durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses eintretende Verlust des Kündigungsschutzes durch eine wesentlich höhere Vergütung aufgewogen wird (vgl. BAG 09.05.1985, 2 AZR 330/84, BAGE 49, 81).
  • BGH, 10.01.2000 - II ZR 251/98

    Organstellung des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse nach einer Fusion

    Auszug aus ArbG Mannheim, 22.06.2006 - 13 Ca 86/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers kein Arbeitsverhältnis, sondern notwendig ein freies Dienstverhältnis, was sich bereits aus der im Kern weisungsfreien Repräsentantenstellung ergebe (vgl. BGH, 10.01.2000, NZA 2000, 376; Preis in Erf. Kom., 6. Auflage 2006, BGB § 611, Rdnr. 162; LAG Düsseldorf, 18.04.2001, 12 Sa 1761/00, LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 43).
  • LAG Düsseldorf, 18.04.2001 - 12 Sa 1761/00

    Abberufung eines GmbH-Mitgeschäftsführers, der vor dem Arbeitnehmer war.

    Auszug aus ArbG Mannheim, 22.06.2006 - 13 Ca 86/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers kein Arbeitsverhältnis, sondern notwendig ein freies Dienstverhältnis, was sich bereits aus der im Kern weisungsfreien Repräsentantenstellung ergebe (vgl. BGH, 10.01.2000, NZA 2000, 376; Preis in Erf. Kom., 6. Auflage 2006, BGB § 611, Rdnr. 162; LAG Düsseldorf, 18.04.2001, 12 Sa 1761/00, LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 43).
  • BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00

    Keine Kündigung wegen Belastung des Arbeitgebers im Ermittlungsverfahren

    Auszug aus ArbG Mannheim, 22.06.2006 - 13 Ca 86/06
    Das Verfassungsgericht führt hier aus, dass die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Strafverfahren soweit nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden im Regelfall aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen kann, hieraus einen Grund für eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses abzuleiten (vgl. Bundesverfassungsgericht 02.07.2001, 1 Bvr 2049/00, DB 2001, 1622).
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