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ArbG Marburg, 22.09.1999 - 1 Ca 574/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- arbeitsgericht-marburg.de
§ 626 BGB
Kündigung - tätliche Beleidigung
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- LAG Hessen, 13.02.1984 - 11 Sa 1509/83
Fristlose Kündigung wegen grob beleidigender Ausdrucksweise
Auszug aus ArbG Marburg, 22.09.1999 - 1 Ca 574/99
Eine Beleidigung und eine Tätlichkeit sind auch grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn eine von gegenseitiger Achtung getragene Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist (bzgl. Beleidigung LAG Frankfurt v. 13.2.1984 in NZA 84, 200 (200) und bzgl. einer Tätlichkeit LAG Frankfurt v. 21.5.1981, ARST 1982, 111). - BAG, 25.11.1980 - 6 AZR 210/80
Restitutionsgrund des ZPO
Auszug aus ArbG Marburg, 22.09.1999 - 1 Ca 574/99
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO liegt darüber hinaus im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BAGE 34, 275 (278». - LAG Düsseldorf, 09.12.1971 - 3 Sa 449/71
Wichtiger Grund, Beleidigung
Auszug aus ArbG Marburg, 22.09.1999 - 1 Ca 574/99
Eine einmalige, wenn auch dem Kläger zurechenbare Verfehlung rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung unter Umständen nicht (LAG Düsseldorf v. 9.12.1997 in DB 1972, S. 51. - BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54
Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung
Auszug aus ArbG Marburg, 22.09.1999 - 1 Ca 574/99
Ausnahmsweise ist eine Abmahnung dann nicht entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer annehmen durfte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig bzw. der Arbeitgeber werde es zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnis gefährdendes Fehlverhalten ansehen (BAG v. 5.11.1992 in AP Nr. 4 zu § 626 BGB Krankheit).