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ArbG Minden, 06.08.2003 - 3 BVGa 3/03 |
Verfahrensgang
- ArbG Minden - 3 BV 3/03
- ArbG Minden, 06.08.2003 - 3 BVGa 3/03
- LAG Hamm, 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Hamm, 20.05.2005 - 10 TaBV 94/04
Anfechtung einer Betriebsratswahl Wahlbeeinflussung durch den Wahlvorstand …
Am 04.09.2003 wurde eine Wahlvorschlagsliste von der IG Metall (Bl. 69 d.A. 3 BVGa 3/03 Arbeitsgericht Herford) beim Wahlvorstand eingereicht.Mit dem am 01.10.2003 beim Arbeitsgericht eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren machten die Antragsteller zu 1) und 2) daraufhin beim Arbeitsgericht die Zulassung der Liste bzw. den Abbruch der für den 15.10.2003 vorgesehenen Betriebsratswahl geltend - 3 BVGa 3/03 Arbeitsgericht Herford -.
Das Arbeitsgericht habe nämlich anlässlich der Anhörung vom 07.10.2003 im Verfahren 3 BVGa 3/03 deutlich gemacht, dass es Vorbehalte gegen das Verhalten des Betriebsrats und des Wahlvorstandes gehabt habe.
Das Arbeitsgericht sei im Beschlussverfahren 3 BVGa 3/03 selbst zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorschlagsliste der Antragsteller vom 16.09.2003 nicht habe zugelassen werden dürfen.
Das Vorgehen des Wahlvorstandes sei rechtmäßig gewesen, insbesondere, weil über den Ausgang des Beschlussverfahrens 3 BVGa 3/03 habe berichtet werden müssen.
Diese Liste ist nämlich zu Recht zurückgewiesen worden, wie der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.10.2003 - 3 BVGa 3/03 - zeigt.
- LAG Hamm, 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der am 06.08.2003 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Minden - 3 BVGa 3/03 - abgeändert.den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 06.08.2003 - 3 BVGa 3/03 - abzuändern,.