Rechtsprechung
ArbG Nienburg, 28.05.2003 - 1 Ca 219/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 134 BGB; § 1 KSchG; § 2 KSchG
Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung; Prüfung der Änderung mehrerer Arbeitsbedingungen; Einseitige Verkürzung der Arbeitszeit; Zulässigkeit eines Abstellens der Arbeitszeit auf den Umsatz des Unternehmens; Möglichkeit der unmittelbaren ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung; Prüfung der Änderung mehrerer Arbeitsbedingungen; Einseitige Verkürzung der Arbeitszeit; Zulässigkeit eines Abstellens der Arbeitszeit auf den Umsatz des Unternehmens; Möglichkeit der unmittelbaren ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LAG Brandenburg, 24.10.1996 - 3 Sa 393/96
Änderungskündigung: Arbeitsbedingungen - soziale Rechtfertigung
Auszug aus ArbG Nienburg, 28.05.2003 - 1 Ca 219/03
Zielt eine betriebsbedingte Änderungskündigung auf die Änderung mehrerer Arbeitsbedingungen ab, so muss jede einzelne angestrebte Änderung auf ihre soziale Rechtfertigung geprüft werden (Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 24.10.1996, 3 Sa 393/96 , NZA-RR 1997, 127 - 130).Eine mit einer Änderungskündigung erstrebte Vertragsgestaltung, die keine verbindliche Festlegung der (monatlich) durchschnittlich zu erbringenden Arbeitsleistung beinhaltet und insoweit dem Arbeitgeber vielmehr ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt, stellt sich als eine objektive Umgehung des Kündigungsschutzes dar und ist gem. § 134 BGB nichtig (LAG Brandenburg, Urteil vom 24.10.1996, 3 Sa 393/96 , NZA-RR 1997, 127 - 130).
- BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 509/83
Leistungsbestimmungsrecht zum Umfang der Arbeitszeit
Auszug aus ArbG Nienburg, 28.05.2003 - 1 Ca 219/03
Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, die bei arbeitszeitabhängiger Vergütung den Arbeitgeber berechtigen soll, die zunächst festgelegte Arbeitszeit später einseitig nach Bedarf zu reduzieren, stellt eine objektive Umgehung von zwingenden Vorschriften des Kündigungs- und Kündigungsschutzrechts dar und ist daher nach § 134 BGB nichtig (BAG, Urteil vom 12.12.1984, 7 AZR 509/83 , BAGE 47, 314 - 329).