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   ArbG Pforzheim, 05.04.2018 - 3 Ca 208/17   

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ArbG Pforzheim, 05.04.2018 - 3 Ca 208/17 (https://dejure.org/2018,22028)
ArbG Pforzheim, Entscheidung vom 05.04.2018 - 3 Ca 208/17 (https://dejure.org/2018,22028)
ArbG Pforzheim, Entscheidung vom 05. April 2018 - 3 Ca 208/17 (https://dejure.org/2018,22028)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche wegen durchgeführter Arbeitskampfmaßnahmen durch Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 6 Nr 4 EuSC, Art 9 Abs 3 GG, § 823 BGB
    Rechtswidrigkeit eines gewerkschaftlichen Streiks - Zweifel an Rechtmäßigkeit einer Streikforderung - Anwendung EuSC

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Reichweite des Streikrechts der Gewerkschaften, Rechtswidriger Streik, Schadensersatz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • LAG Baden-Württemberg, 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16

    Streik - Suspendierung der Friedenspflicht bei Störung der Geschäftsgrundlage -

    Auszug aus ArbG Pforzheim, 05.04.2018 - 3 Ca 208/17
    Gegen dieses Urteil hatte die Klägerin Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegt, welche unter dem Aktenzeichen 4 SaGa 2/16 geführt wurde.

    Die Tarifvertragsparteien können die Reichweite der Friedenspflicht aber auch gesondert vereinbaren und auf Sachmaterien beziehen, die nicht tarifvertraglich geregelt sind oder mit der Regelungsmaterie in keinem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. BAG v. 26.07.2016 a.a.O. unter Verweis auf Pfohl, Die Friedenspflicht der Tarifvertragsparteien bis 2010 Seite 32 ff., sowie ausdrücklich auch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg v. 03.08.2016 in 4 SaGa 2/16).

    Der Tarifvertrag 2014 trifft somit eine eindeutige Regelung zu Kündigungen und würde somit selbst für den vorliegenden Störfall Arbeitskämpfe für eine hiervon abweichende anderweitige Regelung sperren (vgl. auch insoweit Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16).

    Einer ausdrücklichen Aufnahme der Suspendierung der Friedenspflicht für diese Fälle bedurfte es daher nicht (vgl. auch insoweit Urteil des LAG Baden-Württemberg v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16,juris.de).

    Auch nach Auffassung der erkennenden Kammer kann die Tatsache, dass für ein- und denselben Fall des Leistungs- und Genehmigungsverlusts in § 1 Nr. 5.2 TV 2014 Kündigungsmöglichkeiten vorgesehen sind, und in § 1 Nr. 1 TV 2014 i. V. m. § 26 Abs. 5 HausTV eine Verhandlungspflicht, nur so aufgelöst werden, dass die Kündigungsmöglichkeiten nur solange bestehen sollen, bis im Rahmen von Verhandlungen Lösungen gefunden werden, die angesichts des aufgetretenen Störfalls die Hauptanliegen beider Seiten (Sicherung des Geschäfts und der Arbeitsplätze) wieder zu einem Ausgleich bringen (vgl. auch insoweit Landesarbeitsgericht v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16,juris.de).

    Eine solche Betriebsstilllegung dient nicht dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise, sondern vielmehr der Aufgabe jeglicher betrieblicher Tätigkeit (vgl. insoweit auch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 03.08.2016, 4 SaGa 2/16 unter Verweis auf LAG Baden-Württemberg vom 13.01.2014, 1 Sa 14/13,juris.de).

    Diese wäre vom Schutzbereich des Artikel 9 Abs. 3 GG nicht mehr gedeckt (vgl. insoweit Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 03.08.2016 a.a.O. unter Verweis auf BAG v. 24.04.2007, 1 AZR 252/06,juiris.de).

    Es bedarf daher eines Ausgleichs der widerstrebenden Grundrechtspositionen um zu entscheiden, ob und welche Bereiche unternehmerischer Betätigung, die zugleich Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen darstellen, aus dem Bereich des durch Arbeitskampf erkämpfbaren herauszunehmen sind (Hessisches LAG 09.09.2015, 9 SaGa 1082/15 und LAG Baden-Württemberg v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16).

    Daraus folgt für die Zulässigkeit von Streiks ein differenzierter Grenzverlauf, können doch Betriebsänderungen oder Schließungen das Ergebnis höchst unterschiedlicher Unternehmensentscheidungen sein (vgl. auch insoweit LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16 unter Verweis auf Erfurter Kommentar Linsenmaier, 16. Auflage, Artikel 9 GG, Rn. 75 und 116).

    Der Regelungsauftrag ist dann auch auf die Steuerung der unternehmerischen Sachentscheidung gerichtet (vgl. LAG Baden-Württemberg v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16 unter Verweis auf BAG v. 03.04.1990, 1 AZR 123/89,juris.de).

    In diesem Gesamtzusammenhang kann keine Rede davon sein, dass die Streikforderung der Beklagten insoweit offenkundig rechtswidrig gewesen wäre (vgl. auch insoweit Urteil des Landesarbeitsgericht v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16,juris.de).

    -Die erkennende Kammer folgt nicht der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in der Entscheidung 4 SaGa 2/16 in der Gestalt, dass in der Forderung, dass die Stadt P. mit an den Verhandlungstisch solle und beschäftigungssichernde Maßnahmen in einer entsprechenden Anwendung von § 22 Haus-TV i. V. m. dem TV-RatioAng eine Verpflichtung der Klägerin auslösen sollte, neue Arbeitsplätze bei der Stadt P. zu schaffen und damit zu Unrecht einen rechtlich unabhängigen Dritten zu dessen Lasten verpflichten sollte, und damit der ganze Streik rechtswidrig sei.

  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06

    Streik um Tarifsozialplan

    Auszug aus ArbG Pforzheim, 05.04.2018 - 3 Ca 208/17
    Ein Tarifvertrag schützt in seinem schuldrechtlichen Teil, zu dem die Friedenspflicht gehört, die Tarifvertragsparteien davor, hinsichtlich der tariflich geregelten Materien mit Arbeitskampfmaßnahmen überzogen zu werden (BAG 19.06.2007, 1 AZR 396/06, BAG v. 24.04.2007, 1 AZR 252/06,jeweils juris.de).

    Die Friedenspflicht endet mit Ablauf der betreffenden tariflichen Regelungen (BAG v. 24.04.2007, 1 AZR 252/06).

    Maßgeblich für den Inhalt des mit einem Streik verfolgten Ziels sind die dem Gegner in Form des konkreten, von den dazu legitimierten Gremien der Gewerkschaft getroffenen Streikbeschlusses übermittelten Tarifforderungen (BAG v. 24.04.2007, 1 AZR 252/06, Rn. 109).

    Diese wäre vom Schutzbereich des Artikel 9 Abs. 3 GG nicht mehr gedeckt (vgl. insoweit Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 03.08.2016 a.a.O. unter Verweis auf BAG v. 24.04.2007, 1 AZR 252/06,juiris.de).

    Auch wenn das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.04.2007 (1 AZR 252/06,juris.de) offengelassen hat, ob die Forderung auf Verzicht einer geplanten Betriebsänderung zulässig wäre, ist zu berücksichtigen, dass die tarifvertragsfreie Unternehmensautonomie jedenfalls nicht so weit gehen kann, dass die Gewerkschaft darauf beschränkt wäre, nur soziale Folgewirkungen unternehmerischer Entscheidungen zu regeln.

  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83

    Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip

    Auszug aus ArbG Pforzheim, 05.04.2018 - 3 Ca 208/17
    Nur die Tarifforderungen unterliegen ihr, die in einem sachlichen inneren Zusammenhang mit dem befriedeten Bereich stehen (BAG v. 10.12.2002 a.a.O.).

    Die Beklagte zur Führung von Tarifvertragsverhandlungen ohne das Recht zum Streik zu verpflichten, wäre eine unzulässige und gegen Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz verstoßende Zurücksetzung der Rechte der Beklagten auf ein "kollektives Betteln" (BAG v. 12.09.1984, 1 AZR 342/83,juris.de).

    Auch erteilte das Ministerkomitee des Europarats am 03.02.1998 der Bundesregierung die "Empfehlung", in angemessener Weise die negative Schlussfolgerung des Ausschusses unabhängiger Experten zu berücksichtigen (vgl. auch insoweit BAG v. 10.12.2002 a.a.O.).

    Bei einer Begrenzung des in Teil II Art. 6 Nr. 4 ESC anerkannten Streikrechts dürfen sie daher nur solche Grundsätze aufstellen, die nach Teil III Art. 31 Abs. 1 ESC zulässig sind(BAG vom 10.12.2002 unter Verweis auf BAG 12.9.84,1 AZR 342/83).

    Weder das Bundesverfassungsgericht (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 20.10.1981, 1 BvR 404/78) noch das BAG (vgl. BAG v. 12.09.1984, 1 AZR 342/83) haben dazu abschließend entschieden.

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Auszug aus ArbG Pforzheim, 05.04.2018 - 3 Ca 208/17
    Auch ganz ungewöhnliche, bei Abschluss des Tarifvertrages unvorhergesehene, und von dessen Regelungen offensichtlich nicht erfasste Entwicklungen können es möglich erscheinen lassen, die Friedenspflicht entfallen zu lassen (BAG v. 10.12.2002, 1 AZR 96/02).

    Ihre sachliche Reichweite ist durch Auslegung der tariflichen Regelung zu ermitteln (vgl. BAG v. 10.12.2002, 1 AZR 96/02 in Däubler/Reinfelder, Arbeitskampfrecht 3. Auflage, Kapitel 15, Rn. 14).

    Ein auf eine gesetzwidrige tarifliche Regelung gerichteter Arbeitskampf ist nicht erlaubt (vgl. BAG v. 10.12.2002, 1 AZR 96/02 unter Verweis auf BAG v. 04.05.1955, 1 AZR 493/54,juris.de).

    Wie das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 10.12.2002 (1 AZR 96/02,juris.de) ausgeführt hat, sieht es auch die Möglichkeit, dass die generalisierende Aussage, Arbeitskämpfe seien stets nur zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele zulässig, im Hinblick auf Teil II Artikel 6 Nr. 4 ESC einer erneuten Überprüfung bedarf.

  • RG, 27.02.1904 - I 418/03

    Jutefaser - § 823 Abs. 1 BGB, "eingerichteter und ausgeübter Gewerbetrieb" als

    Auszug aus ArbG Pforzheim, 05.04.2018 - 3 Ca 208/17
    Es ergänzt den gesetzlichen Deliktschutz und füllt ansonsten bestehende Haftungslücken aus (vgl. auch insoweit Urteil des BAG vom 26.07.2016 unter Verweis auf bereits RG 27.02.1904 I 418/03).

    Die Tarifvertragsparteien können die Reichweite der Friedenspflicht aber auch gesondert vereinbaren und auf Sachmaterien beziehen, die nicht tarifvertraglich geregelt sind oder mit der Regelungsmaterie in keinem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. BAG v. 26.07.2016 a.a.O. unter Verweis auf Pfohl, Die Friedenspflicht der Tarifvertragsparteien bis 2010 Seite 32 ff., sowie ausdrücklich auch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg v. 03.08.2016 in 4 SaGa 2/16).

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Auszug aus ArbG Pforzheim, 05.04.2018 - 3 Ca 208/17
    Es ist auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung seines Betriebs gerichtet, und umfasst alles, was in der Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht (BAG vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08 Rn. 21,juris.de).

    Der Auffangtatbestand ist geschaffen worden um eine andernfalls bestehende Lücke im Rechtsschutz zu schließen (BAG vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08,juris.de).

  • BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02

    Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber

    Auszug aus ArbG Pforzheim, 05.04.2018 - 3 Ca 208/17
    Haben die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Sachmaterie erkennbar umfassend geregelt, ist davon auszugehen, dass sie diesen Bereich der Friedenspflicht unterwerfen und für die Laufzeit des Tarifvertrags die kampfweise Durchsetzung weiterer Regelungen unterbinden wollten, die in einem sachlichen inneren Zusammenhang mit dem befriedeten Bereich stehen (BAG v. 18.02.2003, 1 AZR 142/02,juris.de).
  • LAG Bremen, 14.01.2014 - 1 Sa 14/13

    Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung eines Klinikmitarbeiters bei

    Auszug aus ArbG Pforzheim, 05.04.2018 - 3 Ca 208/17
    Eine solche Betriebsstilllegung dient nicht dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise, sondern vielmehr der Aufgabe jeglicher betrieblicher Tätigkeit (vgl. insoweit auch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 03.08.2016, 4 SaGa 2/16 unter Verweis auf LAG Baden-Württemberg vom 13.01.2014, 1 Sa 14/13,juris.de).
  • LAG Hessen, 09.09.2015 - 9 SaGa 1082/15

    Ein Arbeitskampf, der um ein tariflich nicht regelbares Ziel geführt wird, ist

    Auszug aus ArbG Pforzheim, 05.04.2018 - 3 Ca 208/17
    Es bedarf daher eines Ausgleichs der widerstrebenden Grundrechtspositionen um zu entscheiden, ob und welche Bereiche unternehmerischer Betätigung, die zugleich Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen darstellen, aus dem Bereich des durch Arbeitskampf erkämpfbaren herauszunehmen sind (Hessisches LAG 09.09.2015, 9 SaGa 1082/15 und LAG Baden-Württemberg v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

    Auszug aus ArbG Pforzheim, 05.04.2018 - 3 Ca 208/17
    Weder das Bundesverfassungsgericht (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 20.10.1981, 1 BvR 404/78) noch das BAG (vgl. BAG v. 12.09.1984, 1 AZR 342/83) haben dazu abschließend entschieden.
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BAG, 03.04.1990 - 1 AZR 123/89

    Zeitzuschläge im Personalbemessungssystem

  • BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83

    Sympathiestreik

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

  • BAG, 04.05.1955 - 1 AZR 493/54

    Arbeitskampf: Grenzen des Arbeitskampfes

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

  • BAG, 19.06.2012 - 1 AZR 775/10

    Arbeitskampf - Wechsel in OT-Mitgliedschaft vor Warnstreik - Schadensersatz

  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 187/10

    gewinn.de

  • BAG, 26.07.2016 - 1 AZR 160/14

    Streik - Schadensersatz

  • LAG Baden-Württemberg, 20.02.2019 - 4 Sa 40/18

    Schadenersatz wegen Streikmaßnahmen - Suspendierung der Friedenspflicht bei

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 5. April 2018 (3 Ca 208/17) wird zurückgewiesen.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 5. April 2018 (Az. 3 Ca 208/17) wie folgt abgeändert:.

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