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ArbG Reutlingen, 31.07.2008 - 3 Ca 226/07 |
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Verfahrensgang
- ArbG Reutlingen, 31.07.2008 - 3 Ca 226/07
- LAG Baden-Württemberg, 26.08.2008 - 5 Sa 52/08
Wird zitiert von ...
- LAG Baden-Württemberg, 26.08.2008 - 5 Sa 52/08
Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs 1 ArbGG
Die Anträge der Beklagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2008 - 3 Ca 226/07 - werden zurückgewiesen.Mit Schriftsatz vom 11. August 2008 hat die Beklagte beim Landesarbeitsgericht beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 31. Juli 2008 - 3 Ca 226/07 - ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen und der Beklagten nachzulassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank zu erbringen.
Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2008 - 3 Ca 226/07 - enthält keinen vorläufig vollstreckbaren Ausspruch, der die Beklagte verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiter zu beschäftigen.