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   ArbG Solingen, 24.05.2016 - 3 Ca 1072/15 lev   

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ArbG Solingen, 24.05.2016 - 3 Ca 1072/15 lev (https://dejure.org/2016,58555)
ArbG Solingen, Entscheidung vom 24.05.2016 - 3 Ca 1072/15 lev (https://dejure.org/2016,58555)
ArbG Solingen, Entscheidung vom 24. Mai 2016 - 3 Ca 1072/15 lev (https://dejure.org/2016,58555)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der betrieblichen Altersversorgung nach einem Betriebsübergang in der Insolvenz; Umfang der Haftung des Erwerbers bei einem Erwerb in der Insolvenz für Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 17.01.1980 - 3 AZR 160/79

    Versorgungsanwartschaften bei Betriebsübergang im Konkursverfahren

    Auszug aus ArbG Solingen, 24.05.2016 - 3 Ca 1072/15
    § 613 a BGB ist nach herrschender Meinung im Rahmen der Insolvenz grundsätzlich anwendbar, soweit es um den Schutz der Arbeitsplätze und die Kontinuität des Betriebsrates geht (vgl. hierzu grundlegend BAG vom 17.01.1980, 3 AZR 160/79, Rn. 27 ff.) Soweit die Rechtsfolgen des § 613 a BGB mit den Grundsätzen der Insolvenzordnung kollidieren, ist nach mittlerweile gefestigter Auffassung in höchstrichterlicher Rechtsprechung und Literatur eine teleologische Reduktion geboten.

    Darüber hinaus wären auf den Erwerber übergehende Arbeitnehmer gegenüber denjenigen, die bei dem Veräußerer verblieben, begünstigt, da sie bei uneinschränkter Anwendbarkeit der Vorschrift bei einem zusätzlichen Gläubiger Befriedigung suchen könnten (vgl. nur BAG, Urteil vom 17.01.1980 a.a.O., Rn. 30 ff.; BAG Urteil vom 19.05.2005, 3 AZR 649/03, Rn. 43, Juris; Erfurter Kommentar/Preis, 15. Aufl. 2015, 613 a BGB, Rn. 146; Henssler/Willemsen/Kalb 6. Aufl. 2014, § 613 a BGB, Rn. 366; Langohr/Plato, Betriebliche Altersversorgung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1716, jeweils m.w.N.).

    Diese Frage konnte das BAG in seiner grundlegenden Entscheidung zur Anwendbarkeit des § 613 a BGB im Rahmen der Insolvenz vom 17.01.1980 (a.a.O.) noch offen lassen; insofern sind die seitens des Klägers angeführten, sich auf diese Entscheidung (namentlich auf Rn. 38, 39 zitiert nach Juris) stützenden Erwägung aufgrund der ergänzenden Rechtsprechung als überholt anzusehen.

    Alle Versorgungszusagen bleiben Inhalt der übernommenen Arbeitsverhältnisse, soweit sie nicht in der folgenden Zeit geändert werden (BAG, 17.01.1980 - 3 AZR 160/79, Rn. 38).

    Das zwingt dazu, auch zurückliegende Zeiten vor der Insolvenzeröffnung und der Betriebsveräußerung zu berücksichtigen (BAG, 17.01.1980 - 3 AZR 160/79, Rn. 38).

  • BAG, 29.10.1985 - 3 AZR 485/83

    Konkurs - Betriebsrente - Unterstützungskasse - Betriebsübergang -

    Auszug aus ArbG Solingen, 24.05.2016 - 3 Ca 1072/15
    Die so erreichte Maximierung der Masse mag im Hinblick auf die Erwerber-Haftung im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB mit einer Begünstigung des Erwerbers einhergehen; diese Folge wird aufgrund des anerkannten Vorgangs der insolvenzrechtlichen Bestimmungen und Haftungsfolgen jedoch in Kauf genommen (so auch BAG, Urteil vom 29.10.1985 a.a.O., Rn. 36).

    Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG, wonach der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch verfallbaren Anwartschaften nicht der Haftung des Betriebserwerbers zuzuordnen sind (BAG, 29.10.1985 - 3 AZR 485/83, Rn. 36).

  • BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 171/07

    Steuerliche Schäden durch verzögerte Anpassung

    Auszug aus ArbG Solingen, 24.05.2016 - 3 Ca 1072/15
    Es genügt, dass der Inhalt des geltend gemachten Anspruchs hinreichend klar beschrieben ist (BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 171/07).

    Eine Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn auf diesem Wege eine sachgemäße, einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 28.10.2008 - 3 AZR 171/07).

  • BAG, 19.05.2005 - 3 AZR 649/03

    Rentenanwartschaften bei Betriebsübergang in der Insolvenz

    Auszug aus ArbG Solingen, 24.05.2016 - 3 Ca 1072/15
    Darüber hinaus wären auf den Erwerber übergehende Arbeitnehmer gegenüber denjenigen, die bei dem Veräußerer verblieben, begünstigt, da sie bei uneinschränkter Anwendbarkeit der Vorschrift bei einem zusätzlichen Gläubiger Befriedigung suchen könnten (vgl. nur BAG, Urteil vom 17.01.1980 a.a.O., Rn. 30 ff.; BAG Urteil vom 19.05.2005, 3 AZR 649/03, Rn. 43, Juris; Erfurter Kommentar/Preis, 15. Aufl. 2015, 613 a BGB, Rn. 146; Henssler/Willemsen/Kalb 6. Aufl. 2014, § 613 a BGB, Rn. 366; Langohr/Plato, Betriebliche Altersversorgung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1716, jeweils m.w.N.).

    Diese Auffassung, nach der der Erwerber im Versorgungsfall nicht die volle Betriebsrente, sondern nur den Teil der Leistung, den der Arbeitnehmer seit Insolvenzeröffnung erdient hat, schuldet, ist heute ganz herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 11.02.1992, 3 AZR 117/91, Juris; BAG, Urteil vom 19.05.2005 a.a.O., BAG Urteil vom 20.12.2009, 3 AZR 814/07, Juris; Langohr/Plato, a.a.O., Rn. 1717; Henssler/Willemsen/Kalb a.a.O., § 613 a, Rn. 366; Jäger/Giesen, InsO, vor § 113 Rn. 135).

  • BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 814/07

    Abfindung der im Insolvenzverfahren erdienten Anwartschaften

    Auszug aus ArbG Solingen, 24.05.2016 - 3 Ca 1072/15
    Diese Auffassung, nach der der Erwerber im Versorgungsfall nicht die volle Betriebsrente, sondern nur den Teil der Leistung, den der Arbeitnehmer seit Insolvenzeröffnung erdient hat, schuldet, ist heute ganz herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 11.02.1992, 3 AZR 117/91, Juris; BAG, Urteil vom 19.05.2005 a.a.O., BAG Urteil vom 20.12.2009, 3 AZR 814/07, Juris; Langohr/Plato, a.a.O., Rn. 1717; Henssler/Willemsen/Kalb a.a.O., § 613 a, Rn. 366; Jäger/Giesen, InsO, vor § 113 Rn. 135).
  • BAG, 11.08.2009 - 3 AZR 22/08

    Tarifvertragliche Versorgung: Ausschluss von einer verbessernden Regelung -

    Auszug aus ArbG Solingen, 24.05.2016 - 3 Ca 1072/15
    Im Ergebnis bleiben die Versorgungsanwartschaften durch den Betriebsübergang grundsätzlich unberührt (vgl. nur BAG, Urteil vom 20.04.2010, 3 AZR 22/08, Juris).
  • ArbG Solingen, 24.05.2016 - 2 Ca 1812/15

    Berechnung der betrieblichen Altersversorgung nach einem Betriebsübergang in der

    Auszug aus ArbG Solingen, 24.05.2016 - 3 Ca 1072/15
    Hierzu haben bereits das Arbeitsgericht Koblenz (ArbG Koblenz, 16.02.2016 - 11 Ca 3222/15) und die 2. Kammer (ArbG Solingen, 24.05.2016 - 2 Ca 1812/15 lev) Folgendes ausgeführt:.
  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 54/07

    Betriebsübergang - Betriebserwerb in der Insolvenz - Altersteilzeitverhältnis in

    Auszug aus ArbG Solingen, 24.05.2016 - 3 Ca 1072/15
    Diese Beschränkung ist auch europarechtlich zulässig (BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 54/07).
  • BAG, 11.02.1992 - 3 AZR 117/91

    Haftungsbeschränkung eines Betriebserwerbers im Konkurs

    Auszug aus ArbG Solingen, 24.05.2016 - 3 Ca 1072/15
    Diese Auffassung, nach der der Erwerber im Versorgungsfall nicht die volle Betriebsrente, sondern nur den Teil der Leistung, den der Arbeitnehmer seit Insolvenzeröffnung erdient hat, schuldet, ist heute ganz herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 11.02.1992, 3 AZR 117/91, Juris; BAG, Urteil vom 19.05.2005 a.a.O., BAG Urteil vom 20.12.2009, 3 AZR 814/07, Juris; Langohr/Plato, a.a.O., Rn. 1717; Henssler/Willemsen/Kalb a.a.O., § 613 a, Rn. 366; Jäger/Giesen, InsO, vor § 113 Rn. 135).
  • LAG Düsseldorf, 20.01.2017 - 6 Sa 581/16

    Betriebsrente; Betriebsübergang; endgehaltsbezogene Dynamik; Insolvenz

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.05.2016 - AZ.: 3 Ca 1072/15 lev - wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.05.2016 - AZ: 3 Ca 1072/15 lev - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn monatlich ab dem ersten Tag des jeweiligen Monats beginnend mit dem Eintritt des Versorgungsfalls für jedes anrechenbare Dienstjahr ab dem 01.01.1990 0, 5%, höchstens aber 22, 5% der ruhegehaltfähigen Bezüge abzüglich des vom Pensions-Sicherungs-Verein zu tragenden Anteils in Höhe von 458, 19 Euro als betriebliche Altersversorgung in Form der Altersrente zu zahlen.

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