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ArbG Stralsund, 22.02.2016 - 1 BV 2/15 |
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Verfahrensgang
- ArbG Stralsund, 22.02.2016 - 1 BV 2/15
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2017 - 5 TaBV 8/16
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2017 - 5 TaBV 8/16
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Prozessbetrugs und …
Die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 22.02.2016 - 1 BV 2/15 - wird zurückgewiesen. - LAG Nürnberg, 24.03.2016 - 6 Ta 43/16
Beteiligtenstellung im Beschlussverfahren - Zwischenstreit - Anfechtbarkeit
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 43/16 1 BV 2/15 (Arbeitsgericht Bayreuth) Datum: 24.03.2016 Rechtsvorschriften: §§ 78, 83 Abs. 3 ArbGG Orientierungshilfe: Der "Beschluss" des Arbeitsgerichts darüber, wer an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren als Beteiligter i.S. von § 83 Abs. 3 ArbGG anzusehen ist, ist nicht beschwerdefähig.Beschluss: Die Beschwerden des Betriebsrates gegen den "Beschluss" des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 17.11.2015, dort Az.: 1 BV 2/15 - , Az.: 6 Ta 12/16, und den diesbezüglichen Nichtabhilfebeschluss vom 01.03.2016, Az.: 6 Ta 43/16, werden als unzulässig verworfen.
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2017 - 5 Sa 166/16
Betriebsbedingte Änderungskündigung zur Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit
Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung, weshalb die Beklagte am 21.07.2015 die arbeitsgerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragt hat (ArbG Stralsund, Beschluss vom 22.02.2016, Aktenzeichen 1 BV 2/15; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.01.2017, Aktenzeichen 5 TaBV 8/16).