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   ArbG Stuttgart, 04.05.2017 - 10 Ca 1064/16   

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https://dejure.org/2017,60443
ArbG Stuttgart, 04.05.2017 - 10 Ca 1064/16 (https://dejure.org/2017,60443)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2017 - 10 Ca 1064/16 (https://dejure.org/2017,60443)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - 10 Ca 1064/16 (https://dejure.org/2017,60443)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Baden-Württemberg, 06.02.2018 - 8 Sa 33/17

    Auslegung einer tarifvertraglichen Versorgungsordnung

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.05.2017, Az. 10 Ca 1064/16, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:.

    Das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 04.05.2017, Aktenzeichen 10 Ca 1064/16 - wird abgeändert.

    auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburgs vom 04. Mai 2017, Az.: 10 Ca 1064/16, abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

  • LAG Hamburg, 14.02.2018 - 33 Sa 6/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungsordnung

    In diesen Zusammenhang verweist die Beklagte u.a. auf die Urteile des Hess. LAG (Urteil vom 22. Februar 2017, 6 Sa 972/1); des Arbeitsgerichts Stuttgart (Urteil vom 04. Mai 2017, 10 Ca 1064/16) und des Arbeitsgerichts Hamburg (Urteil vom 08. Februar 2017, 17 Ca 386/16) und trägt ergänzend vor, der in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen auf der Tatbestandsseite enthaltene Begriff " vertretbar " sei auslegungsbedürftig und auslegungsfähig.
  • LAG Hamburg, 14.02.2018 - 33 Sa 7/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungsordnung

    In diesen Zusammenhang verweist die Beklagte u.a. auf die Urteile des Hess. LAG (Urteil vom 22. Februar 2017, 6 Sa 972/1); des Arbeitsgerichts Stuttgart (Urteil vom 04. Mai 2017, 10 Ca 1064/16) und des Arbeitsgerichts Hamburg (Urteil vom 08. Februar 2017, 17 Ca 386/16) und trägt ergänzend vor, der in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen auf der Tatbestandsseite enthaltene Begriff " vertretbar'' sei auslegungsbedürftig und auslegungsfähig.
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