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   ArbG Stuttgart, 16.03.2011 - 30 Ca 1772/10   

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ArbG Stuttgart, 16.03.2011 - 30 Ca 1772/10 (https://dejure.org/2011,15991)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 16.03.2011 - 30 Ca 1772/10 (https://dejure.org/2011,15991)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 16. März 2011 - 30 Ca 1772/10 (https://dejure.org/2011,15991)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Personalfragebogen als Indiz für Benachteiligung wegen Behinderung bei späterer Kündigung - Entschädigungsanspruch

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Personalfragebogen als Indiz für Benachteiligung wegen Behinderung bei späterer Kündigung - Entschädigungsanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG besteht bei einer diskriminierenden Kündigung auch bei Nichtererhebung einer Kündigungsschutzklage; Anspruch auf Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG bei einer diskriminierenden Kündigung auch bei Nichtererhebung einer ...

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 642/08

    Entschädigung - Benachteiligung wegen Behinderung - krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 16.03.2011 - 30 Ca 1772/10
    Dies ist für die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags ausreichend, wenn die Bestimmung der Höhe des Anspruchs wie hier von billigem Ermessen oder einer gerichtlichen Schätzung abhängt (BAG, 22.10.2009 -8 AZR 642/08- AP Nr. 2 zu § 15 AGG = EzA § 15 AGG, Nr. 4; 24.04.2008 -8 AZR 257/07- AP Nr. 2 zu § 33 AGG = EzA 611a BGB 2002, Nr. 6; 15.02.2005 -9 AZR 635/03- BAGE 113, 361).

    Er hat die Frage bisher letztlich dahingestellt sein lassen können, aber ausgeführt, dass die Anwendung des § 15 Abs. 2 AGG in solchen Fällen jedenfalls nicht systemwidrig erscheine (BAG, 22.10.2009 -8 AZR 642/08- AP Nr. 2 zu § 15 AGG = EzA § 15 AGG Nr. 4).

    Dies stellt zwar § 15 Abs. 2 AGG nicht ausdrücklich klar, es ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in § 15 AGG (BAG, 22.10.2009 -8 AZR 642/08- AP Nr. 2 zu § 15 AGG = EzA § 15 AGG Nr. 4; 22.01.2009 -8 AZR 906/07, AP Nr. 1 zu § 15 AGG = EzA AGG § 15 Nr. 1).

    Danach sind Menschen behindert, wenn deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (BAG, 22.10.2009 -8 AZR 642/08- AP Nr. 2 zu § 15 AGG = EzA § 15 AGG, Nr. 4).

    Nach nationalem wie nach europarechtlichem Verständnis muss die einen Krankheitswert überschreitende Funktionsbeeinträchtigung samt der damit verbundenen Teilhabedefizite am Gesellschafts- bzw. Berufsleben von einer gewissen Dauer sein (BAG, 22.10.2009 -8 AZR 642/08- AP Nr. 2 zu § 15 AGG = EzA § 15 AGG Nr. 4).

    Auf solche kann aus der Kündigungsbegründung oder aus anderen äußeren Umständen geschlossen werden (BAG, 22.10.2009 -8 AZR 642/08- AP Nr. 2 zu § 15 AGG = EzA § 15 AGG Nr. 4).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation, die dem BAG in seinem Urteil vom 22.10.2009 (8 AZR 642/08- AP Nr. 2 zu § 15 AGG = EzA § 15 AGG Nr. 4) zur Entscheidung vorlag.

    Insofern ist dem BAG zuzustimmen, dass allein das Vorliegen eines Diskriminierungsmerkmals für die Annahme eines Kausalzusammenhangs mit einer ausgesprochenen Kündigung nicht ausreicht (ebenso: Löw BB 2010, 643; jurisPR-ArbR 14/2010, Anm.: 4, Stuntz).

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 530/09

    Entschädigung - Schadensersatz - Bewerbung - altersbedingte Benachteiligung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 16.03.2011 - 30 Ca 1772/10
    Grundsätzlich umfasst der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG, für den die §§ 249 ff BGB gelten, nach § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn und mithin das entgangene Arbeitsentgelt (BAG, 19.08.2010 -8 AZR 530/09- NZA 2010, 1412).

    Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (BAG, 19.08.2010 -8 AZR 530/09- NZA 2010, 1412).

    Liegt eine Vermutung für die Benachteiligung vor, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat (BAG, 19.08.2010 -8 AZR 530/09- NZA 2010, 1412; LAG Niedersachsen, 12.03.2010 -10 Sa 583/09- LAGE Nr. 11 zu § 15 AGG).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auf eine Benachteiligungsabsicht nicht an (BAG, 19.08.2010 -8 AZR 530/09- NZA 2010, 1412).

    aa) Da die Beklagte sich darauf beruft, Ansprüche des Klägers aus § 15 Abs. 2 AGG seien mangels rechtzeitiger Geltendmachung ausgeschlossen, hätte sie darlegen und ggfs. beweisen müssen, dass und wann die Frist zur Geltendmachung in Lauf gesetzt worden ist (BAG, 19.08.2010 -8 AZR 530/09- NZA 2010, 1412).

  • BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 839/08

    Entschädigungsanspruch - schwerbehinderter Bewerber - Benachteili-gung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 16.03.2011 - 30 Ca 1772/10
    Als Vermutungstatsachen für einen Zusammenhang mit der Behinderung kommen alle Pflichtverletzungen in Betracht, die der Arbeitgeber begeht, indem er Vorschriften nicht befolgt, die zur Förderung der Chancen der schwerbehinderten Menschen geschaffen wurden (BAG, 17.08.2010 -9 AZR 839/08 -NJW 2011, 550); dies ist bezüglich des hier vorliegenden Verstoßes gegen § 81 SGB IX der Fall.

    aa) Da der Kläger somit Indizien vorgetragen hat, die jedenfalls in ihrer Gesamtschau (zu deren Erforderlichkeit vgl. BAG, 24.04.2008 -8 AZR 257/07- AP Nr. 2 zu § 33 AGG = EzA § 611 a BGB 2002, Nr. 6) eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung vermuten lassen, wäre es nunmehr Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat, sie also ausschließlich aus Gründen gekündigt hat, die nichts mit der Behinderung des Klägers zu tun haben (BAG, 17.08.2010 -9 AZR 839/08- NJW 2011, 550).

    f) Bei der Festsetzung der Höhe der angemessenen Entschädigung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, die Folgen für den Kläger hinsichtlich seines Persönlichkeitsrechts, der Grad der Verantwortlichkeit der Beklagten, der Anlass und Beweggrund des Handelns der Beklagten, der Sanktionszweck und die damit verbundene abschreckende Wirkung (BAG, 17.08.2010 -9 AZR 839/08- NJW 2011, 550).

  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 257/07

    Entschädigung - geschlechtsbezogene Benachteiligung - Beförderung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 16.03.2011 - 30 Ca 1772/10
    Dies ist für die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags ausreichend, wenn die Bestimmung der Höhe des Anspruchs wie hier von billigem Ermessen oder einer gerichtlichen Schätzung abhängt (BAG, 22.10.2009 -8 AZR 642/08- AP Nr. 2 zu § 15 AGG = EzA § 15 AGG, Nr. 4; 24.04.2008 -8 AZR 257/07- AP Nr. 2 zu § 33 AGG = EzA 611a BGB 2002, Nr. 6; 15.02.2005 -9 AZR 635/03- BAGE 113, 361).

    Ausreichend ist, wenn das verbotene Merkmal Teil eines Motivbündels ist (BAG, 17.12.2009 -8 AZR 670/08- AP Nr. 2 zu § 7 AGG = EzA § 15 AGG Nr. 6; 24.04.2008 -8 AZR 257/07- AP Nr. 2 zu § 33 AGG = EzA § 611a BGB 2002 Nr. 6).

    aa) Da der Kläger somit Indizien vorgetragen hat, die jedenfalls in ihrer Gesamtschau (zu deren Erforderlichkeit vgl. BAG, 24.04.2008 -8 AZR 257/07- AP Nr. 2 zu § 33 AGG = EzA § 611 a BGB 2002, Nr. 6) eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung vermuten lassen, wäre es nunmehr Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat, sie also ausschließlich aus Gründen gekündigt hat, die nichts mit der Behinderung des Klägers zu tun haben (BAG, 17.08.2010 -9 AZR 839/08- NJW 2011, 550).

  • BAG, 17.12.2009 - 8 AZR 670/08

    Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Stellenbesetzung aufgrund

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 16.03.2011 - 30 Ca 1772/10
    Ausreichend ist, wenn das verbotene Merkmal Teil eines Motivbündels ist (BAG, 17.12.2009 -8 AZR 670/08- AP Nr. 2 zu § 7 AGG = EzA § 15 AGG Nr. 6; 24.04.2008 -8 AZR 257/07- AP Nr. 2 zu § 33 AGG = EzA § 611a BGB 2002 Nr. 6).

    Macht sich der Benachteiligende Vorstellungen über das Vorliegen eines Benachteiligungsgrundes, kann dies genügen, um den Entschädigungsanspruch auszulösen (BAG, 17.12.2009 -8 AZR 670/08- AP Nr. 2 zu § 7 AGG = EzA § 15 AGG Nr. 6).

  • LAG Bremen, 29.06.2010 - 1 Sa 29/10

    Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 16.03.2011 - 30 Ca 1772/10
    Die Kammer folgt der Auffassung des LAG Bremen (29.06.2010 -1 Sa 29/10- NZA-RR 2010, 510; zustimmend: Ley BB 2010, 2512), wonach im Falle einer diskriminierenden Kündigung eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auch dann verlangt werden kann, wenn keine Kündigungsschutzklage erhoben wird.

    Einen irgendwie einleuchtenden Grund für die Probezeitkündigung (zu diesem Erfordernis: BAG, 22.04.2010 -6 AZR 828/08- ZTR 2010, 430; LAG Düsseldorf, 29.06.2010 -1 Sa 29/10- NZA-RR 2010, 510) hat die Beklagte nicht genannt.

  • LAG Hessen, 24.03.2010 - 7 Sa 1373/09

    Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen unwahre Beantwortung der Frage nach einer

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 16.03.2011 - 30 Ca 1772/10
    Auch die ganz pauschal und damit tätigkeitsneutral nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung gestellte Frage ist wegen Verstoßes gegen § 81 SGB IX unzulässig (LAG Hessen, 24.03.2010 -6/7 Sa 1373/09- juris; Messingschlager, NZA 2003, 301; Düwell, BB 2006, 1741, 1743; Gravenhorst, jurisPR-ArbR 4/2011, Anm. 5).
  • EuGH, 08.07.2010 - C-246/09

    Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 16.03.2011 - 30 Ca 1772/10
    Ein früherer Fristbeginn wäre auch mit dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz nicht vereinbar (EuGH, 08.07.2010 -C-246/09- NJW 2010, 2713).
  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 923/94

    Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung über

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 16.03.2011 - 30 Ca 1772/10
    Gleiches gilt für die Kriegs- oder Unfallbehinderung (vgl. BAG 05.10.1995 - 2 AZR 923/94 - BAGE 81, 120).
  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 828/08

    Wartezeitkündigung - Mitwirkungsverfahren

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 16.03.2011 - 30 Ca 1772/10
    Einen irgendwie einleuchtenden Grund für die Probezeitkündigung (zu diesem Erfordernis: BAG, 22.04.2010 -6 AZR 828/08- ZTR 2010, 430; LAG Düsseldorf, 29.06.2010 -1 Sa 29/10- NZA-RR 2010, 510) hat die Beklagte nicht genannt.
  • BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 270/83

    Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellung nach Schwerbehinderung

  • BGH, 27.10.1999 - VIII ZR 184/98

    Zulässigkeit eines Teilurteils

  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 635/03

    Diskriminierung wegen Schwerbehinderung

  • BAG, 21.03.1978 - 1 AZR 11/76

    Gewerkschaftlicher Streik zur Durchsetzung eines tariflich nicht regelbaren

  • LAG Köln, 01.09.2009 - 7 Ta 184/09

    PKH; Erfolgsaussichten; Kündigung; Klagefrist; Schadensersatz;

  • BAG, 20.05.2010 - 8 AZR 287/08

    Entschädigung - Bewerbung - Geschlechtsbezogene Benachteiligung

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

  • LAG Baden-Württemberg, 29.06.1995 - 6 Sa 27/95

    Klage: Darstellung bei Geltendmachung mehrerer Teilansprüche

  • LAG Niedersachsen, 12.03.2010 - 10 Sa 583/09

    Entschädigungsklage wegen Altersbenachteiligung bei Überwachung einer

  • LAG Baden-Württemberg, 06.09.2010 - 4 Sa 18/10

    Diskriminierung wegen Behinderung - Pflicht zur Einladung zum

  • LAG Baden-Württemberg, 23.09.2011 - 18 Sa 49/11

    Unwirksamkeit des Urteils - Verstoß gegen § 249 Abs 2 ZPO - Pfändbarkeit von

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.03.2011 (30 Ca 1772/10) wird hinsichtlich seiner Ziff. 1 samt dem zugrundeliegenden Verfahren ab dem 21.10.2010 aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Berufung - an das Arbeitsgericht Stuttgart zurückverwiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.03.2011 (Az. 30 Ca 1772/10) mitsamt zugrundeliegendem Verfahren ab dem 21.10.2010 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Arbeitsgericht Stuttgart zurückzuverweisen.

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