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   ArbG Stuttgart, 19.10.2006 - 6 Ca 12098/05   

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https://dejure.org/2006,24891
ArbG Stuttgart, 19.10.2006 - 6 Ca 12098/05 (https://dejure.org/2006,24891)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 19.10.2006 - 6 Ca 12098/05 (https://dejure.org/2006,24891)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Oktober 2006 - 6 Ca 12098/05 (https://dejure.org/2006,24891)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Mobbing - Schadensersatzanspruch - Darlegungs- und Beweislast

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Verhinderung künftiger Mobbinghandlungen; Schmerzensgeldansprüche und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts aufgrund von Mobbing; Vorliegen von Mobbing bei psychischen oder physischen Beeinträchtigungen ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • ArbG Stuttgart, 30.11.2005 - 2 Ca 8178/04

    Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 19.10.2006 - 6 Ca 12098/05
    Nicht jeder Arbeitsplatzkonflikt erfüllt die Voraussetzungen von Mobbing (LAG Schleswig-Holstein a. a. O., ArbG Stuttgart, Urteil v. 30.11.2005 - 2 Ca 8178/04).

    Zum anderen würde dies zum Ergebnis führen, den Wert des Persönlichkeitsrechts am wirtschaftlichen Status des Mobbingopfers zu messen (so auch ArbG Stuttgart, Urteil v. 30.11.2005 - 2 Ca 8178/04 m. w. N.).

  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03

    Prominentenkinder

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 19.10.2006 - 6 Ca 12098/05
    Für die Höhe der verwirkten Geldentschädigung waren die Bemessungsfaktoren Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung maßgeblich (vgl. hierzu im Einzelnen BGH Urteil vom 05. Oktober 2004 - VI ZR 255/03).
  • ArbG München, 25.09.2001 - 8 Ca 1562/01

    Mobbing als Anspruchsgrundlage; Schadensersatzansprüche wegen Mobbings;

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 19.10.2006 - 6 Ca 12098/05
    Soweit das LAG Thüringen in seiner Entscheidung aus 2001 insoweit eine andere Ansicht vertritt, so bewegt es sich in einem Zirkelschluss, wenn es meint, dass das Vorliegen eines mobbingtypischen medizinischen Befundes erhebliche Auswirkungen auf die Beweislage und auf die Intensität des Mobbings habe (vgl. ArbG München, Urt. v. 25.09.2001 - 8 Ca 1562/01).
  • LAG Schleswig-Holstein, 28.03.2006 - 5 Sa 595/05

    Mobbing, Schmerzensgeld, Darlegungslast des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 19.10.2006 - 6 Ca 12098/05
    Die Kammer schließt sich jedoch der weit überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass den anspruchstellenden Kläger auch für die Kausalität der Gesundheitsverletzung die Darlegungs- und Beweislast trifft, vgl. nur LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.03.2006 - 5 Sa 595/05, LAG Berlin, Urt. v. 15.07.2004 - 16 Sa 2280/03, LAG Berlin, Urt. v. 01.11.2002 - 19 Sa 940/02, LAG Nürnberg, Urt. v. 02.07.2002 - (6) 3 Sa 154/01.
  • BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96

    Übernahme von Schulungskosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 19.10.2006 - 6 Ca 12098/05
    Nach der mittlerweile wohl überwiegend verwendeten Definition werden mit dem Begriff des Mobbing im arbeitsrechtlichen Verständnis fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen erfasst, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (vgl. BAG Beschluss v. 15.01.1997 - 7 ABR 14/96; LAG Bremen, Urteil v. 17.10.2002 - 3 Sa 78/02; LAG Thüringen, Urteil v. 10.06.2004 - 1 Sa 148/01; aus der Literatur: Wickler, AuR 2004, 87, jew. m. w. N.).
  • LAG Berlin, 15.07.2004 - 16 Sa 2280/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen "Mobbing", Verschulden des "Täters" auch

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 19.10.2006 - 6 Ca 12098/05
    Die Kammer schließt sich jedoch der weit überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass den anspruchstellenden Kläger auch für die Kausalität der Gesundheitsverletzung die Darlegungs- und Beweislast trifft, vgl. nur LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.03.2006 - 5 Sa 595/05, LAG Berlin, Urt. v. 15.07.2004 - 16 Sa 2280/03, LAG Berlin, Urt. v. 01.11.2002 - 19 Sa 940/02, LAG Nürnberg, Urt. v. 02.07.2002 - (6) 3 Sa 154/01.
  • LAG Berlin, 01.11.2002 - 19 Sa 940/02

    "Mobbing"

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 19.10.2006 - 6 Ca 12098/05
    Die Kammer schließt sich jedoch der weit überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass den anspruchstellenden Kläger auch für die Kausalität der Gesundheitsverletzung die Darlegungs- und Beweislast trifft, vgl. nur LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.03.2006 - 5 Sa 595/05, LAG Berlin, Urt. v. 15.07.2004 - 16 Sa 2280/03, LAG Berlin, Urt. v. 01.11.2002 - 19 Sa 940/02, LAG Nürnberg, Urt. v. 02.07.2002 - (6) 3 Sa 154/01.
  • LAG Baden-Württemberg, 12.06.2006 - 4 Sa 68/05

    Schmerzensgeld bzw. Geldentschädigung wegen Nichtbeschäftigung, Bestimmtheit

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 19.10.2006 - 6 Ca 12098/05
    Nachdem "Mobbing" jedoch kein Rechtsbegriff ist, sondern ein Phänomen des Arbeitslebens, das je nach Sachverhalt aufgrund von unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen Rechtsfolgen auslösen kann (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.06.2006 - 4 Sa 68/05; LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 19.03.2002 - 3 Sa 1/02, Bennecke, NZA-RR 2003, 225), ist es geboten, jeweils aufgrund des konkreten Sachverhalts zu untersuchen, welche konkreten Verhaltensweisen einer Partei für sich betrachtet oder im Zusammenhang mit anderen Verhaltensweisen bestimmte Rechtsfolgen auslösen können (vgl. LAG Baden-Württemberg a. a. O.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 19.03.2002 - 3 Sa 1/02

    Schmerzensgeld, "Mobbing", Begriff, Erfüllung, Anspruchsgrundlage, Konflikte,

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 19.10.2006 - 6 Ca 12098/05
    Nachdem "Mobbing" jedoch kein Rechtsbegriff ist, sondern ein Phänomen des Arbeitslebens, das je nach Sachverhalt aufgrund von unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen Rechtsfolgen auslösen kann (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.06.2006 - 4 Sa 68/05; LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 19.03.2002 - 3 Sa 1/02, Bennecke, NZA-RR 2003, 225), ist es geboten, jeweils aufgrund des konkreten Sachverhalts zu untersuchen, welche konkreten Verhaltensweisen einer Partei für sich betrachtet oder im Zusammenhang mit anderen Verhaltensweisen bestimmte Rechtsfolgen auslösen können (vgl. LAG Baden-Württemberg a. a. O.).
  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 19.10.2006 - 6 Ca 12098/05
    Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH 15.11.1994 - VI ZR 56/94 = NJW 95, 861).
  • LAG Berlin, 07.11.2002 - 16 Sa 938/02

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbing; Anforderungen an

  • LAG Thüringen, 10.06.2004 - 1 Sa 148/01

    Schadensersatzansprüche bei Mobbing

  • LAG Bremen, 17.10.2002 - 3 Sa 78/02

    Mobbing; Schmerzensgeld wegen Mobbings; Darlegungs- und Beweislast des

  • LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00

    Mobbing als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers

  • LAG Baden-Württemberg, 28.06.2007 - 6 Sa 93/06

    Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbing

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.10.2006 - 6 Ca 12098/05 - wird hinsichtlich seiner Anträge 3, 4 und 5 als unzulässig verworfen, im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

    Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.10.2006 - 6 Ca 12098/05 - wird zurückgewiesen.

    Unter Abänderung des am 19.10.2006 verkündeten Urteiles des Arbeitsgerichtes Stuttgart, Az: 6 Ca 12098/05, werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von EUR 25.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.10.2006 - 6 Ca 12098/05 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat und die Klage insgesamt abzuweisen.

    Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.10.2006 - 6 Ca 12098/05 - sind statthaft, sie sind auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 64 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517, 519, 520 ZPO).

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