Rechtsprechung
   ArbG Stuttgart, 07.04.2017 - 26 Ca 1506/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,10945
ArbG Stuttgart, 07.04.2017 - 26 Ca 1506/16 (https://dejure.org/2017,10945)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 07.04.2017 - 26 Ca 1506/16 (https://dejure.org/2017,10945)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 07. April 2017 - 26 Ca 1506/16 (https://dejure.org/2017,10945)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,10945) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) zum Zwecke der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme; Anspruch auf eine Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto (Mitarbeiterkonto) infolge eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung; ...

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    IG-Metaller trotzt Arbeitgeber Bildungszeit ab

Kurzfassungen/Presse

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 418/14

    Arbeitnehmerweiterbildung - Jedermannzugänglichkeit

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 07.04.2017 - 26 Ca 1506/16
    Weder (hohe) Teilnahmekosten, die vom anerkannten Bildungsträger für Gewerkschaftsmitglieder übernommen werden, noch der Umstand, dass die Veranstaltung auch als Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG ausgeschrieben wurde, stehen der Zugänglichkeit für jedermann entgegen (BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 -).

    Dazu ist erforderlich, dass nach dem Didaktischen Konzept der Veranstaltung sowie der zeitlichen und sachlichen Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten das Erreichen dieses Ziels uneingeschränkt ermöglicht wird (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 21, juris; 19. Mai 1998 - 9 AZR 395/97 - zu I 1 der Gründe, EzB AWbG § 1 Nr. 74; 9. Mai 1995 - 9 AZR 185/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 94) .

    Die Zugänglichkeit für jedermann gehört zu den Tatbestandsmerkmalen des Entgeltfortzahlungsanspruchs und ist von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 26, aaO; 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 - zu III 3 b aa der Gründe, BAGE 65, 352) .

    Er muss außerdem so verlautbart sein, dass auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können (BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 29, aaO; 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 75, 58) .

    Die Information über das Internet ist anerkannt, gebräuchlich und gewährleistet eine allgemeine Zugänglichkeit (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 31, aaO) .

    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, diese Wahlfreiheit zu beschränken (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 35, aaO) .

    Wie das Bundesarbeitsgericht zudem klargestellt hat, kann der individuelle Gewerkschaftsbeitrag kein Kriterium für die ein Jedermannzugänglichkeit ausschließende Kostenbelastung sein; dieser Beitrag deckt den gesamten Aufgabenbereich der Gewerkschaft ab (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 36, aaO) .

    Eine gesellschaftspolitische Weiterbildung kann deshalb auch Kenntnisse vermitteln, die gleichzeitig Inhalt von Betriebsräteschulungen nach § 37 Abs. 6 oder Abs. 7 BetrVG sind (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 34 mwN, aaO) .

  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 07.04.2017 - 26 Ca 1506/16
    Folglich kann im Streitfall auch nach den Gesetzen anderer Bundesländer - von den Gerichten für Arbeitssachen - überprüft werden, ob eine thematisch umstrittene Bildungsveranstaltung inhaltlich den gesetzlichen Leitvorgaben entspricht (vgl. zum Bildungsurlaubsgesetz Hessen: BAG 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 72, 200; 9. Februar 1993 - 9 AZR 203/90 - zu I 3 der Gründe, AP BildungsurlaubsG Hessen 1984 § 1 Nr. 1 = EzA HBUG § 9 Nr. 1) .

    Ein Seminar, das die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb zum Gegenstand hat, darf auch Stellung und Funktion der Gewerkschaften erörtern, soweit damit die betriebsverfassungsrechtliche Unterstützung der Gewerkschaften, nicht aber ihre allgemeinen Koalitionsaufgaben angesprochen werden (vgl. BAG 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - zu II 3 der Gründe, aaO) .

  • BAG, 09.05.1995 - 9 AZR 185/94

    AWbG - Mit dem Fahrrad auf Gesundheitskurs

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 07.04.2017 - 26 Ca 1506/16
    Dazu ist erforderlich, dass nach dem Didaktischen Konzept der Veranstaltung sowie der zeitlichen und sachlichen Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten das Erreichen dieses Ziels uneingeschränkt ermöglicht wird (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 21, juris; 19. Mai 1998 - 9 AZR 395/97 - zu I 1 der Gründe, EzB AWbG § 1 Nr. 74; 9. Mai 1995 - 9 AZR 185/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 94) .

    Maßgeblich ist insoweit zunächst das vom Veranstalter herausgegebene Programm und dessen Erklärungen, bspw. im Einladungsschreiben (vgl. BAG 9. Mai 1995 - 9 AZR 185/94 - zu III 2 der Gründe, aaO) .

  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 203/90

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 07.04.2017 - 26 Ca 1506/16
    Folglich kann im Streitfall auch nach den Gesetzen anderer Bundesländer - von den Gerichten für Arbeitssachen - überprüft werden, ob eine thematisch umstrittene Bildungsveranstaltung inhaltlich den gesetzlichen Leitvorgaben entspricht (vgl. zum Bildungsurlaubsgesetz Hessen: BAG 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 72, 200; 9. Februar 1993 - 9 AZR 203/90 - zu I 3 der Gründe, AP BildungsurlaubsG Hessen 1984 § 1 Nr. 1 = EzA HBUG § 9 Nr. 1) .

    Dies hat der Kläger unter Vorlage der entsprechenden Seminarunterlagen dargelegt (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast: BAG 9. Februar 1993 - 9 AZR 203/90 - zu II der Gründe, aaO) .

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 07.04.2017 - 26 Ca 1506/16
    Es liegt daher im Gemeinwohl, neben dem erforderlichen Sachwissen für die Berufsausübung auch das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern (vgl. BVerfG 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85, 1 BvR 582/85, 1 BvR 974/86, 1 BvL 3/86 - zu C II 2 a der Gründe, BVerfGE 77, 308) .

    Dies ist auch insoweit nachvollziehbar, als die mögliche Reichweite von Bildungsurlaubsregelungen verfassungsrechtlich determiniert (BVerfG 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85, 1 BvR 582/85, 1 BvR 974/86, 1 BvL 3/86 - aaO) und davon auszugehen ist, dass der Landesgesetzgeber verfassungskonformes Recht schaffen will.

  • BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 617/15

    Arbeitszeitkonto - tarifliches Beschäftigungsverbot an Vorfesttagen

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 07.04.2017 - 26 Ca 1506/16
    Allerdings ist dafür eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens dahingehend erforderlich, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 248/14 - Rn. 21, NZA 2017, 335; 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 14, AP BGB § 615 Nr. 148; 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 10, AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 611 Nr. 5; 21. März 2012 - 5 AZR 670/11 - Rn. 15, AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 37) .

    Die nachträgliche Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Arbeitsstunden erbrachte oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste und diese bisher nicht vergütet und nicht in das Arbeitszeitkonto eingestellt wurden (vgl. BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 17, AP BGB § 615 Nr. 148) .

  • BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 289/89

    Lohnfortzahlung nach dem AWbG NRW; Leistungsverweigerungsrecht für einzelne Tage

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 07.04.2017 - 26 Ca 1506/16
    Entscheidend ist, ob insgesamt eine Veranstaltung der politischen oder beruflichen Weiterbildung stattgefunden hat (vgl. BAG 11. Mai 1993 - 9 AZR 289/89 - zu II der Gründe, BAGE 73, 138) .
  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 9/92

    Freistellung nach dem AWbG - Jedermannzugänglichkeit

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 07.04.2017 - 26 Ca 1506/16
    Er muss außerdem so verlautbart sein, dass auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können (BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 29, aaO; 9. November 1993 - 9 AZR 9/92 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 75, 58) .
  • BAG, 16.08.1990 - 8 AZR 654/88

    Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 07.04.2017 - 26 Ca 1506/16
    Die Zugänglichkeit für jedermann gehört zu den Tatbestandsmerkmalen des Entgeltfortzahlungsanspruchs und ist von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 - Rn. 26, aaO; 16. August 1990 - 8 AZR 654/88 - zu III 3 b aa der Gründe, BAGE 65, 352) .
  • BAG, 31.07.2014 - 6 AZR 759/12

    Stundenabzug im Arbeitszeitkonto nach § 5 Abs. 8 TV Azk

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 07.04.2017 - 26 Ca 1506/16
    Kürzt oder streicht der Arbeitgeber zu Unrecht ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift der gestrichenen Stunden (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 759/12 - Rn. 20, NZA-RR 2015, 28; 21. März 2012 - 5 AZR 676/11 - Rn. 20, 25 f., BAGE 141, 88) .
  • BAG, 21.03.2012 - 6 AZR 560/10

    Gutschrift auf ein Arbeitszeitkonto für eine Lehrkraft

  • BAG, 16.07.2014 - 10 AZR 242/13

    Arbeitszeitkonto - Tarifvertrag - Entgeltfortzahlung

  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 767/13

    Arbeitszeitkonto - Arbeitszeitguthaben - Darlegungslast

  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 248/14

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeitkonto

  • BAG, 17.11.2011 - 5 AZR 681/09

    Arbeitszeitkonto - Klage auf Zeitgutschrift

  • BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 286/12

    Auswirkungen der "Vorfeiertagsregelung" des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Tarifvertrags

  • BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 75/12

    Betriebliche Lohngestaltung - Durchführungsanspruch

  • BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 231/89

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnzahlungspflicht

  • BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 676/11

    Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben

  • BFH, 25.10.2006 - I R 81/04

    Auslegung von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA Schweiz

  • BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 621/12

    Auswirkungen der Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit für einen gesetzlichen

  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12

    Umstellung der Reihenfolge der Hilfsanträge im Revisionsverfahren - Gutschrift

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 424/09

    Gewerkschaftseintritt während Nachbindung des Arbeitgebers

  • BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 395/97

    Arbeitnehmerweiterbildung; politische Bildung

  • BAG, 10.11.2010 - 5 AZR 766/09

    Arbeitszeitkonto - Klage auf Zeitgutschrift

  • BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 670/11

    Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben

  • ArbG Lörrach, 24.08.2016 - 5 Ca 198/16

    Bildungsurlaub - politische Bildung

  • LAG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - 2 Sa 4/17

    Bildungszeit - politische Weiterbildung - Zugänglichkeit für jedermann

    Dies setzt ein weites Verständnis von "politischer Bildung" gerade voraus (Arbeitsgericht Stuttgart 7. April 2017 - 26 Ca 1506/16 - Rn. 41 juris).

    Wenn der Landesgesetzgeber, wie dies aus den Gesetzesmaterialen ersichtlich ist, von einem weiten Verständnis von "politischer Weiterbildung" ausgegangen ist, so deckt sich dieses weite Verständnis richtigerweise mit der völkerrechtlichen Verpflichtung, welche die Bundesrepublik Deutschland eingegangen ist (so auch Arbeitsgericht Stuttgart 7. April 2017 aaO Rn. 42).

    auch im Beruf soll zur Stärkung des Gemeinwesens gefördert werden (Arbeitsgericht Stuttgart 7. April 2017 aaO Rn. 38).

    Mit einem weiten Verständnis von politischer Weiterbildung und der Anknüpfung am öffentlichen Interesse bzw. dem Gemeinwohl verlässt der Landesgesetzgeber auch nicht den verfassungsrechtlichen Rahmen (so auch Arbeitsgericht Stuttgart 7. April 2017 aaO Rn. 43).

  • LAG Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 3 Sa 30/17

    Politische Weiterbildung - Baden-Württemberg - weiter Politikbegriff - keine

    Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten kann es keinem Zweifel unterliegen, dass dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg ein weiter Politikbegriff zugrunde liegt (vgl. ArbG Stuttgart 07. April 2017 - 26 Ca 1506/16 -juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht