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   ArbG Trier, 08.12.2011 - 3 Ca 936/11   

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ArbG Trier, 08.12.2011 - 3 Ca 936/11 (https://dejure.org/2011,44621)
ArbG Trier, Entscheidung vom 08.12.2011 - 3 Ca 936/11 (https://dejure.org/2011,44621)
ArbG Trier, Entscheidung vom 08. Dezember 2011 - 3 Ca 936/11 (https://dejure.org/2011,44621)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB durch Kündigung nach Krankmeldung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Kündigung durch einen Arbeitgeber als unmittelbare Reaktion auf eine Krankmeldung eines Arbeitnehmers bei Nichtanwendbarkeit des KSchG; Wirksamkeit einer durch einen Arbeitgeber außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes ausgesprochenen Kündigung wegen ...

Kurzfassungen/Presse

  • hensche.de (Kurzinformation)

    Eine Kündigung als Reaktion auf eine Krankmeldung kann eine verbotene Maßregelung sein

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • LAG Hessen, 13.11.2007 - 13 Sa 724/07

    Kündigung - verbotene Maßregelung

    Auszug aus ArbG Trier, 08.12.2011 - 3 Ca 936/11
    bb) Da der zeitliche Ablauf der Geschehnisse zwischen den Parteien unstreitig ist, hat der Kläger nach Auffassung der Kammer auch seiner Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von § 612a BGB hinreichend genügt mit der Folge, dass er sich auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen kann, den der Arbeitgeber gem. § 138 Abs. 2 ZPO durch substantiierten Vortrag seinerseits entkräften muss, anderenfalls der schlüssige Vortrag des Arbeitnehmers gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (BAG 22.05.2003 AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; Hessisches LAG 13.11.2007 - 13 Sa 724/07; zum Anscheinsbeweis in diesem Zusammenhang ferner LAG Hamm 06.09.2005 - 19 Sa 1045/05).

    cc) Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber außerhalb wie auch innerhalb des KSchG grundsätzlich eine Kündigung wegen Krankheit aussprechen darf (ebenso Hessisches LAG 13.11.2007 - 13 Sa 724/07; a. A. wohl LAG Rheinland-Pfalz 30.08.2007 - 2 Sa 373/07; LAG Berlin-Brandenburg 07.10.2010 - 25 Sa 1435/10).

    Daher erschien die Kündigung nicht auf krankheitsbedingte Gründe gemünzt, sondern als direkte Reaktion auf das Nichterscheinen des Klägers an seinem Arbeitsplatz (in diesem Sinne auch Hessisches LAG 13.11.2007 - 13 Sa 724/07).

    dd) Ein Verstoß gegen § 612a BGB scheitert auch nicht daran, dass der Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt zu Hause bleibt, keine "Rechte" im Sinne von § 612a BGB ausüben würde (ebenso LAG Köln 10.11.1993 LAGE § 612a BGB Nr. 5; Hessisches LAG 13.11.2007 - 13 Sa 724/07).

    Indem der Arbeitnehmer trotz seiner an sich fortbestehenden arbeitsvertraglichen Leistungspflicht im Krankheitsfalle nicht zur Arbeit erscheint, übt er damit ein ihm vom Gesetz eingeräumtes Recht aus (so auch ausdrücklich BAG 23.04.2009 AP Nr. 40 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht; LAG Köln 10.11.1993 LAGE 612a BGB Nr. 5; Hessisches LAG 13.11.2007 - 13 Sa 724/07).

  • BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 189/08

    Wartezeitkündigung - Beweisverwertungsverbot

    Auszug aus ArbG Trier, 08.12.2011 - 3 Ca 936/11
    Hierzu zählt auch die Kündigung, deren Ausspruch gegen das in § 612a BGB verankerte Maßregelungsverbot verstößt (BAG 23.04.2009 AP Nr. 40 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht; ErfK/Kiel, § 13 KSchG Rn. 13; KR/Friedrich, § 13 KSchG Rn. 211).

    Als Maßnahme in diesem Sinne kommt auch der Ausspruch einer Kündigung in Betracht (BAG 23.04.2009 AP Nr. 40 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht).

    Weiter bedarf es eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung, wobei die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein muss; wurde der Kündigungsentschluss des Arbeitgebers sogar ausschließlich durch die zulässige Rechtsverfolgung des Arbeitnehmers bestimmt, verstößt die Kündigung selbst dann gegen § 612a BGB, wenn sie auch auf einen anderen, sie rechtfertigenden Sachverhalt hätte gestützt werden können, da sich dieser dann nicht kausal auf den Kündigungsentschluss ausgewirkt hat und sich der Arbeitgeber deshalb nicht auf ihn berufen kann (BAG 22.05.2003 AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; 23.04.2009 AP Nr. 40 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht; Hessisches LAG 13.11.2007 - 12 Sa 724/07; LAG Berlin-Brandenburg 07.10.2010 - 25 Sa 1435/10).

    Indem der Arbeitnehmer trotz seiner an sich fortbestehenden arbeitsvertraglichen Leistungspflicht im Krankheitsfalle nicht zur Arbeit erscheint, übt er damit ein ihm vom Gesetz eingeräumtes Recht aus (so auch ausdrücklich BAG 23.04.2009 AP Nr. 40 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht; LAG Köln 10.11.1993 LAGE 612a BGB Nr. 5; Hessisches LAG 13.11.2007 - 13 Sa 724/07).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 25 Sa 1435/10

    Treuwidrige Kündigung - Diskriminierung wegen Krankheit - Zuckerschock bei

    Auszug aus ArbG Trier, 08.12.2011 - 3 Ca 936/11
    Weiter bedarf es eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung, wobei die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein muss; wurde der Kündigungsentschluss des Arbeitgebers sogar ausschließlich durch die zulässige Rechtsverfolgung des Arbeitnehmers bestimmt, verstößt die Kündigung selbst dann gegen § 612a BGB, wenn sie auch auf einen anderen, sie rechtfertigenden Sachverhalt hätte gestützt werden können, da sich dieser dann nicht kausal auf den Kündigungsentschluss ausgewirkt hat und sich der Arbeitgeber deshalb nicht auf ihn berufen kann (BAG 22.05.2003 AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; 23.04.2009 AP Nr. 40 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht; Hessisches LAG 13.11.2007 - 12 Sa 724/07; LAG Berlin-Brandenburg 07.10.2010 - 25 Sa 1435/10).

    cc) Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber außerhalb wie auch innerhalb des KSchG grundsätzlich eine Kündigung wegen Krankheit aussprechen darf (ebenso Hessisches LAG 13.11.2007 - 13 Sa 724/07; a. A. wohl LAG Rheinland-Pfalz 30.08.2007 - 2 Sa 373/07; LAG Berlin-Brandenburg 07.10.2010 - 25 Sa 1435/10).

    Die Gegenansicht (LAG Hamm 06.09.2005 - 19 Sa 1045/05; LAG Rheinland-Pfalz 30.08.2007 - 2 Sa 373/07; LAG Berlin-Brandenburg 07.10.2011 - 25 Sa 1435/10), die darauf abstellt, der Arbeitnehmer sei lediglich nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, mache aber damit noch kein eigenes Recht geltend, erscheint der erkennenden Kammer zu spitzfindig und in der Sache nicht angemessen.

  • LAG Hamm, 06.09.2005 - 19 Sa 1045/05

    Kündigung wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit des § 1

    Auszug aus ArbG Trier, 08.12.2011 - 3 Ca 936/11
    bb) Da der zeitliche Ablauf der Geschehnisse zwischen den Parteien unstreitig ist, hat der Kläger nach Auffassung der Kammer auch seiner Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von § 612a BGB hinreichend genügt mit der Folge, dass er sich auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen kann, den der Arbeitgeber gem. § 138 Abs. 2 ZPO durch substantiierten Vortrag seinerseits entkräften muss, anderenfalls der schlüssige Vortrag des Arbeitnehmers gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (BAG 22.05.2003 AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; Hessisches LAG 13.11.2007 - 13 Sa 724/07; zum Anscheinsbeweis in diesem Zusammenhang ferner LAG Hamm 06.09.2005 - 19 Sa 1045/05).

    Die Gegenansicht (LAG Hamm 06.09.2005 - 19 Sa 1045/05; LAG Rheinland-Pfalz 30.08.2007 - 2 Sa 373/07; LAG Berlin-Brandenburg 07.10.2011 - 25 Sa 1435/10), die darauf abstellt, der Arbeitnehmer sei lediglich nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, mache aber damit noch kein eigenes Recht geltend, erscheint der erkennenden Kammer zu spitzfindig und in der Sache nicht angemessen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.08.2007 - 2 Sa 373/07

    Kündigung wegen Krankheit

    Auszug aus ArbG Trier, 08.12.2011 - 3 Ca 936/11
    cc) Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber außerhalb wie auch innerhalb des KSchG grundsätzlich eine Kündigung wegen Krankheit aussprechen darf (ebenso Hessisches LAG 13.11.2007 - 13 Sa 724/07; a. A. wohl LAG Rheinland-Pfalz 30.08.2007 - 2 Sa 373/07; LAG Berlin-Brandenburg 07.10.2010 - 25 Sa 1435/10).

    Die Gegenansicht (LAG Hamm 06.09.2005 - 19 Sa 1045/05; LAG Rheinland-Pfalz 30.08.2007 - 2 Sa 373/07; LAG Berlin-Brandenburg 07.10.2011 - 25 Sa 1435/10), die darauf abstellt, der Arbeitnehmer sei lediglich nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, mache aber damit noch kein eigenes Recht geltend, erscheint der erkennenden Kammer zu spitzfindig und in der Sache nicht angemessen.

  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

    Auszug aus ArbG Trier, 08.12.2011 - 3 Ca 936/11
    Weiter bedarf es eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung, wobei die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein muss; wurde der Kündigungsentschluss des Arbeitgebers sogar ausschließlich durch die zulässige Rechtsverfolgung des Arbeitnehmers bestimmt, verstößt die Kündigung selbst dann gegen § 612a BGB, wenn sie auch auf einen anderen, sie rechtfertigenden Sachverhalt hätte gestützt werden können, da sich dieser dann nicht kausal auf den Kündigungsentschluss ausgewirkt hat und sich der Arbeitgeber deshalb nicht auf ihn berufen kann (BAG 22.05.2003 AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; 23.04.2009 AP Nr. 40 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht; Hessisches LAG 13.11.2007 - 12 Sa 724/07; LAG Berlin-Brandenburg 07.10.2010 - 25 Sa 1435/10).

    bb) Da der zeitliche Ablauf der Geschehnisse zwischen den Parteien unstreitig ist, hat der Kläger nach Auffassung der Kammer auch seiner Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von § 612a BGB hinreichend genügt mit der Folge, dass er sich auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen kann, den der Arbeitgeber gem. § 138 Abs. 2 ZPO durch substantiierten Vortrag seinerseits entkräften muss, anderenfalls der schlüssige Vortrag des Arbeitnehmers gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (BAG 22.05.2003 AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; Hessisches LAG 13.11.2007 - 13 Sa 724/07; zum Anscheinsbeweis in diesem Zusammenhang ferner LAG Hamm 06.09.2005 - 19 Sa 1045/05).

  • BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 672/01

    Kleinbetrieb - Auswahlentscheidung - Vergleichbarkeit

    Auszug aus ArbG Trier, 08.12.2011 - 3 Ca 936/11
    a) Auch in Betrieben, in denen das KSchG nicht zur Anwendung gelangt, gilt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG 27.01.1998 NZA 1998, 470, 471 f.) sowie des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 21.02.2001 AP Nr. 12 zu § 242 BGB Kündigung; 06.02.2003 NZA 2003, 717 f.), einen durch Art. 12 GG gebotenen Mindestschutz des Arbeitnehmers vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu gewährleisten.
  • BAG, 28.06.2007 - 6 AZR 873/06

    Klagefrist - außerordentliche Kündigung in der Wartezeit

    Auszug aus ArbG Trier, 08.12.2011 - 3 Ca 936/11
    Wann genau dieses kopierte Kündigungsschreiben als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten dem Kläger zugegangen und ob die in § 4 KSchG vorgesehene dreiwöchige Klagefrist gem. § 4 S. 1 i.V.m. §§ 13 Abs. 3, 23 Abs. 1 S. 2 KSchG eingehalten ist, konnte vorliegend dahinstehen, da die vorgenannte Dreiwochenfrist keine Anwendung findet, wenn der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform rügt (BAG 28.06.2007 NZA 2007, 972, 973; ErfK/Kiel, 11. Aufl. 2011, § 4 KSchG Rn. 6; KR/Friedrich, § 4 KSchG Rn. 135; DLW/Dörner, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 9. Aufl. 2011, Kap. 4 Rn. 1771).
  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus ArbG Trier, 08.12.2011 - 3 Ca 936/11
    a) Auch in Betrieben, in denen das KSchG nicht zur Anwendung gelangt, gilt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG 27.01.1998 NZA 1998, 470, 471 f.) sowie des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 21.02.2001 AP Nr. 12 zu § 242 BGB Kündigung; 06.02.2003 NZA 2003, 717 f.), einen durch Art. 12 GG gebotenen Mindestschutz des Arbeitnehmers vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu gewährleisten.
  • ArbG Berlin, 11.04.2014 - 28 Ca 19104/13

    Probezeitkündigung nach Krankmeldung - Maßregelungsverbot

    im selben Sinne schon ArbG Trier 8.12.2011 - 3 Ca 936/11 - ArbR 2012, 153 (Kurzwiedergabe) = ArbuR 2012, 178 (Redaktioneller Leitsatz) (Volltext: "Juris") [Leitsatz]: "Auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes kann eine Kündigung, die der Arbeitgeber als unmittelbare Reaktion auf eine Krankmeldung des Arbeitnehmers ausspricht, wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB unwirksam sein"; s. mit gleicher Tendenz bereits BAG 23.9.2009 (Fn. 40) [Orientierungssatz]: "Droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer nicht trotz Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit erscheint, und kündigt der Arbeitgeber unmittelbar nach der Weigerung des Arbeitnehmers, die Arbeit aufzunehmen, das Arbeitsverhältnis, liegt daher ein Sachverhalt vor, der eine Maßregelung i.S.d. § 612 a BGB indiziert"; ähnlich etwa auch Hessisches LAG 13.11.2007 - 13 Sa 724/07 - n.v. (Volltext: "Juris") ["Juris"-Rn. 35].S. im selben Sinne schon ArbG Trier 8.12.2011 - 3 Ca 936/11 - ArbR 2012, 153 (Kurzwiedergabe) = ArbuR 2012, 178 (Redaktioneller Leitsatz) (Volltext: "Juris") [Leitsatz]: "Auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes kann eine Kündigung, die der Arbeitgeber als unmittelbare Reaktion auf eine Krankmeldung des Arbeitnehmers ausspricht, wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB unwirksam sein"; s. mit gleicher Tendenz bereits BAG 23.9.2009 (Fn. 40) [Orientierungssatz]: "Droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer nicht trotz Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit erscheint, und kündigt der Arbeitgeber unmittelbar nach der Weigerung des Arbeitnehmers, die Arbeit aufzunehmen, das Arbeitsverhältnis, liegt daher ein Sachverhalt vor, der eine Maßregelung i.S.d. § 612 a BGB indiziert"; ähnlich etwa auch Hessisches LAG 13.11.2007 - 13 Sa 724/07 - n.v. (Volltext: "Juris") ["Juris"-Rn. 35].:.

    43) S. im selben Sinne schon ArbG Trier 8.12.2011 - 3 Ca 936/11 - ArbR 2012, 153 (Kurzwiedergabe) = ArbuR 2012, 178 (Redaktioneller Leitsatz) (Volltext: "Juris") [Leitsatz]: "Auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes kann eine Kündigung, die der Arbeitgeber als unmittelbare Reaktion auf eine Krankmeldung des Arbeitnehmers ausspricht, wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB unwirksam sein"; s. mit gleicher Tendenz bereits BAG 23.9.2009 (Fn. 40) [Orientierungssatz]: "Droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer nicht trotz Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit erscheint, und kündigt der Arbeitgeber unmittelbar nach der Weigerung des Arbeitnehmers, die Arbeit aufzunehmen, das Arbeitsverhältnis, liegt daher ein Sachverhalt vor, der eine Maßregelung i.S.d. § 612 a BGB indiziert"; ähnlich etwa auch Hessisches LAG 13.11.2007 - 13 Sa 724/07 - n.v. (Volltext: "Juris") ["Juris"-Rn. 35].

  • LAG Köln, 15.05.2020 - 4 Sa 693/19

    Probezeitkündigung; Kleinbetrieb; vor Ablauf der Wartefrist; diskriminierende

    Daher ist der Gegenauffassung (ArbG Trier, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 3 Ca 936/11, juris) nicht zu folgen, denn die Differenzierung zwischen dem Recht, eine Leistung zu verweigern (z.B. § 275 Abs. 2 BGB) und dem gesetzlichen Ausschluss der Leistungspflicht aufgrund (subjektiver) Unmöglichkeit bei Erkrankung gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist selbst im Gesetz angelegt.
  • LAG Baden-Württemberg, 30.10.2020 - 12 Sa 33/20

    Anwendbarkeit Kündigungsschutzgesetz - Gemeinschaftlicher Betrieb -

    (Im Ergebnis ebenso: LAG Berlin-Brandenburg - 07. Oktober 2010 - 25 Sa 1435/10, II 2 der Entscheidungsgründe; LAG Hamm - 13. Mai 2015 - 3 Sa 13/15, Rn. 76; Linck, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 612a BGB Rn. 17; Richardi/Fischinger, a.a.O.; Stelljes, in: Thüsing/Rachor/Lembke, Kündigungsschutzgesetz, 4. Aufl. 2018, § 612a BGB Rn. 31; Weigert, NZA 2019, 1671 (1673 a.E.); a.A. für den Fall einer Kündigung als unmittelbare Reaktion auf eine Krankheitsmeldung bei nicht feststellbarem betrieblichen Kündigungsmotiv: ArbG Trier - 08. Dezember 2011 - 3 Ca 936/11, A II c) dd) der Entscheidungsgründe; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Aufl. 2020, 230 - § 612a Rn. 13).
  • LAG Köln, 11.12.2020 - 10 Sa 551/20

    Kündigung ; Maßregelungsverbot; Arbeitsunfähigkeit; Anlasskündigung

    Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes eine Kündigung, die der Arbeitgeber als unmittelbare Reaktion auf eine Krankmeldung des Arbeitnehmers ausspricht, wegen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB unwirksam sein kann (vgl. Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011 - 3 Ca 936/11 - Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 11.04.2014- 28 Ca 19104/13 - ).
  • LAG Nürnberg, 10.03.2023 - 8 Sa 340/22

    Kleinbetrieb - Kündigung - Krankheit - Maßregelung

    Daher ist der Gegenauffassung (so ArbG Trier, Urteil v. 08.12.2011, Az. 3 Ca 936/11, in juris recherchiert) nicht zu folgen.
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