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   ArbG Trier, 10.06.2015 - 5 Ca 219/14   

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https://dejure.org/2015,19284
ArbG Trier, 10.06.2015 - 5 Ca 219/14 (https://dejure.org/2015,19284)
ArbG Trier, Entscheidung vom 10.06.2015 - 5 Ca 219/14 (https://dejure.org/2015,19284)
ArbG Trier, Entscheidung vom 10. Juni 2015 - 5 Ca 219/14 (https://dejure.org/2015,19284)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 15 Abs 5 TzBfG, § 17 S 3 TzBfG
    Plangemäße Weiterbeschäftigung eines bis zum Beginn der Sommerferien befristeten Lehrers im neuen Schuljahr - Fristberechnung nach § 17 TzBfG - Zurechnung des Verhaltens der Schulleitung an den formalen Vertragsarbeitgeber im Rahmen von § 15 Abs 5 TzBfG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tarifvertragliche Vertragsdauer von mindestens 6 Monaten schließt sachgrundlose Befristung eines Lehrers innerhalb dieser Zeit aus

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Weiterbeschäftigung eines bis zum Beginn der Sommerferien befristeten Lehrers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sachgrundlose Befristung kann wegen tarifvertraglicher Vertragsdauer von mindestens sechs Monaten unwirksam sein

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 24.10.2001 - 7 AZR 620/00

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Mitarbeiter

    Auszug aus ArbG Trier, 10.06.2015 - 5 Ca 219/14
    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen von § 625 BGB entschieden, dass es für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht genüge, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitstätigkeit erbringe, sondern sich beispielsweise im Urlaub befinde ( BAG 02.12.1998 NZA 1999, 482, 483; 24.10.2001 NZA 2003, 153, 156; 20.02.2002 NZA 2002, 789, 793; diese Wertung dürfte nach BAG 18.10.2006 AP Nr. 27 zu § 14 TzBfG auch im Rahmen von § 15 Abs. 5 TzBfG gelten) .

    (aa) In der Tat hat das Bundesarbeitsgericht sowohl für den universitären (BAG 24.10.2001 NZA 2003, 153, 156; 11.07.2007 - 7 AZR 197/06) wie auch für den Schulbereich (BAG 20.02.2002 EzA § 625 BGB Nr. 5) entschieden, dass "anderer Teil" (Arbeitgeber) im Sinne von § 625 BGB nicht der Institutsleiter, ein zur Einstellung nicht befugter Schulleiter oder sonstiger Vorgesetzter des Arbeitnehmers sei, sondern nur die für die Universität/Schule zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugte Stelle.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist sogar die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung rechtsmissbräuchlich, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers davon ausgehen konnte, er werde im Anschluss an den Zeitvertrag weiter beschäftigt werden, und der Arbeitgeber einen objektiven Vertrauenstatbestand gesetzt hat, der diese Erwartung beim Arbeitnehmer bestärkt hat; in diesem Fall setzt sich der Arbeitgeber mit einer späteren Ablehnung der Weiterbeschäftigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch und verstößt damit gegen Treu und Glauben (BAG 16.03.1989 NZA 1989, 719, 721 f.; 24.10.2001 NZA 2003, 153, 155).

  • BAG, 13.08.1987 - 2 AZR 122/87

    Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses - Unterstellen eines

    Auszug aus ArbG Trier, 10.06.2015 - 5 Ca 219/14
    (a) Dass in diesem Rahmen die Grundsätze zur Rechtsscheinsvollmacht Anwendung finden, hat das BAG ausdrücklich entschieden (BAG 13.08.1987 - 2 AZR 122/87; ebenso Laux/Schlachter, § 15 Rn. 29; APS/Backhaus, 4. Aufl. 2012, § 15 TzBfG Rn. 66, § 625 BGB Rn. 28).
  • BAG, 11.07.2007 - 7 AZR 197/06

    Befristung - Hochschule - Rückwirkung - Weiterarbeit nach § 15 Abs. 5 TzBfG

    Auszug aus ArbG Trier, 10.06.2015 - 5 Ca 219/14
    (aa) In der Tat hat das Bundesarbeitsgericht sowohl für den universitären (BAG 24.10.2001 NZA 2003, 153, 156; 11.07.2007 - 7 AZR 197/06) wie auch für den Schulbereich (BAG 20.02.2002 EzA § 625 BGB Nr. 5) entschieden, dass "anderer Teil" (Arbeitgeber) im Sinne von § 625 BGB nicht der Institutsleiter, ein zur Einstellung nicht befugter Schulleiter oder sonstiger Vorgesetzter des Arbeitnehmers sei, sondern nur die für die Universität/Schule zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugte Stelle.
  • BAG, 02.12.1998 - 7 AZR 508/97

    Befristeter Arbeitsvertrag; Vertragsverlängerung nach § 625 BGB

    Auszug aus ArbG Trier, 10.06.2015 - 5 Ca 219/14
    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen von § 625 BGB entschieden, dass es für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht genüge, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitstätigkeit erbringe, sondern sich beispielsweise im Urlaub befinde ( BAG 02.12.1998 NZA 1999, 482, 483; 24.10.2001 NZA 2003, 153, 156; 20.02.2002 NZA 2002, 789, 793; diese Wertung dürfte nach BAG 18.10.2006 AP Nr. 27 zu § 14 TzBfG auch im Rahmen von § 15 Abs. 5 TzBfG gelten) .
  • BAG, 18.10.2006 - 7 AZR 751/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus ArbG Trier, 10.06.2015 - 5 Ca 219/14
    (b) Wenn die Beklagte anführt, der Schulleiter habe den Kläger mehrfach darauf hingewiesen, es gebe derzeit noch keinen Arbeitsvertrag, so ist dieser Vortrag zum einen irrelevant, da das Fehlen eines schriftlichen Vertrages allen Beteiligten bekannt war und im Falle einer Weiterbeschäftigung nach § 15 Abs. 5 TzBfG typischerweise Voraussetzung ist, da es sich um einen Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion handelt (BAG 03.09.2003 NZA 2004, 255, 256 f.; 18.10.2006 - 7 AZR 751/05).
  • BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 325/88

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer schwerbehinderten und schwangeren

    Auszug aus ArbG Trier, 10.06.2015 - 5 Ca 219/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist sogar die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung rechtsmissbräuchlich, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers davon ausgehen konnte, er werde im Anschluss an den Zeitvertrag weiter beschäftigt werden, und der Arbeitgeber einen objektiven Vertrauenstatbestand gesetzt hat, der diese Erwartung beim Arbeitnehmer bestärkt hat; in diesem Fall setzt sich der Arbeitgeber mit einer späteren Ablehnung der Weiterbeschäftigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch und verstößt damit gegen Treu und Glauben (BAG 16.03.1989 NZA 1989, 719, 721 f.; 24.10.2001 NZA 2003, 153, 155).
  • BAG, 24.10.2001 - 7 AZR 542/00

    Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen

    Auszug aus ArbG Trier, 10.06.2015 - 5 Ca 219/14
    Dies genügt (vgl. BAG 24.10.2001 NZA 2002, 443; DLW/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 12. Aufl. 2015, Kap. 5 Rn. 261; ErfK/A.-Glöge, § 17 TzBfG Rn. 15).
  • BAG, 20.02.2002 - 7 AZR 748/00

    Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei Piloten

    Auszug aus ArbG Trier, 10.06.2015 - 5 Ca 219/14
    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen von § 625 BGB entschieden, dass es für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht genüge, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitstätigkeit erbringe, sondern sich beispielsweise im Urlaub befinde ( BAG 02.12.1998 NZA 1999, 482, 483; 24.10.2001 NZA 2003, 153, 156; 20.02.2002 NZA 2002, 789, 793; diese Wertung dürfte nach BAG 18.10.2006 AP Nr. 27 zu § 14 TzBfG auch im Rahmen von § 15 Abs. 5 TzBfG gelten) .
  • BAG, 03.09.2003 - 7 AZR 106/03

    Befristete Arbeitszeiterhöhung - Schriftform

    Auszug aus ArbG Trier, 10.06.2015 - 5 Ca 219/14
    (b) Wenn die Beklagte anführt, der Schulleiter habe den Kläger mehrfach darauf hingewiesen, es gebe derzeit noch keinen Arbeitsvertrag, so ist dieser Vortrag zum einen irrelevant, da das Fehlen eines schriftlichen Vertrages allen Beteiligten bekannt war und im Falle einer Weiterbeschäftigung nach § 15 Abs. 5 TzBfG typischerweise Voraussetzung ist, da es sich um einen Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion handelt (BAG 03.09.2003 NZA 2004, 255, 256 f.; 18.10.2006 - 7 AZR 751/05).
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