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   ArbG Ulm, 22.03.2016 - 5 Ca 324/15   

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https://dejure.org/2016,55862
ArbG Ulm, 22.03.2016 - 5 Ca 324/15 (https://dejure.org/2016,55862)
ArbG Ulm, Entscheidung vom 22.03.2016 - 5 Ca 324/15 (https://dejure.org/2016,55862)
ArbG Ulm, Entscheidung vom 22. März 2016 - 5 Ca 324/15 (https://dejure.org/2016,55862)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Soziale Rechtfertigung einer personenbedingten Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten des Arbeitnehmers; Ableitung einer negativen Gesundheitsprognose aus den Fehlzeiten; Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen aufgrund der zu erwartenden ...

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Krankheitsbedingte Kündigung und fehlerhaftes BEM

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krankheitsbedingte Kündigung - und das fehlerhafte bEM

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Qualifiziertes Zwischenzeugnis - in der laufenden Kündigungsfrist

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus ArbG Ulm, 22.03.2016 - 5 Ca 324/15
    Sowohl in Bezug auf innerbetriebliche Anpassungsmaßnahmen als auch in Bezug auf Maßnahmen der Rehabilitation kommt dem Arbeitgeber eine Abstufung seiner Darlegungs- und Beweislast zugute, falls ihm die Krankheitsursachen unbekannt sind (vgl. BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13, juris Rn. 50).

    (1) Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn, die Krankheiten sind ausgeheilt (BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13, juris Rn. 17 m. w. N.).

    Der Arbeitgeber darf sich deshalb auf der ersten Prüfungsstufe zunächst darauf beschränken, die Fehlzeiten der Vergangenheit darzustellen und zu behaupten, in Zukunft seien Krankheitszeiten in entsprechendem Umfang zu erwarten (BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13, juris Rn. 17 m. w. N.).

    (1) Diese erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen der Beklagten können sowohl in Betriebsablaufstörungen als auch in zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten liegen, sofern die Zahlungen einen Umfang von sechs Wochen übersteigen (BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13, juris Rn. 16 m. w. N.).

    Sowohl in Bezug auf innerbetriebliche Anpassungsmaßnahmen als auch in Bezug auf Maßnahmen der Rehabilitation kommt dem Arbeitgeber eine Abstufung seiner Darlegungs- und Beweislast zugute, falls ihm die Krankheitsursachen unbekannt sind (vgl. BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13, juris Rn. 50).

    Nur bei entsprechender Unterrichtung kann vom Versuch der ordnungsgemäßen Durchführung eines bEM die Rede sein (BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13, juris Rn. 32).

  • LAG Köln, 09.02.2000 - 3 Sa 1296/99

    Unberechtigte Eigenkündigung des Arbeitnehmers, Rechtsmissbrauch

    Auszug aus ArbG Ulm, 22.03.2016 - 5 Ca 324/15
    Die Pflicht des Arbeitgebers, ein Zwischenzeugnis zu erteilen, stellt eine allgemeine vertragliche Nebenpflicht dar (s. nur LAG Köln 02.02.2000 - 3 Sa 1296/99, NZA -RR 2000, 419, 420).

    Der triftige Grund für das Verlangen nach einem Zwischenzeugnis besteht vorliegend bereits darin, dass der Kläger sich auch schon vor Ablauf der Kündigungsfrist bei anderen Arbeitgebern bewerben kann (vgl. LAG Köln 02.02.2000 - 3 Sa 1296/99, NZA -RR 2000, 419, 420).

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06

    Kündigungsschutz - Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus ArbG Ulm, 22.03.2016 - 5 Ca 324/15
    Es muss hinzukommen, dass überhaupt Möglichkeiten einer alternativen (Weiter-)Beschäftigung bestanden haben, die eine Kündigung vermieden hätten (BAG 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06, juris Rn. 27).

    Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Pflicht kein (ordnungsgemäßes) bEM durchgeführt, darf er sich dadurch keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen können (BAG 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06, juris Rn. 26) und sich nicht darauf beschränken vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer und es gebe keine leidensgerechten Arbeitsplätze, die der Arbeitnehmer trotz seiner Erkrankung noch einnehmen könne (BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08, juris Rn. 19).

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 400/08

    Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus ArbG Ulm, 22.03.2016 - 5 Ca 324/15
    Daraufhin hat der Arbeitnehmer konkret darzulegen, wie er sich eine Änderung des bisherigen Arbeitsplatzes oder seine weitere Beschäftigung - ggf. zu geänderten Arbeitsbedingungen - unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorstellt (BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08, juris Rn. 16).

    Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Pflicht kein (ordnungsgemäßes) bEM durchgeführt, darf er sich dadurch keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen können (BAG 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06, juris Rn. 26) und sich nicht darauf beschränken vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer und es gebe keine leidensgerechten Arbeitsplätze, die der Arbeitnehmer trotz seiner Erkrankung noch einnehmen könne (BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08, juris Rn. 19).

  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 46/10

    Betriebsrat - Überwachungsrecht - betriebliches Eingliederungsmanagement -

    Auszug aus ArbG Ulm, 22.03.2016 - 5 Ca 324/15
    (2) Die Beklagte trifft vorliegend eine erhöhte Darlegungs- und Beweislast, weil sie das erforderliche bEM im Rahmen der ihr zukommenden Initiativlast (s. nur BAG 07.02.2012 - 1 ABR 46/10, juris Rn. 9; 24.03.2011 - 2 AZR 170/10, juris Rn. 23) nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.

    Zu diesen Zielen rechnet die Klärung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und wie das Arbeitsverhältnis erhalten werden kann (vgl. BAG 07.02.2012 - 1 ABR 46/10, juris Rn. 19).

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 170/10

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches

    Auszug aus ArbG Ulm, 22.03.2016 - 5 Ca 324/15
    (2) Die Beklagte trifft vorliegend eine erhöhte Darlegungs- und Beweislast, weil sie das erforderliche bEM im Rahmen der ihr zukommenden Initiativlast (s. nur BAG 07.02.2012 - 1 ABR 46/10, juris Rn. 9; 24.03.2011 - 2 AZR 170/10, juris Rn. 23) nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.

    Denn es kann nur dann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber eine Initiative zum bEM ordnungsgemäß ergriffen hat, wenn er den Arbeitnehmer zuvor nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf die Ziele des bEM sowie Art und Umfang der dabei erhobenen Daten hingewiesen hat (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 170/10, juris Rn. 23).

  • BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 217/06

    Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

    Auszug aus ArbG Ulm, 22.03.2016 - 5 Ca 324/15
    Denn auf der Grundlage der vom Bundesarbeitsgericht zur Prüfung einer personenbedingten Kündigung entwickelten Grundsätze (s. nur BAG 01.03.2007 - 2 AZR 217/06, juris Rn. 15) besteht (aa.) auf der ersten Prüfungsstufe eine negative Gesundheitsprognose für den Kläger.
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