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   ArbG Ulm, 01.03.2017 - 3 Ca 290/16   

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ArbG Ulm, 01.03.2017 - 3 Ca 290/16 (https://dejure.org/2017,13750)
ArbG Ulm, Entscheidung vom 01.03.2017 - 3 Ca 290/16 (https://dejure.org/2017,13750)
ArbG Ulm, Entscheidung vom 01. März 2017 - 3 Ca 290/16 (https://dejure.org/2017,13750)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) zum Zwecke der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme; Vereinbarung über die Teilnahme an der streitigen Bildungsmaßnahme während eines laufenden Verfahrens durch die ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Bildungszeit - politische Weiterbildung - Ausschluss wegen Gewerkschaftszugehörigkeit - Zehn-Prozent-Grenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    Auszug aus ArbG Ulm, 01.03.2017 - 3 Ca 290/16
    - Die Arbeitsvertragsparteien können während eines laufenden Verfahrens zur Freistellung nach dem BzG BW eine Vereinbarung treffen, wonach der Arbeitnehmer an der streitigen Bildungsmaßnahme teilnimmt und über die Qualität der Bildungsveranstaltung nachträglich gestritten wird (BAG 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, juris).

    Der Arbeitnehmer muss sie nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen suchen (BAG, Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, BAGE 72, 200-210, Rn. 17).

    Es genügt die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in allgemeiner staatsbürgerlicher Hinsicht, die den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, auch betriebspolitische Entscheidungen nach ihrem Inhalt und ihrer Bedeutung besser beurteilen und bewerten, sie als zutreffend oder vertretbar erkennen oder allein oder im Rahmen von Interessenvertretungen Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge einbringen zu können (BAG, Urteil vom 09. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 -, BAGE 72, 200-210).

    Mit seinen Themen zu dem Spannungsfeld sozialer Interessen innerhalb und außerhalb eines Betriebes, dem Betriebsrat als Interessenvertretung, der Lage und Stellung der Arbeitnehmer in der Gesellschaft, der Rolle von Verbänden etc. dient es dazu, das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern (vgl. BAG zu fast inhaltsgleichen Seminaren gleichen Titels unter dem Regime des nordrhein-westfälischen AwbG und des hessischen BildungsurlaubsG; BAG, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 -, BAGE 87, 16-24; BAGE 72, 200, 210 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen).

  • BAG, 21.10.1997 - 9 AZR 253/96

    Wann sind von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus ArbG Ulm, 01.03.2017 - 3 Ca 290/16
    - Die Teilnahme wird von der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft auch nicht bereits deshalb abhängig gemacht, weil die Teilnahmekosten für Mitglieder durch die Gewerkschaft übernommen werden (vgl. BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 -, 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 - und 09. Juni 1998 - 9 AZR 466/97 -, juris).

    Eine Veranstaltung ist auch dann für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer offen zugänglich, wenn ein gewerkschaftlicher Veranstalter mit Rücksicht auf die satzungsgemäß geleisteten Beiträge seinen Mitgliedern die kostenlose Teilnahme ermöglicht und von Nichtmitgliedern einen angemessenen Beitrag erhebt (st. Rspr., vgl. BAG Urteile vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, vom 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 -, juris und 09. Juni 1998 - 9 AZR 466/97 -, juris).

    Mit seinen Themen zu dem Spannungsfeld sozialer Interessen innerhalb und außerhalb eines Betriebes, dem Betriebsrat als Interessenvertretung, der Lage und Stellung der Arbeitnehmer in der Gesellschaft, der Rolle von Verbänden etc. dient es dazu, das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf zu fördern (vgl. BAG zu fast inhaltsgleichen Seminaren gleichen Titels unter dem Regime des nordrhein-westfälischen AwbG und des hessischen BildungsurlaubsG; BAG, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 -, BAGE 87, 16-24; BAGE 72, 200, 210 = AP Nr. 1 zu § 9 BildungsurlaubsG Hessen).

  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 466/97

    Bildungsfreistellung - gesellschaftspolitische Weiterbildung

    Auszug aus ArbG Ulm, 01.03.2017 - 3 Ca 290/16
    - Die Teilnahme wird von der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft auch nicht bereits deshalb abhängig gemacht, weil die Teilnahmekosten für Mitglieder durch die Gewerkschaft übernommen werden (vgl. BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 -, 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 - und 09. Juni 1998 - 9 AZR 466/97 -, juris).

    Eine Veranstaltung ist auch dann für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer offen zugänglich, wenn ein gewerkschaftlicher Veranstalter mit Rücksicht auf die satzungsgemäß geleisteten Beiträge seinen Mitgliedern die kostenlose Teilnahme ermöglicht und von Nichtmitgliedern einen angemessenen Beitrag erhebt (st. Rspr., vgl. BAG Urteile vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, vom 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 -, juris und 09. Juni 1998 - 9 AZR 466/97 -, juris).

  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 584/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

    Auszug aus ArbG Ulm, 01.03.2017 - 3 Ca 290/16
    - Die Teilnahme wird von der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft auch nicht bereits deshalb abhängig gemacht, weil die Teilnahmekosten für Mitglieder durch die Gewerkschaft übernommen werden (vgl. BAG 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 -, 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 - und 09. Juni 1998 - 9 AZR 466/97 -, juris).

    Eine Veranstaltung ist auch dann für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer offen zugänglich, wenn ein gewerkschaftlicher Veranstalter mit Rücksicht auf die satzungsgemäß geleisteten Beiträge seinen Mitgliedern die kostenlose Teilnahme ermöglicht und von Nichtmitgliedern einen angemessenen Beitrag erhebt (st. Rspr., vgl. BAG Urteile vom 21. Oktober 1997 - 9 AZR 253/96 - AP Nr. 24 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, vom 2. Dezember 1997 - 9 AZR 584/96 -, juris und 09. Juni 1998 - 9 AZR 466/97 -, juris).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus ArbG Ulm, 01.03.2017 - 3 Ca 290/16
    (1) Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59 und 11/60 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 11, 126; 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 - zu B II 1 a der Gründe, BVerfGE 105, 135; 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 66, BVerfGE 133, 168).

    Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine Indizwirkung zu (vgl. BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 66, BVerfGE 133, 168).

  • BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 418/14

    Arbeitnehmerweiterbildung - Jedermannzugänglichkeit

    Auszug aus ArbG Ulm, 01.03.2017 - 3 Ca 290/16
    Veranstaltungen von Gewerkschaften, die auf der Internetseite der Gewerkschaft als für "interessierte Arbeitnehmer(innen)" offenstehend beworben werden, machen die Teilnahme nicht von der Zugehörigkeit zur Gewerkschaft abhängig (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 -, juris).

    Hierbei handelt es sich mittlerweile um ein anerkanntes und gebräuchliches Informationsmedium, welches eine allgemein zugängliche Kenntnisnahmemöglichkeit gewährleistet (BAG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 418/14 -, Rn. 31, juris).

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus ArbG Ulm, 01.03.2017 - 3 Ca 290/16
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1987 ist der Eingriff in Art. 12 GG auch bei einem weiten Begriffsverständnis von "politischer Weiterbildung" durch Gründe des Allgemeinwohls gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85 -, BVerfGE 77, 308-340, Rn. 92).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus ArbG Ulm, 01.03.2017 - 3 Ca 290/16
    (1) Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59 und 11/60 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 11, 126; 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 - zu B II 1 a der Gründe, BVerfGE 105, 135; 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 66, BVerfGE 133, 168).
  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus ArbG Ulm, 01.03.2017 - 3 Ca 290/16
    (1) Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59 und 11/60 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 11, 126; 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 - zu B II 1 a der Gründe, BVerfGE 105, 135; 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 66, BVerfGE 133, 168).
  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 164/08

    Urlaub - Kurzarbeit - Schadensersatz

    Auszug aus ArbG Ulm, 01.03.2017 - 3 Ca 290/16
    Das Klageziel richtet sich darauf, dem Urlaubskonto weitere Tage gutzuschreiben und damit letztendlich fünf Tage Urlaub nachzugewähren (vgl. BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 164/08 - Rn. 14, BAGE 129, 46).
  • BAG, 17.05.2011 - 9 AZR 197/10

    Urlaub - Elternzeit

  • LAG Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 3 Sa 30/17

    Politische Weiterbildung - Baden-Württemberg - weiter Politikbegriff - keine

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 1. März 2017 - 3 Ca 290/16 - wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, Az. 3 Ca 290/16 vom 01. März 2017 wird abgeändert.

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