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   ArbG Wesel, 02.06.2010 - 3 BV 21/10   

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https://dejure.org/2010,47513
ArbG Wesel, 02.06.2010 - 3 BV 21/10 (https://dejure.org/2010,47513)
ArbG Wesel, Entscheidung vom 02.06.2010 - 3 BV 21/10 (https://dejure.org/2010,47513)
ArbG Wesel, Entscheidung vom 02. Juni 2010 - 3 BV 21/10 (https://dejure.org/2010,47513)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abbruch einer Betriebsratswahl; Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds von einer Sitzung des Betriebsrates.

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 19 BetrVG und 29 BetrVG
    Abbruch einer Betriebsratswahl; Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds von einer Sitzung des Betriebsrates.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Abbruchs einer Betriebsratswahl bei Bestehen von Sicherheit über die Anfechtbarkeit dieser Betriebsratswahl

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (46)

  • ArbG Wesel, 19.04.2010 - 3 BVGa 10/10
    Auszug aus ArbG Wesel, 02.06.2010 - 3 BV 21/10
    In dem einstweiligen Verfügungsver-fahren gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 3 BVGa 10/10 ist bereits auf Antrag der Beteiligten zu 1 durch Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 19.04.2010 dem Beteiligten zu 2 aufgegeben worden, die Betriebsratswahl abzubrechen.

    Der Beteiligte zu 2 legt insoweit in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 3 BVGa 10/10 ein handschriftliches von der Betriebsratsvorsitzenden angefertigtes Protokoll über die Betriebsratssitzung vom 30.03.2010 (Bl. 205 der Akte 3 BVGa 10/10) vor, aus dem sich ergibt, dass 6 Betriebsratsmitglieder mit ja gestimmt und 5 Betriebsratsmitglieder sich enthalten haben.

    Hinsichtlich des weiteren Verlaufes dieser Betriebsratssitzung wird auf das handschriftliche von der Betriebsratsvorsitzenden S. vorgelegte Protokoll (Bl. 205 der Akte 3 BVGa 10/10) verwiesen.

    Mit am 07.04.2010 bei dem Arbeitsgericht Wesel eingegangenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die unter dem Aktenzeichen 3 BVGa 10/10 geführt worden ist, verlangte die Beteiligte zu 1, dass die durch den Beteiligten zu 2 eingeleitete Betriebsratswahl abgebrochen wird.

    Dies ergibt sich aus dem zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat derzeit vor dem Arbeitsgericht Wesel geführten Beschlussverfahren 5 BV 1/10, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige Verfügung vom 19.04.2010 (ArbG Wesel 3 BVGa 10/10) bereits einen Umfang von über 150 Seiten erreicht hatte.

    Dem in dem einstweiligen Verfügungsverfahren von dem Beteiligten zu 2 zu den Akten gereichten handschriftlichen Protokoll der Betriebsratssitzung vom 30.03.2010 (Bl. 205 der Akte 3 BVGa 10/10) kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass die Betriebsratsmitglieder die Tagesordnung, wie dies unter Ziffer 5 des Einladungsschreibens vom 26.03.2010 (Bl. 150 d.A.) vorgesehen war, angenommen haben.

    Auch dem von der Betriebsratsvorsitzenden S. angefertigten handschriftlichen Protokoll über die Betriebsratssitzung vom 30.03.2010 (Bl. 205 der Akte 3 BVGa 10/10) kann Entsprechendes nicht entnommen.

    Auch die Betriebsratsvorsitzende S. scheint dies am 30.03.2010 nicht anders verstanden zu haben, denn sie hat entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in die von ihr handschriftlich angefertigte Sitzungsniederschrift (Bl. 205 der Akte 3 BVGa 10/10) nicht aufgenommen, mit welcher Stimmenmehrheit über die Bestellung eines Wahlvorstandes entschieden worden ist und dass sich die Betriebsratsmitglieder A., T., S., L. und G. insoweit der Stimme enthalten haben.

  • BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98

    Übergangsmandat des Betriebsrats

    Auszug aus ArbG Wesel, 02.06.2010 - 3 BV 21/10
    Dass der Ausnahmefall des § 19 Abs. 1 2. Halbsatz BetrVG vorliegt und durch die fehlerhafte Besetzung des Wahlvorstandes das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden wird, ist nicht anzunehmen (vgl. BAG vom 31.03.2000 - 7 ABR 78/98 in NZA 2000, 1350; BAG vom 14.09.1988 - 7 ABR 93/87 in NZA 1989, 360; BAG vom 02.03.1955 - 1 ABR 19/54 in AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG; Richardi - Thüsing § 19 BetrVG Rdnr. 19).

    Ein Verstoß gegen die zwingende Vorschrift der Zusammensetzung des Wahlvorstandes nach § 16 Abs. 1 BetrVG lässt nicht den Schluss zu, dass hierdurch das Wahlergebnis objektiv nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (vgl. BAG vom 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 a.a.O.; BAG vom 14.09.1988 - 7 ABR 93/87 a.a.O.).

  • BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 93/87

    Wahlbeteiligung Arbeiter und Angestellte

    Auszug aus ArbG Wesel, 02.06.2010 - 3 BV 21/10
    Dass der Ausnahmefall des § 19 Abs. 1 2. Halbsatz BetrVG vorliegt und durch die fehlerhafte Besetzung des Wahlvorstandes das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden wird, ist nicht anzunehmen (vgl. BAG vom 31.03.2000 - 7 ABR 78/98 in NZA 2000, 1350; BAG vom 14.09.1988 - 7 ABR 93/87 in NZA 1989, 360; BAG vom 02.03.1955 - 1 ABR 19/54 in AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG; Richardi - Thüsing § 19 BetrVG Rdnr. 19).

    Ein Verstoß gegen die zwingende Vorschrift der Zusammensetzung des Wahlvorstandes nach § 16 Abs. 1 BetrVG lässt nicht den Schluss zu, dass hierdurch das Wahlergebnis objektiv nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (vgl. BAG vom 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 a.a.O.; BAG vom 14.09.1988 - 7 ABR 93/87 a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 07.09.2010 - 16 TaBV 57/10

    Nichtige Betriebsratswahl bei Bestellung des Wahlvorstands durch Minderheit der

    Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.06.2010 - 3 BV 21/10 - wird zurückgewiesen.
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