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   ArbG Wiesbaden, 18.12.2008 - 5 Ca 46/08   

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ArbG Wiesbaden, 18.12.2008 - 5 Ca 46/08 (https://dejure.org/2008,8622)
ArbG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.12.2008 - 5 Ca 46/08 (https://dejure.org/2008,8622)
ArbG Wiesbaden, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - 5 Ca 46/08 (https://dejure.org/2008,8622)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Nur 10.000 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    500.000-Euro-Klage wegen Diskriminierung - keine Einigung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Aufgaben einer Schwangeren dauerhaft an Kollegen übertragen - Entschädigungsanspruch?

  • ra-felsmann.de (Pressemitteilung)

    Entschädigung wegen Diskriminierung

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    § 15 AGG
    Klage einer Arbeitnehmerin türkischer Abstammung wegen Diskriminierung

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    AGG: Vorerst keine amerikanischen Verhältnisse bei Entschädigung und Schadensersatz

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Zuweisung eines Arbeitsplatzes - Rückkehr aus Mutterschutz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 112/03

    Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung

    Auszug aus ArbG Wiesbaden, 18.12.2008 - 5 Ca 46/08
    Hier reicht es aus, wenn in einem Bündel von Motiven das verpönte Merkmal enthalten war (EuGH AP Nr. 23 zu Art. 119 EWG-Vertag, BAG Urteil vom 5. Februar 2004 8 AZR 112/03 AP Nr. 23 zu § 611a BGB; Bauer/Göpfert/Krieger, § 7 Rn. 14; Wendling-Schröder/Stein, - Stein, § 15 Rn. 13; Däubler/Bertzbach - Bertzbach, § 22 Rn. 39).

    Hierfür ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet, da es ihr obliegt das Vorliegen einer Benachteiligung in vollem Umfang darzulegen und zu beweisen (Palandt- Grüneberg, § 22 Rn. 2; ErfK - Schlachter, § 22 Rn. 2; Bauer/Göpfert/Krieger, § 22 Rn. 6 und 8; Wendeling-Schröder/Stein - Stein, § 22 Rn. 13; Grobys, NZA 2006, 898, 900; so auch zu § 611a BGB a.F. BAG, Urteil vom 05. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 AP Nr. 23 zu § 611a BGB und BAG Urteil vom 04. April 2008 - 8 AZR 257/07 - juris).

    Für das vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Anspruchssteller, also hier die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet (Palandt- Grüneberg, § 22 Rn. 2; ErfK - Schlachter, § 22 Rn. 2; Bauer/Göpfert/Krieger, § 22 Rn. 6 und 8; Wendeling-Schröder/Stein - Stein, § 22 Rn. 13; Grobys, NZA 2006, 898, 900; so auch zu § 611a BGB a.F. BAG, Urteil vom 05. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 AP Nr. 23 zu § 611a BGB und BAG Urteil vom 04. April 2008 - 8 AZR 257/07 - juris).

  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 257/07

    Entschädigung - geschlechtsbezogene Benachteiligung - Beförderung

    Auszug aus ArbG Wiesbaden, 18.12.2008 - 5 Ca 46/08
    Dies ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich erklärt, dass für seine Entscheidung das Geschlecht des Arbeitnehmers ein Entscheidungskriterium war und wenn er für seine Entscheidung Gründe nennt, die auf dem Geschlecht des Arbeitnehmers beruhen (vgl. zu § 611a BGB a.F. BAG, Urteil vom 24. April 2008, 8 AZR 257/07 - juris).

    Hierfür ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet, da es ihr obliegt das Vorliegen einer Benachteiligung in vollem Umfang darzulegen und zu beweisen (Palandt- Grüneberg, § 22 Rn. 2; ErfK - Schlachter, § 22 Rn. 2; Bauer/Göpfert/Krieger, § 22 Rn. 6 und 8; Wendeling-Schröder/Stein - Stein, § 22 Rn. 13; Grobys, NZA 2006, 898, 900; so auch zu § 611a BGB a.F. BAG, Urteil vom 05. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 AP Nr. 23 zu § 611a BGB und BAG Urteil vom 04. April 2008 - 8 AZR 257/07 - juris).

    Für das vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Anspruchssteller, also hier die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet (Palandt- Grüneberg, § 22 Rn. 2; ErfK - Schlachter, § 22 Rn. 2; Bauer/Göpfert/Krieger, § 22 Rn. 6 und 8; Wendeling-Schröder/Stein - Stein, § 22 Rn. 13; Grobys, NZA 2006, 898, 900; so auch zu § 611a BGB a.F. BAG, Urteil vom 05. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 AP Nr. 23 zu § 611a BGB und BAG Urteil vom 04. April 2008 - 8 AZR 257/07 - juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 15 Sa 517/08

    Entschädigung und Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung -

    Auszug aus ArbG Wiesbaden, 18.12.2008 - 5 Ca 46/08
    Das bedeutet, dass die in Klägerin entweder konkrete Tatsachen der Benachteiligung wegen des Geschlechts oder Indiztatsachen diesbezüglich vortragen muss, die sie auch dahingehend unter Beweis stellen muss, dass bei Erhebung des Beweises die Überzeugung des Gerichtes von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen Geschlechtszugehörigkeit und Nachteil entsteht (vgl. BAG Urteil vom 24 April 2008 a.a.O.; ArbG Berlin Urteil vom 12.11.2007 - 86 Ca 4035/07, NZA 2008, 492; LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.11.2008 - 15 Sa 517/08 - juris).

    Aussagekräftige Statistiken können grundsätzlich Indizwirkung entfalten (EuGH Urteil vom 27.10.1993 - C- 127/92 - NZA 1994, 797; Däubler/Bertzbach-Bertzbach, § 22 Rn. 45; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2008 - 15 Sa 517/08 - juris).

    Dies kann möglicherweise anders zu bewerten sein, wenn es um die Frage der Besetzung einer konkreten Stelle im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens geht und beispielsweise ein Geschlecht in der zu besetzenden Führungsebene signifikant unterrepräsentiert ist (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2008 - 15 Sa 517/08 - juris).

  • ArbG Wiesbaden, 30.10.2008 - 5 Ca 632/08

    Zuweisung eines nicht gleichwertigen Arbeitsplatzes nach Rückkehr aus dem

    Auszug aus ArbG Wiesbaden, 18.12.2008 - 5 Ca 46/08
    Die Klägerin nahm diese Versetzung unter Vorbehalt an und griff sie vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden (5 Ca 632/08) an.

    Sie zeigt hingegen durch ihr gerichtliches Vorgehen sehr wohl, dass sie dieses Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen vor der Versetzungsanordnung vom 21. August 2007 weiter fortsetzen will, da sie die Versetzung von 21. August 2007 vor dem Arbeitsgericht Ulm (Az.: 3 Ca 306/07) ebenso angreift wie die spätere Versetzung vom 20. Februar 2008, die sie vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden angegriffen hat (5 Ca 632/08).

  • EuGH, 11.05.1999 - C-309/97

    PSYCHOTHERAPEUTEN MIT UNTERSCHIEDLICHER BERUFSAUSBILDUNG UND BERUFSBERECHTIGUNG

    Auszug aus ArbG Wiesbaden, 18.12.2008 - 5 Ca 46/08
    Zu berücksichtigen sind die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen (EuGH Urteil vom 11. Mai 1999 - Rs. C - 309/97, NZA 1999, 699; vgl. weiter statt vieler Erfk- Schlachter, Art. 141 EGV).

    Eine solche Ausgangssituation rechtfertigt es unabhängig von konkreten Vertragsverhandlungen, dass der Arbeitgeber eine andere Vergütung gewährt, um einen Arbeitnehmer an sich zu binden, dem er entsprechende Fachkompetenz aufgrund seiner konkreten Vortätigkeit zuspricht, wenn nicht diese Qualifikation schon zur Verneinung des Vorliegens gleicher Arbeit führt (vgl. EuGH Urteil vom 11. Mai 1999 - Rs. C - 309/97, NZA 1999, 699).

  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

    Auszug aus ArbG Wiesbaden, 18.12.2008 - 5 Ca 46/08
    Ist diese Darlegung erbracht und gegebenenfalls bewiesen, spricht der erste Anschein dafür, dass die unterschiedliche Vergütung nur aufgrund des Geschlechtes zu erklären ist, so dass es sodann der Beklagten obliegt, darzulegen und zu beweisen, dass beispielsweise objektive Faktoren, die nicht im Zusammenhang mit dem Geschlecht stehen, die unterschiedliche Vergütungshöhe rechtfertigen (EuGH Urteil vom 26.6.2001 - Rs C-381/99 - AP Nr. 2 zu Art. 138 EG).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 6 Sa 415/01

    Mobbing und Schmerzensgeld

    Auszug aus ArbG Wiesbaden, 18.12.2008 - 5 Ca 46/08
    Mit dem Begriff des Mobbings im arbeitsrechtlichen Verständnis werden fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen erfasst, die nach ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre und die Gesundheit des Betroffenen verletzen (Vgl. LAG Thüringen, Urteil vom 15. Februar 2001, NZA-RR 2001, S. 347 und Urteil vom 10. April 2001, NZA-RR 2001, 577 sowie LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2001, ZIP 2001, 2298).
  • LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00

    Mobbing als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Wiesbaden, 18.12.2008 - 5 Ca 46/08
    Mit dem Begriff des Mobbings im arbeitsrechtlichen Verständnis werden fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen erfasst, die nach ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre und die Gesundheit des Betroffenen verletzen (Vgl. LAG Thüringen, Urteil vom 15. Februar 2001, NZA-RR 2001, S. 347 und Urteil vom 10. April 2001, NZA-RR 2001, 577 sowie LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2001, ZIP 2001, 2298).
  • LAG Thüringen, 15.02.2001 - 5 Sa 102/00

    Rechtschutz gegen Mobbing; Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter

    Auszug aus ArbG Wiesbaden, 18.12.2008 - 5 Ca 46/08
    Mit dem Begriff des Mobbings im arbeitsrechtlichen Verständnis werden fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen erfasst, die nach ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre und die Gesundheit des Betroffenen verletzen (Vgl. LAG Thüringen, Urteil vom 15. Februar 2001, NZA-RR 2001, S. 347 und Urteil vom 10. April 2001, NZA-RR 2001, 577 sowie LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2001, ZIP 2001, 2298).
  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 313/99

    Geltendmachung durch Telefax

    Auszug aus ArbG Wiesbaden, 18.12.2008 - 5 Ca 46/08
    Da § 15 Abs. 4 AGG der Beweissicherung dient, genügt für die Geltendmachung des Anspruches die Übermittlung eines Telefaxes (BAG, Urt. v. 11. Oktober2000 - 5 AZR 313/99, AP Nr. 153 zu § 4 TVG Ausschlussfristen, Wendling-Schröder/Stein, - Stein, § 15 Rn. 72; Bauer/Göpfert/Krieger, § 15 Rn. 55).
  • ArbG Berlin, 13.07.2005 - 86 Ca 24618/04

    Diskriminierung; Behinderung; Einstellung; Entschädigungsanspruch

  • OLG München, 21.08.2008 - 1 U 1654/08

    Arzthaftung: Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler wegen

  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 635/03

    Diskriminierung wegen Schwerbehinderung

  • ArbG Hamburg, 04.12.2007 - 20 Ca 105/07

    Religionsgemeinschaften können sich nur im sog. "verkündungsnahen Bereich" auf

  • BAG, 15.01.1997 - 7 ABR 14/96

    Übernahme von Schulungskosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an

  • BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 628/05

    Schadensersatzanspruch wegen einer Hepatitis-C-Infektion - Ausschlussfrist

  • LAG Düsseldorf, 18.06.2008 - 7 Sa 383/08

    Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines

  • BAG, 09.04.1991 - 3 AZR 598/89

    Abbau einer Überversorgung

  • EuGH, 27.10.1993 - C-127/92

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

  • ArbG Berlin, 12.11.2007 - 86 Ca 4035/07

    Entschädigung wegen Einstellungsdiskriminierung - überwiegende Wahrscheinlichkeit

  • LAG Düsseldorf, 26.03.2013 - 17 Sa 602/12

    893.000 Euro Schmerzensgeld wegen Mobbing?

    "In Anlehnung an eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Wiesbaden (5 Ca 46/08)" (Schriftsatz vom 21.11.2011, Bl. 483 d. Akten) setze sie das Schmerzensgeld in Bezug zu einem Bußgeld wegen Falschparkens.
  • LAG Hessen - 12 Sa 68/09 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Diskriminierungsverfahren

    Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden - 5 Ca 46/08 - vom 18. Dezember 2008, in dem die Klage einer Arbeitnehmerin türkischer Abstammung wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und ihres Geschlechts auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 433.958,74 und auf Zahlung einer Entschädigung von mindestens 43.272,00 sowie Übernahme ihrer Anwaltskosten überwiegend abgewiesen und die Beklagte lediglich zur Zahlung einer Entschädigung von 10.818,00 verurteilt worden ist, haben beide Parteien Berufung bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt.
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