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   ArbG Wuppertal, 12.05.2011 - 6 Ca 166/11   

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https://dejure.org/2011,46819
ArbG Wuppertal, 12.05.2011 - 6 Ca 166/11 (https://dejure.org/2011,46819)
ArbG Wuppertal, Entscheidung vom 12.05.2011 - 6 Ca 166/11 (https://dejure.org/2011,46819)
ArbG Wuppertal, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - 6 Ca 166/11 (https://dejure.org/2011,46819)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 511/03

    Anhörung des Betriebsrats zur ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers während

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 12.05.2011 - 6 Ca 166/11
    Kommen - aus Sicht des Arbeitgebers - für eine Kündigung mehrere Sachverhalte und Kündigungsgründe in Betracht, führt das bewusste Verschweigen eines von mehreren Sachverhalten nicht zur Unwirksamkeit der Anhörung (BAG, Urteil vom 16.09.2004 - 2 AZR 511/03 - AP Nr. 142 zu § 102 BetrVG 1972, Rn. 18).

    Es kann deshalb bei einer solchen Kündigung ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber, der keine auf Tatsachen gestützte und durch Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe benennen kann, dem Betriebsrat nur seine subjektiven Wertungen, die ihn zur Kündigung des Arbeitnehmers veranlassen, mitteilt (BAG, Urteil vom 16.09.2004 - 2 AZR 511/03 - AP Nr. 142 zu § 102 BetrVG 1972).

  • BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 12.05.2011 - 6 Ca 166/11
    Arbeitnehmerüberlassung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Dritten geeignete Arbeitskräfte überlässt, die der Dritte nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb nach seinen Weisungen einsetzt (BAG, Urteil vom 06.08.2003 - 7 AZR 180/03, BB 04, 669).
  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 690/02

    Anschlussbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 12.05.2011 - 6 Ca 166/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 06.11.2003 - 2 AZR 690/02 - BAGE 108, 269, Rn. 49) hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Kündigungsgründe auch dann im Einzelnen mitzuteilen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt.
  • BAG, 21.05.2008 - 8 AZR 84/07

    Betriebsübergang: Indiztatsachen - Massenentlassung: Ende des

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 12.05.2011 - 6 Ca 166/11
    Zum anderen ist erforderlich, dass ein einheitlicher Leitungsapparat besteht, der gewährleistet, dass insbesondere der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird (BAG, Urteil vom 21.05.2008 - 8 AZR 84/07, NZA 08, 753).
  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 957/08

    Massenentlassung - Freifrist - Anzeigepflicht - eventuelle Klagehäufung

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 12.05.2011 - 6 Ca 166/11
    Es darf nicht bis zum Ende des Rechtsstreits in der Schwebe bleiben, ob gegen einen von mehreren Beklagten überhaupt Klage erhoben wird (BAG, Urteil vom 23.02.2010 - 2 AZR 957/08 - zitiert nach Juris).
  • BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 516/08

    Wartezeitkündigung - Personalratsanhörung

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 12.05.2011 - 6 Ca 166/11
    Im Falle eines aus Sicht des Arbeitgebers negativen Ergebnisses dieser Prüfung soll er das Arbeitsverhältnis frei kündigen können, ohne dass es auf entgegenstehende Interessen des Arbeitnehmers ankommt (BAG, Urteil vom 23.04.2009 - 6 AZR 516/08, zit. nach juris).
  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 211/05

    Übergang eines Handwerksbetriebs - Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 12.05.2011 - 6 Ca 166/11
    Voraussetzung für das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebes ist zum einen, dass die Unternehmen rechtlich miteinander verbunden sind, wobei diese rechtliche Vereinbarung nicht ausdrücklich geregelt sein muss, sondern sich aus den tatsächlichen Umständen ergeben kann (BAG, Urteil vom 16.02.2006 - 8 AZR 211/05, NZA 06, 592).
  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 12.05.2011 - 6 Ca 166/11
    Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) aufgrund einer zumindest konkludent getroffenen Vereinbarung vorübergehend geeignete, bei ihm angestellte Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer) zur Verfügung stellt, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie seine eigenen Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt (BAG, Urteil vom 13.08.2008 - 7 AZR 269/07; Beschluss vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04, NZA 05, 1006).
  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 12.05.2011 - 6 Ca 166/11
    Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.09.2002 (2 AZR 636/01, NZA 2003, 549) berufen, da die Beklagte zu 3) weder eine Organgesellschaft der Beklagten zu 1) ist noch ist sie finanziell, wirtschaftlich oder organisatorisch in das Unternehmen der Beklagten zu 1) eingegliedert.
  • BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04

    Betriebszugehörigkeit - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 12.05.2011 - 6 Ca 166/11
    Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) aufgrund einer zumindest konkludent getroffenen Vereinbarung vorübergehend geeignete, bei ihm angestellte Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer) zur Verfügung stellt, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie seine eigenen Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt (BAG, Urteil vom 13.08.2008 - 7 AZR 269/07; Beschluss vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04, NZA 05, 1006).
  • BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 434/05

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 121/12

    Betriebsratsanhörung in der Wartezeit

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 12. Mai 2011 - 6 Ca 166/11 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Düsseldorf, 22.11.2011 - 17 Sa 961/11

    Kündigung innerhalb der Wartezeit; Anhörung des Betriebsrats

    Wuppertal vom 12.05.2011 - 6 Ca 166/11 - teilweise abgeändert:.
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