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   ArbG Wuppertal, 24.07.2008 - 7 Ca 1177/08   

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https://dejure.org/2008,4377
ArbG Wuppertal, 24.07.2008 - 7 Ca 1177/08 (https://dejure.org/2008,4377)
ArbG Wuppertal, Entscheidung vom 24.07.2008 - 7 Ca 1177/08 (https://dejure.org/2008,4377)
ArbG Wuppertal, Entscheidung vom 24. Juli 2008 - 7 Ca 1177/08 (https://dejure.org/2008,4377)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Sittenwidrige Vergütung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § 138 BGB § 612
    Sittenwidrige Vergütung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Vergütung von weniger als 57 % des tariflichen Mindestlohnes als Kraftfahrzeugmechatroniker; Höhe von Vergütungsansprüchen gegen einen Arbeitgeber nach der Entgeltgruppe III des Entgeltrahmenabkommens für das Kraftfahrzeuggewerbe in ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de PDF (Pressemitteilung)

    Sittenwidrige Vergütung eines KfZ-Mechatronikers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sittenwidrige Vergütung - Was der Arbeitgeber wirklich zahlen muss

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    1.000 Euro für Facharbeiter unzulässig

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Sittenwidrige Vergütung eines KfZ-Mechatronikers

  • channelpartner.de (Pressemitteilung)

    "Ein Drittel unter Tarif" ist sittenwidrig

  • kanzlei-richter.com (Kurzinformation)

    KFZ-Werkstatt wegen Lohnwucher zu Nachzahlung verurteilt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitslohn ein Drittel unter Tarif ist sittenwidrig - Sittenwidrige Vergütung eines KfZ-Mechatronikers

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 303/03

    Sittenwidriges Arbeitsentgelt

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 24.07.2008 - 7 Ca 1177/08
    Nach der in der ständigen Rechtsprechung bemühten Formel verstößt eine arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung gegen die guten Sitten im Sinne von § 138 BGB und erfüllt ggf. auch den Wuchertatbestand des § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt (vergl. zuletzt BAG vom 24.03.2004, 5 AZR 303/03, NZA 2004, 971).

    Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung sind dabei in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweiges (vergl. BAG vom 24.03.2004, a.a.O.; BAG vom 23.05.2001, 5 AZR 527/99, AuR 2001, 509).

  • BAG, 23.05.2001 - 5 AZR 527/99

    Lohnwucher

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 24.07.2008 - 7 Ca 1177/08
    Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung sind dabei in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweiges (vergl. BAG vom 24.03.2004, a.a.O.; BAG vom 23.05.2001, 5 AZR 527/99, AuR 2001, 509).

    Liegt allerdings die verkehrsübliche Vergütung unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von diesem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (vergl. BAG vom 23.05.2001, a.a.O.).

  • BAG, 18.01.2000 - 9 AZR 932/98

    Beendigung einer Schwangerschaft - Mitteilungspflicht

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 24.07.2008 - 7 Ca 1177/08
    Diese Mitwirkungshandlung ist eine kontinuierliche, mit dem Kalender synchron laufende Daueraufgabe und lässt die Feststellungsfunktion des Angebots entfallen (vergl. BAG vom 18.01.2000, 9 AZR 932/98, BAGE 93, 179; BAG vom 24.09.2003, 5 AZR 500/02, AP Nr. 9 zu § 615 BGB Böswilligkeit).
  • LAG Niedersachsen, 11.10.2004 - 5 Sa 1360/03

    Bestehen eines erfüllbaren Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für einen

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 24.07.2008 - 7 Ca 1177/08
    Nach ständiger Rechtsprechung erscheint es als reine Formsache und damit sinnlos, dem kündigenden Arbeitgeber ein von vorneherein zur Ablehnung verurteiltes Angebot unterbreiten zu müssen (vergl. BAG vom 10.07.1969, 5 AZR 322/68; LAG Niedersachsen vom 11.10.2004, 5 Sa 1360/03).
  • LAG Berlin, 20.02.1998 - 6 Sa 145/97

    Arbeitsentgelt: Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung -

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 24.07.2008 - 7 Ca 1177/08
    Zwar ist ein endgültiger Richtwert, nach dem ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, bislang nicht entwickelt worden, jedoch sehen die Instanzgerichte in der Regel eine Vergütungsabrede als sittenwidrig an, wenn sie weniger als 2/3 des Tariflohns beträgt (vergl. LAG Berlin vom 20.02.1998, 6 Sa 145/97, AuR 1998, 468; sowie jüngst LAG Bremen vom 17.06.2008, 1 Sa 29/08, Pressemitteilung in NZA 2008, Heft 12 Seite IV).
  • BAG, 24.09.2003 - 5 AZR 500/02

    Annahmeverzug - Unterlassen anderweitigen Erwerbs

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 24.07.2008 - 7 Ca 1177/08
    Diese Mitwirkungshandlung ist eine kontinuierliche, mit dem Kalender synchron laufende Daueraufgabe und lässt die Feststellungsfunktion des Angebots entfallen (vergl. BAG vom 18.01.2000, 9 AZR 932/98, BAGE 93, 179; BAG vom 24.09.2003, 5 AZR 500/02, AP Nr. 9 zu § 615 BGB Böswilligkeit).
  • BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 549/05

    Sittenwidrige Arbeitsvergütung

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 24.07.2008 - 7 Ca 1177/08
    Das Bundesarbeitsgericht hat die Vergütung einer Lehrkraft an einer Privatschule, die weniger als 75 % der Vergütung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erreicht, für sittenwidrig gehalten (BAG vom 26.04.2006, 5 AZR 549/05, AP Nr. 63 zu § 138 BGB).
  • LAG Bremen, 17.06.2008 - 1 Sa 29/08

    Sittenwidrigkeit eines Stundenlohns von 5 EUR

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 24.07.2008 - 7 Ca 1177/08
    Zwar ist ein endgültiger Richtwert, nach dem ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, bislang nicht entwickelt worden, jedoch sehen die Instanzgerichte in der Regel eine Vergütungsabrede als sittenwidrig an, wenn sie weniger als 2/3 des Tariflohns beträgt (vergl. LAG Berlin vom 20.02.1998, 6 Sa 145/97, AuR 1998, 468; sowie jüngst LAG Bremen vom 17.06.2008, 1 Sa 29/08, Pressemitteilung in NZA 2008, Heft 12 Seite IV).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2010 - 5 Sa 91/10

    Parteifähigkeit - ARGE - Lohnwucher - Sittenwidrigkeit - Tarifvertrag - übliche

    Ob das Bundesarbeitsgericht sich mit der gewählten Formulierung der von der Klägerin und Teilen der Literatur vertretenen Meinung anschließen wollte, nach der dem Tarifvertrag eine Art Indiz- oder Vermutungswirkung zukomme, die vom Arbeitgeber widerlegt werden müsse (so Reinecke: Vertragskontrolle im Arbeitsverhältnis, NZA-Beilage 2000, Heft 3, Seite 23, 33; Preis in ErfK § 612 BGB RNr. 38: "im Regelfall ist die tarifliche Vergütung die übliche Vergütung", ähnlich auch das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung; vgl. auch ArbG Wuppertal 24.07.2008 - 7 Ca 1177/08), ist nicht ganz klar.
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