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   BAG, 01.03.1966 - 1 ABR 14/65   

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https://dejure.org/1966,1262
BAG, 01.03.1966 - 1 ABR 14/65 (https://dejure.org/1966,1262)
BAG, Entscheidung vom 01.03.1966 - 1 ABR 14/65 (https://dejure.org/1966,1262)
BAG, Entscheidung vom 01. März 1966 - 1 ABR 14/65 (https://dejure.org/1966,1262)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 18, 182
  • NJW 1966, 1333
  • MDR 1966, 622
  • DB 1966, 705
  • DB 1966, 706
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 24.05.1957 - 1 ABR 4/56

    Aktiengesellschaft - Holdinggesellschaft - Wahl von Arbeitnehmervertretern -

    Auszug aus BAG, 01.03.1966 - 1 ABR 14/65
    Im vorliegenden Palle bedarf es nicht der Entscheidung, ob ausnahmsweise dann ein einseitiges Berichtsrecht des Betriebsrats ohne Mitwirkung oder sogar gegen den Willen des Unternehmers oder des Wirtschaftsausschusses gegeben ist, wenn der Unternehmer sich weigert, die ihm zusammen mit dem Wirtschaftsausschuß und dem Betriebsrat obliegende Berichtspflicht zu erfüllen« Denn der Antrag steller hat nicht vorgetragen, und es ist auch nicht ersichtlich, daß die Antragsgegnerin es abgelehnt hat, der gesetzlichen Vorschrift des § 69 Abs« 3 BetrVG entsprechend zusammen mit dem Wirtschaftsausschuß und dem Betriebsrat den Belegschaftsmitgliedern Kenntnis von der Lage und von der Entwicklung des Unternehmens zu geben« Etwaige Aufklärung dieserhalb zu veranlassen ist der Senat nicht in der Lage (BAG 4, 176 ~1S0/l81 / = AP Nr« 7 zu § 76 BetrVG)« b) Auch aus § 42 Abs« 1 BetrVG können die Einzelbetriebsrate das für sie von dem Gesamtbetriebsrat in Anspruch genommene Hecht zur Verteilung des Konzernbriefes nicht herloiten« Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr in einer Betriebsversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten« Biese Bestimmung kann das Begehren des Gesamtbetriebsrato des halb nicht rechtfertigen, weil es sich in dem Konzernbrief nicht um einen Bericht über die Tätigkeit des Betriebsrates handelt und weil der Konzernbrief auch nicht für die Betriebsversammlung nach § 42 BetrVG bestimmt ist oder eine solche Betriebsversammlung wenigstens vorbereiton soll« Baß der Konzernbrief nicht über die Tätigkeit des Betriebsrates berichtet, ergibt sich aus dem vorliegenden Belegexemplar« Bort ist ganz eindeutig gesagt, daß die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat mit dem Konzornbrief 8.

    Zwischen der Tätigkeit der Betriebsräte und der der Arbeitnehmervertretcr in den Aufsichtsräten besteht keine Beziehung, Ob für einen Konzernbrief mit dem in diesem Verfahren in Rede stehenden Inhalt in einem besonders gelagerten Fall .etwas anderes gilt, kann dahinstehen, da dieserhalb nichts vorgetragon ist (siehe wieder BAG 4, 176 "180/181 / ), Der Arbeitgeber verstößt ferner nicht gegen das Gebot des § 49 Abs, 2 BetrVG, alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden des Betriebes zu gefährden, wenn er der Verteilung des Konzernbriefos widerspricht.

  • ArbG Wilhelmshaven, 06.05.1965 - BV 1/65
    Auszug aus BAG, 01.03.1966 - 1 ABR 14/65
    des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12" Juli 1965 - 4 Ta BV 1/65 - wird zurückgewiesen=.
  • BAG, 08.02.1977 - 1 ABR 82/74

    Ordnungsgemäße Beschlußfassung des Betriebsrats - Jugendvertretung -

    Der Informationsaustausch zwischen Arbeitnehmern und ihren gewählten Vertretern ist nicht in der Eorm kanalisiert und eingeschränkt, daß er lediglich in den im Gesetz ausdrücklich als Institution vorgesehenen Formen er folgen könnte, insbesondere in der Sprechstunde ( § 39, § 69 für Jugendvertretung) und in der Betriebs- oder Abteilungsversammlung (§§ 4-2 ff.) oder in der Jugendversammlung ( § 71; so aber Isele, SAE 1967, 12o [122] zu dem BAG Beschluß vom 1. März 1966 = BAG 18, 182 = AP Nr. 1 zu § 69 BetrVG betreffend den anders gelagerten Sachverhalt der Verteilung eines 12.
  • BAG, 14.05.2013 - 1 ABR 4/12

    Betriebsrat - Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des

    Danach oblag die Berichtspflicht dem Unternehmer, die dieser gemeinsam mit den genannten Arbeitnehmervertretungen zu erfüllen hatte (vgl. BAG 1. März 1966 - 1 ABR 14/65 - zu II 4 a der Gründe, BAGE 18, 182) .
  • LAG Sachsen, 15.07.2022 - 4 TaBVGa 1/22

    Zulässigkeit Fragebögen - Betriebsrat - Kommunikation mit Belegschaft

    Der Informationsaustausch zwischen Arbeitnehmern und ihren gewählten Vertretern ist nicht in der Form kanalisiert und eingeschränkt, dass er lediglich in den im Gesetz ausdrücklich als Institution vorgesehenen Formen erfolgen könnte, insbesondere in der Sprechstunde (§ 39, § 69 für Jugendvertretung) und in der Betriebs- oder Abteilungsversammlung (§§ 42 ff.) oder in der Jugendversammlung (§ 71; so aber Isele, SAE 1967, 120 (122) zu dem BAG Beschluss vom 1. März 1966 = BAG 18, 182 = AP Nr. 1 zu § 69 BetrVG betreffend den anders gelagerten Sachverhalt der Verteilung eines Konzernbriefes der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat durch die einzelnen Betriebsräte an die Belegschaft).
  • BAG, 06.04.1976 - 1 ABR 27/74

    Darlehn zum Erwerb eines Eigenheimes - Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe der

    § 5o Abs. 2 BetrVG deckt jedenfalls auch den Fall, daß die Einzelbetriebsräte den Gesamtbetriebsrat beauftragen, für sie kraft Prozeßstandschaft ein Beschlußverfahren zur Fest stellung ihrer Rechte zu führen (Beibehaltung der Recht sprechung BAG 18, 182 [186] zum BetrVG 1952).

    Er ist von der Möglichkeit ausgegangen, daß der Gesamtbetriebsrat in gewill kürter Prozeßstandschaft für die Einzelbetriebsräte ein Verfahren einleitet und durchführt (vgl. BAG 18, 182 [186] = AP Nr. 1 zu § 69 BetrVG; vgl. auch schon BAG 17, 72 [81 f.] =AP Nr. 1 zu § 56 BetrVG Urlaubsplan).

  • BAG, 25.03.1971 - 2 AZR 185/70

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Arbeitsverhältnis - Versorgungsregelung -

    Das schließt naturgemäß nicht aus, daß beide Betriebs verfassungsorgane eng Zusammenarbeiten, z» B, auch in der Form, daß bei Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats dieser seine in den Ges amtb et ri eb srat entsandten Mitglieder ermächtigt , die dem Einzelbetriebsrat zustehenden Rechte inner halb des Gesamtbetriebsrats auszuüben(BAG 17» 72 [81] = AP Nr» 1 zu § 56 BetrVG Urlaubsplan [zu 5»])s oder daß die in einer bestimmten Angelegenheit zuständigen Einzelbetriebs räte dem Gesamtbetriebsrat die Prozeßstandschaft zur Durchsetzung ihrer Rechte im Beschlußverfahren übertragen(BAG 18, 182 [185] AP Nr. 1 zu § 69 BetrVG [izu 2.]).
  • LAG Hessen, 22.01.2004 - 9 TaBV 71/03

    Vorliegen oder Nichtvorliegen eines gemeinsamen Betriebes; Zulässigkeit einer

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  • BAG, 27.11.1973 - 1 ABR 11/73

    Antragsrecht Gewerkschaft; Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem

    Auch eine sogenannte gewillkürte Prozeßstandschaft (vgl. BAG 18, 182 = AP Nr. 1 zu § 69 BetrVG) der Gewerkschaft HBV scheidet jedenfalls hier aus.
  • LAG Hamburg, 18.07.2011 - 8 TaBV 10/09

    Rechte des Gesamtbetriebsrats im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von

    GK-Oetker § 110 Tz 15; Richardi-Annuß § 110 Tz 5; Besgen in Beck-OK § 110 Tz 4. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 01.03.1966 - 1 ABR 14/65 - ein Recht des Betriebsrats, einen Alternativbericht in Umlauf zu bringen, mit der Begründung verneint, dem Betriebsrat stehe gemäß § 43 I BetrVG lediglich das Recht zu, im Rahmen der Betriebsversammlungen über seine eigenen Aktivitäten berichten.
  • LAG Baden-Württemberg, 21.10.1996 - 19 TaBV 4/95

    Klage eines Konzernbetriebsrats (KBR) auf Feststellung der Unwirksamkeit des

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