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   BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 260/21   

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https://dejure.org/2022,3761
BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 260/21 (https://dejure.org/2022,3761)
BAG, Entscheidung vom 01.03.2022 - 9 AZR 260/21 (https://dejure.org/2022,3761)
BAG, Entscheidung vom 01. März 2022 - 9 AZR 260/21 (https://dejure.org/2022,3761)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § ... 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, §§ 308, 309 BGB, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, § 275 Abs. 1 BGB, § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB, § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, §§ 305 ff. BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 306 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlungsklausel aus Fortbildungsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung; Grundsätzliche Zulässigkeit einer Rückzahlungsklausel für den Fall einer vorzeitigen Eigenkündigung; Keine Rückzahlungsverpflichtung bei fehlendem Interesse des Arbeitgebers am Fortbestehen ...

  • rewis.io

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • Betriebs-Berater

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlungsklausel aus Fortbildungsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung; Grundsätzliche Zulässigkeit einer Rückzahlungsklausel für den Fall einer vorzeitigen Eigenkündigung; Keine Rückzahlungsverpflichtung bei fehlendem Interesse des Arbeitgebers am Fortbestehen ...

  • datenbank.nwb.de

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten darf nicht Eigenkündigungen wegen unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit umfassen

Kurzfassungen/Presse (19)

  • beck-blog (Leitsatz)

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • IWW (Kurzinformation)

    Vertragsrecht | Wann ist die Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • bag-urteil.com (Tenor)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvereinbarung unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückzahlungsklausel von Fortbildungskosten bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an Ausbildungskostenrückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Rückzahlungsklausel in Fortbildungsverträgen bei nicht verschuldeter Leistungsunfähigkeit ist unwirksam

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Rückzahlung von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigen trotz Rückzahlungsvereinbarung - muss ich die Kosten der Fortbildung zurückzahlen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fortbildungsvereinbarung und personenbedingte Kündigung

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rückzahlungsklausel bei Fortbildungsvereinbarung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine Rückzahlungspflicht bei krankheitsbedingter Eigenkündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit von Erstattungsklauseln für Fortbildungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückzahlungsvereinbarungen für Fortbildungskosten können unwirksam sein!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückzahlungsklauseln für Fortbildungen

Besprechungen u.ä. (2)

  • wbs.legal (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Rückzahlung von Fortbildungskosten bei unwirksamer Klausel

  • anwalt.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirksam?

Sonstiges (2)

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unwirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2218
  • ZIP 2022, 2291
  • NZA 2022, 786
  • DB 2022, 1520
  • NZA-RR 2022, 385
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 383/18

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsklausel

    Auszug aus BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 260/21
    Dies - wie auch das äußere Erscheinungsbild - begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei den Bestimmungen des Fortbildungsvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 15, BAGE 164, 316) .

    Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechen ausgestalten (BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 17 mwN, BAGE 164, 316) .

    Außerdem wird durch den mit der Rückzahlungsklausel ausgelösten Bleibedruck die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers eingeschränkt (st. Rspr., vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 18, BAGE 164, 316; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN) .

    Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 22. Oktober 2020 - 6 AZR 566/18 - Rn. 29; 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 42; 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 23 mwN, BAGE 164, 316) .

    Ist dies nicht der Fall, verbleibt es dabei, dass Verluste, die eintreten, weil Investitionen in die Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers nachträglich wertlos werden, grundsätzlich der Arbeitgeber als Betriebsausgaben zu tragen hat (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 24 mwN, BAGE 164, 316) .

    Dies gölte unabhängig davon, ob die vertraglichen Regelungen in dieser Situation das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vorsehen (vgl. hierzu BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 23 ff., BAGE 164, 316) .

    Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßanteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (st. Rspr. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 28 mwN, BAGE 164, 316) .

    Es ist weder eine geltungserhaltende Reduktion vorzunehmen noch liegen die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung vor (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 31 f., BAGE 164, 316) .

  • BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 791/09

    Weiterbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Rückzahlungsverpflichtung bei

    Auszug aus BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 260/21
    Außerdem wird durch den mit der Rückzahlungsklausel ausgelösten Bleibedruck die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers eingeschränkt (st. Rspr., vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 18, BAGE 164, 316; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN) .

    Nähme man Streichungen vor, entfiele die Anspruchsgrundlage insgesamt (vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 32 f.) .

    (2) Die durch § 3 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 des Fortbildungsvertrags bewirkte Bindung an das Arbeitsverhältnis benachteiligt die Beklagte auch deshalb unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers bei dessen Leistungsunfähigkeit nicht durch den Ausbildungsvorteil ausgeglichen wird (vgl. hierzu BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN) .

  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 167/16

    In-vitro-Fertilisation - Entgeltfortzahlung - Mutterschutzlohn

    Auszug aus BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 260/21
    Nur wenn ihm das nicht gelingt, hat er die Folgen der Nichterweislichkeit des Fehlens einer im Sinne der Rückzahlungsklausel gerechtfertigten personenbedingten Kündigung des Arbeitnehmers zu tragen (vgl. zur Fortsetzungserkrankung BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 167/16 - Rn. 51, BAGE 157, 102) .
  • BAG, 22.10.2020 - 6 AZR 566/18

    Vorausabtretung der Insolvenzverwaltervergütung einer angestellten Rechtsanwältin

    Auszug aus BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 260/21
    Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 22. Oktober 2020 - 6 AZR 566/18 - Rn. 29; 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 42; 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 23 mwN, BAGE 164, 316) .
  • BAG, 19.11.2019 - 7 AZR 582/17

    Saisonarbeitsverhältnis - Beschäftigung während der Badesaison

    Auszug aus BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 260/21
    Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 22. Oktober 2020 - 6 AZR 566/18 - Rn. 29; 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 42; 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 23 mwN, BAGE 164, 316) .
  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 288/13

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

    Auszug aus BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 260/21
    An dem Fortbestehen eines nicht mehr erfüllbaren und damit "sinnentleerten" Arbeitsverhältnisses besteht in der Regel kein billigenswertes Interesse (vgl. zur außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung mit Auslaufrist BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 46 ff.; 20. März 2014 - 2 AZR 288/13 - Rn. 40) .
  • LAG Nürnberg, 26.03.2021 - 8 Sa 412/20

    Fortbildungsvereinbarung - Rückzahlungsklausel - Eigenkündigung - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 260/21
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. März 2021 - 8 Sa 412/20 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 28.09.2017 - 8 AZR 67/15

    AGB-Kontrolle - Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens - sofortige

    Auszug aus BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 260/21
    b) § 3 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 des Fortbildungsvertrags knüpft die Rückzahlungspflicht an sämtliche Eigenkündigungen des Arbeitnehmers, die nicht auf einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund beruhen (vgl. BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 62) .
  • BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 880/13

    Auflösende Bedingung - volle Erwerbsminderung

    Auszug aus BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 260/21
    An dem Fortbestehen eines nicht mehr erfüllbaren und damit "sinnentleerten" Arbeitsverhältnisses besteht in der Regel kein billigenswertes Interesse (vgl. zur außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung mit Auslaufrist BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 46 ff.; 20. März 2014 - 2 AZR 288/13 - Rn. 40) .
  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 545/12

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - AGB - Eigenkündigung

    Auszug aus BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 260/21
    Damit kann der Arbeitgeber unabhängig von der Kündigung des Arbeitnehmers dessen Qualifikation bis zum Ablauf der Bindungsdauer nicht nutzen (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17) .
  • BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 187/22

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen (vgl. BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 21) .

    Insgesamt muss die Erstattungspflicht - auch dem Umfang nach - dem Arbeitnehmer nach den Geboten von Treu und Glauben zumutbar sein (vgl. BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 21; 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 24 mwN, BAGE 164, 316) .

    Entsprechend den Wertungen aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Rückzahlungsklauseln aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers (BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 21; 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 24, BAGE 164, 316) müssen jedenfalls praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Nichtablegung der Prüfung nicht in der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers liegen, von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden.

    Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (st. Rspr., BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 29 mwN) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.05.2023 - 7 Sa 249/22

    AGB-Kontrolle; Ausbildungs- und Studienvertrag; Eigenkündigung;

    Dabei gehe es vom Grundsatz aus, dass Verluste, die eintreten, weil Investitionen in die Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers nachträglich wertlos werden, grundsätzlich der Arbeitgeber als Betriebsausgaben zu tragen hat (BAG 01.03.2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 21 a. E.).

    Das Bundesarbeitsgericht habe mit Urteil vom 01.03.2022 - 9 AZR 260/21 entschieden, dass sogar eine Klausel, die eine Rückzahlung bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund einer eigenen ordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden oder einer eigenen außerordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Kündigung oder aufgrund einer vom Arbeitgeber erklärten verhaltensbedingten ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung vorsehe, unwirksam sei.

    Außerdem wird durch den mit der Rückzahlungsklausel ausgelösten Bleibedruck die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers eingeschränkt (st. Rspr., vgl. BAG 01.03.2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 13 mwN.).

    Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen (st. Rspr., BAG 01.03.2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 20 mwN.; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 22 mwN.).

    Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (01.03.2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 21; 11.12.2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 24 mwN.; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN.) grundsätzlich zulässig.

    Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (BAG 01.03.2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 21; 11.12.2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 24 mwN.; 18.03.2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17 mwN.; 28.05.2012 - 3 AZR 103/12 - Rn. 18 mwN.; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 26 mwN.).

    Insgesamt muss die Erstattungspflicht - auch dem Umfang nach - dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein (stRspr., BAG 01.03.2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 21; 11.12.2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 24; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 23 mwN.).

    Verluste, die eintreten, weil Investitionen in die Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber als Betriebsausgaben zu tragen hat (BAG 01.03.2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 21 mwN.; 11.12.2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 24 mwN.).

    Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der in - aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.03.2022 - 9 AZR 260/21.

    Es geht in der genannten Entscheidung vielmehr davon aus, dass eine Rückzahlungsklausel auch dann unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, wenn sie auch den Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, zur Erstattung der Fortbildungskosten verpflichten soll (BAG 01.03.2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 23; vgl. auch Os. 3).

  • BAG, 20.06.2023 - 1 AZR 265/22

    Vermittlungsprovision - Erstattungspflicht des Arbeitnehmers

    Durch den mit der Zahlungsklausel ausgelösten Bleibedruck wird die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Klägers eingeschränkt (vgl. BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 13 mwN) .

    Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. zB BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 20 mwN) .

  • LAG Thüringen, 28.06.2023 - 1 Sa 163/22

    Zahlung einer Vertragsstrafe - Rückzahlung von Weiterbildungskosten

    Unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.03.2022 (9 AZR 260/21) führt die Beklagte ferner an, die Rückzahlungsklausel differenziere nicht hinreichend danach, aus welchem Verantwortungs- und Risikobereich die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses stamme.

    Auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.03.2022 (9 AZR 260/21) könne sich die Beklagte bereits deshalb nicht berufen, da das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung zu einer gänzlich anders formulierten Klausel gefällt habe.

    b) Auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.03.2022 (9 AZR 260/21) kann sich die Beklagte zum Beleg einer Unwirksamkeit der im Streit stehenden Rückzahlungsklausel nicht berufen.

  • ArbG Nordhausen, 21.06.2023 - 2 Ca 959/22

    Eine Rückzahlungsklausel ist unwirksam, wenn sie unter Berücksichtigung des

    Derartige Vereinbarungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urt. v. 27.05.2013, 9 Sa 108/13; BAG, Urt. v. 18.11.2008, 3 AZR 192/07, BAG, Urt. v. 1.3.2022, 9 AZR 260/21).

    Außerdem wird durch den mit der Rückzahlungsklausel ausgelösten Bleibedruck die durch Art. 12 I GG gewährleistete arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit eingeschränkt (vgl. BAG, Urt. v. 1.3.2022, 9 AZR 260/21).

    Ist dies nicht der Fall, verbleibt es dabei, dass Verluste, die eintreten, weil Investitionen in die Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers nachträglich wertlos werden, grundsätzlich der Arbeitgeber als Betriebsausgaben zu tragen hat (BAG Urt. v. 1.3.2022, 9 AZR 260/21; BAG, Urt. v. 19.1. 2011, 3 AZR 621/08).

    Der Arbeitgeber ist ausgehend von dem Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit" (§§ 275 I BGB, 326I BGB) außerhalb des Zeitraums von sechs Wochen (§ 3 I EFZG) regelmäßig nicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet (BAG, Urt. v. 1.3.2022, 9 AZR 260/21).

    Es ist weder eine geltungserhaltende Reduktion des Klauselteils vorzunehmen, noch liegen die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung vor (vgl. BAG, Urt. v. 1.3.2022, 9 AZR 260/21).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2022 - 5 Sa 210/21

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - Allgemeine Geschäftsbedingungen -

    Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 01. März 2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 22. Oktober 2020 - 6 AZR 566/18 - Rn. 29, juris = NZA 2021, 273).

    Ist dies nicht der Fall, verbleibt es dabei, dass Verluste, die eintreten, weil Investitionen in die Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers nachträglich wertlos werden, grundsätzlich der Arbeitgeber als Betriebsausgaben zu tragen hat (BAG, Urteil vom 01. März 2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 21, juris; BAG, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 24, juris = NZA 2019, 781).

    Ein nicht zu vertretender Grund liegt beispielsweise vor, wenn es einem Arbeitnehmer unverschuldet dauerhaft nicht mehr möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (BAG, Urteil vom 01. März 2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 23, juris).

  • ArbG Nordhausen, 05.07.2023 - 2 Ca 832/22

    Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die für alle Ansprüche aus dem

    Derartige Vereinbarungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urt. v. 27.05.2013, 9 Sa 108/13; BAG, Urt. v. 18.11.2008, 3 AZR 192/07, BAG, Urt. v. 1.3.2022, 9 AZR 260/21).

    Außerdem wird durch den mit der Rückzahlungsklausel ausgelösten Bleibedruck die durch Art. 12 I GG gewährleistete arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit eingeschränkt (vgl. BAG, Urt. v. 1.3.2022, 9 AZR 260/21).

    Ist dies nicht der Fall, verbleibt es dabei, dass Verluste, die eintreten, weil Investitionen in die Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers nachträglich wertlos werden, grundsätzlich der Arbeitgeber als Betriebsausgaben zu tragen hat (BAG Urt. v. 1.3.2022, 9 AZR 260/21; BAG, Urt. v. 19.1. 2011, 3 AZR 621/08).

    Der Arbeitgeber ist ausgehend von dem Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit" (§§ 275 I BGB, 326I BGB) außerhalb des Zeitraums von sechs Wochen (§ 3 I EFZG) regelmäßig nicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet (BAG, Urt. v. 1.3.2022, 9 AZR 260/21).

  • ArbG Stuttgart, 06.12.2022 - 25 Ca 7031/21

    Wörtliches Angebot - rechtswidrige Anordnung von Kurzarbeit - COVID-19-Pandemie -

    Die Vereinbarung weist außer den persönlichen Daten des Klägers keine individuellen Besonderheiten auf und auch das äußere Erscheinungsbild begründen eine Vermutung dafür, dass es sich bei der Vereinbarung über Kurzarbeit um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (BAG, Urteil vom 01.03.2022 - 9 AZR 260/21, NZA 2022, 2218 Rn. 10; BAG, Urteil vom 11.12.2018 - 9 AZR 383/18, NZA 2019, 781 Rn. 15.), sodass die Wirksamkeit dieser Vereinbarung anhand von §§ 305 Abs. 2, 306, 307 - 309 BGB zu beurteilen ist.
  • BAG, 16.02.2023 - 6 AZR 95/22

    Stufenzuordnung nach Verschmelzung der DHL Delivery Regionalgesellschaften mit

    Dies begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260/21 - Rn. 10) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.05.2022 - 14 Sa 1396/21

    Ort der Arbeitsleistung bei Flugpersonal; Arbeitsvertrag mit Rückzahlungsklausel

    Ist dies nicht der Fall, verbleibt es dabei, dass Verluste, die eintreten, weil Investitionen in die Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers nachträglich wertlos werden, grundsätzlich der Arbeitgeber als Betriebsausgaben zu tragen hat (vgl. BAG aaO und BAG, 01.03.2022, 9 AZR 260/21, juris).
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