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   BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21   

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BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21 (https://dejure.org/2022,3760)
BAG, Entscheidung vom 01.03.2022 - 9 AZR 353/21 (https://dejure.org/2022,3760)
BAG, Entscheidung vom 01. März 2022 - 9 AZR 353/21 (https://dejure.org/2022,3760)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Abgeltung von Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen aus dem Jahr 2016

  • Wolters Kluwer

    Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff bei Abgeltung verschiedener Urlaubsarten; Tilgung gleichwertiger Leistungen aus mehreren Schuldverhältnissen; Analoge Anwendung des § 366 BGB bei teilweiser Erfüllung eigenständiger Urlaubsarten; Vorrang des gesetzlichen ...

  • rewis.io

    Erfüllung bei Urlaubsgewährung ohne Tilgungsbestimmung

  • Betriebs-Berater

    Urlaubsabgeltung - Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Erfüllungsreihenfolge bei Urlaubsgewährung ohne Tilgungsbestimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff bei Abgeltung verschiedener Urlaubsarten; Tilgung gleichwertiger Leistungen aus mehreren Schuldverhältnissen; Analoge Anwendung des § 366 BGB bei teilweiser Erfüllung eigenständiger Urlaubsarten; Vorrang des gesetzlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Erfüllung bei Urlaubsgewährung ohne Tilgungsbestimmung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erfüllung bei einer Mehrheit von Urlaubsansprüchen, Tilgungsreihenfolge und Tilgungsbestimmung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Tilgungsreihenfolge bei konkurrierenden Urlaubsansprüchen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erfüllung bei Urlaubsgewährung ohne Tilgungsbestimmung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erfüllung bei Urlaubsgewährung ohne Tilgungsbestimmung

  • bag-urteil.com (Tenor)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und Urlaubsabgeltung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2290
  • ZIP 2022, 1404
  • MDR 2022, 1103
  • NZA 2022, 911
  • DB 2022, 1844
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 760/10

    Mindest- und Mehrurlaub - Tilgungsbestimmung

    Auszug aus BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21
    Der Senat ist davon ausgegangen, es handele sich um einen einheitlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, der auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruhe, und nicht um selbstständige Urlaubsansprüche (BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 507/14 - Rn. 10; 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 18; 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 12, BAGE 143, 1) .

    Die Unabdingbarkeit des gesetzlichen Urlaubsanspruchs spreche dafür, dass die Freistellung zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub - zumindest auch - in Bezug auf das Bundesurlaubsgesetz als Anspruchsgrundlage erfolge (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 13, aaO) .

    § 366 BGB ist deshalb auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus demselben Schuldverhältnis anwendbar (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 12, BAGE 143, 1; BGH 21. März 2018 - VIII ZR 68/17 - Rn. 37 mwN) .

    Treffen also gesetzliche und arbeits- oder tarifvertragliche Erholungsurlaubsansprüche zusammen, handelt es sich (nur) insoweit nicht um selbstständige Urlaubsansprüche, als sich diese Ansprüche decken (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 12, BAGE 143, 1 "Insoweit handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, der auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruht") .

    Dies ist der Fall, wenn ein arbeits- oder tarifvertraglicher Urlaubsanspruch bzgl. seiner Entstehungsvoraussetzungen, seiner Übertragung, seiner Kürzung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, seines Verfalls oder seiner Abgeltung eigenen Regeln unterliegt (vgl. ErfK/Gallner 22. Aufl. BUrlG § 7 Rn. 54; aA BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 22; 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 17 mwN, BAGE 143, 1, dem zufolge diese Aspekte für die Anwendbarkeit des § 366 Abs. 2 BGB ohne Bedeutung sind) .

    Die Vorschrift gilt unmittelbar, wenn Urlaubsansprüche aus verschiedenen Zeitperioden (BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 914/11 - Rn. 18 f.) oder unterschiedliche Urlaubsansprüche Gegenstand der Betrachtung sind (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 12, BAGE 143, 1) .

  • BAG, 09.03.2021 - 9 AZR 310/20

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach § 12 MTV Chemische Industrie

    Auszug aus BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21
    (1) Tarifvertragsparteien können Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (BAG 9. März 2021 - 9 AZR 310/20 - Rn. 15) .

    Demgegenüber können die Tarifvertragsparteien den darüberhinausgehenden Urlaub frei regeln (BAG 9. März 2021 - 9 AZR 310/20 - Rn. 15) und ihn deshalb auch geringer absichern.

    Dieser Verzicht auf Übertragungsgründe hat dieselben Auswirkungen wie ein Verzicht auf die Übertragungsnotwendigkeit und führt im Ergebnis dazu, dass das Urlaubsjahr über das Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres hinaus ausgedehnt wird (vgl. BAG 9. März 2021 - 9 AZR 310/20 - Rn. 16) .

    Es obliegt danach nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer, hinsichtlich des tarifvertraglichen Mehrurlaubsanspruchs initiativ zu werden (vgl. zu ähnlichen Regelungen BAG 9. März 2021 - 9 AZR 310/20 - Rn. 22; 25. August 2020 - 9 AZR 214/19 - Rn. 28, BAGE 172, 55) .

  • BAG, 24.10.2006 - 9 AZR 669/05

    Zusatzurlaub - Schwerbehinderung - Grundurlaub

    Auszug aus BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21
    Auf den Zusatzurlaub sind zwar die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden (sog. "urlaubsrechtliche Akzessorietät", st. Rspr. vgl. BAG 10. März 2020 - 9 AZR 109/19 - Rn. 11; 24. Oktober 2006 - 9 AZR 669/05 - Rn. 12, BAGE 120, 50) .

    Er tritt jedoch dem Urlaubsanspruch hinzu, den der Beschäftigte ohne Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung beanspruchen kann (BAG 24. Oktober 2006 - 9 AZR 669/05 - Rn. 13, aaO) .

  • BGH, 27.02.1978 - II ZR 3/76

    Schadensersatz für eine entgangene Leistung aus einer Teilkaskoversicherung -

    Auszug aus BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21
    Widerspricht jedoch ausnahmsweise die gesetzlich normierte Reihenfolge ganz offensichtlich dem hypothetischen Parteiwillen, so ist allein dieser maßgebend (BGH 14. November 2000 - XI ZR 248/99 - zu II B 2 der Gründe; 27. Februar 1978 - II ZR 3/76 - zu II 2 der Gründe) .

    Von der Tilgungsreihenfolge ist auch dann abzuweichen, wenn diese wegen der besonderen Eigenarten des konkreten Schuldverhältnisses von vornherein zu sinnwidrigen Ergebnissen führt (vgl. BGH 27. Februar 1978 - II ZR 3/76 - zu II 2 der Gründe; NK-ArbR/Düwell BUrlG § 7 Rn. 53; krit. Staudinger/Kern (2022) § 366 BGB Rn. 50) .

  • BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 275/14

    MTV Chemische Industrie - Verfall von Urlaub

    Auszug aus BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21
    Der Senat ist davon ausgegangen, es handele sich um einen einheitlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, der auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruhe, und nicht um selbstständige Urlaubsansprüche (BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 507/14 - Rn. 10; 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 18; 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 12, BAGE 143, 1) .

    Dies ist der Fall, wenn ein arbeits- oder tarifvertraglicher Urlaubsanspruch bzgl. seiner Entstehungsvoraussetzungen, seiner Übertragung, seiner Kürzung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, seines Verfalls oder seiner Abgeltung eigenen Regeln unterliegt (vgl. ErfK/Gallner 22. Aufl. BUrlG § 7 Rn. 54; aA BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 22; 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 17 mwN, BAGE 143, 1, dem zufolge diese Aspekte für die Anwendbarkeit des § 366 Abs. 2 BGB ohne Bedeutung sind) .

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 84/17

    Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens und bei der

    Auszug aus BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21
    cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet § 366 BGB außerdem auf das Verhältnis von rechtlich verselbstständigten Forderungsteilen aus einem Schuldverhältnis entsprechende Anwendung (BGH 21. März 2018 - VIII ZR 84/17 - Rn. 44; so auch MüKoBGB/Fetzer 9. Aufl. BGB § 366 Rn. 3; Kerwer in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger jurisPK-BGB 9. Aufl. § 366 BGB Rn. 5; vgl. auch Staudinger/Kern (2022) § 366 BGB Rn. 22 "einheitliche, aber in sich gegliederte Forderung") .

    Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn auf die bei der Schaffung der §§ 366, 367 BGB ersichtlich nicht bedachten Fälle, dass Teile einer einheitlichen Hauptforderung rechtlich verselbstständigt sind, die Regelungen in § 366 Abs. 1 und 2 BGB keine entsprechende Anwendung fänden (vgl. BGH 21. März 2018 - VIII ZR 84/17 - Rn. 47) .

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 696/19

    Gewinnanspruch aus indirekter Mitarbeiterbeteiligung - Beteiligungsgesellschaft

    Auszug aus BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21
    Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BAG 10. November 2021 - 10 AZR 696/19 - Rn. 17; 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 56) .

    Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft hat (BAG 10. November 2021 - 10 AZR 696/19 - Rn. 23; BGH 21. August 2014 - VII ZR 24/12 - Rn. 11 mwN; Zöller/Vollkommer ZPO 34. Aufl. Vorbemerkungen zu § 322 Rn. 41) .

  • BAG, 22.01.2002 - 9 AZR 601/00

    Wirksamkeit tarifvertraglicher Berechnungsklauseln für das Urlaubsentgelt;

    Auszug aus BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21
    Gewährt ein Arbeitgeber Erholungsurlaub, ohne eine Tilgungserklärung vorzunehmen, werden zuerst die gesetzlichen Urlaubsansprüche getilgt (so schon BAG 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A I 1 der Gründe, BAGE 100, 189; 12. Januar 1989 - 8 AZR 404/87 - zu II 4 der Gründe, BAGE 61, 1) .
  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

    Auszug aus BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21
    Der Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub ist als besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union besonders geschützt und darf deshalb nur bei Vorliegen "besonderer Umstände" erlöschen (vgl. EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 32, 56; 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 64) .
  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Auszug aus BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21
    Der Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub ist als besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union besonders geschützt und darf deshalb nur bei Vorliegen "besonderer Umstände" erlöschen (vgl. EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 32, 56; 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 - [Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 64) .
  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 214/19

    Tariflicher Mehrurlaub - Befristung

  • EuGH, 13.01.2022 - C-514/20

    Koch Personaldienstleistungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • BAG, 10.03.2020 - 9 AZR 109/19

    Zusätzliches Urlaubsgeld - Berücksichtigung des Zusatzurlaubs für

  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21

    Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 12.01.1989 - 8 AZR 404/87

    Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für den gesetzlichen Urlaub sind

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • BAG, 16.07.2013 - 9 AZR 914/11

    Gesetzlicher Urlaub - tariflicher Mehrurlaub - Verfall und Abgeltung trotz

  • BGH, 21.08.2014 - VII ZR 24/12

    Gewährleistungsklage wegen Baumängeln an einem neu errichteten Mehrfamilienhaus:

  • BAG, 23.10.2019 - 7 ABR 7/18

    Betriebsrat - Zwangsvollstreckung - Klauselerteilung

  • LAG Hamm, 11.02.2021 - 5 Sa 1125/20

    Abhängigkeit des Zusatzurlaubs vom gesetzlichen Urlaub; Abgeltung tariflichen

  • BAG, 24.03.2021 - 10 AZR 16/20

    Bestimmtheit einer Beschäftigungsklage

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des

  • BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 507/14

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - Verfall trotz krankheitsbedingter

  • BAG, 28.03.2023 - 9 AZR 488/21

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Langzeiterkrankung - Tilgung von Urlaubsansprüchen bei

    Soweit sich gesetzlicher Mindesturlaub und Tarifurlaub überschneiden, liegt eine Anspruchskonkurrenz vor (BAG 1. März 2021 - 9 AZR 353/21 - Rn. 12) .

    BAG 1. März 2022 - 9 AZR 353/21 - Rn. 18 ff.; anders noch BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 507/14 - Rn. 10; 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 18; 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 12, BAGE 143, 1) .

    bb) Nimmt der Arbeitgeber keine Tilgungsbestimmung iSv. § 366 Abs. 1 BGB vor, ist die in § 366 Abs. 2 BGB vorgegebene Tilgungsreihenfolge mit der Maßgabe heranzuziehen, dass zuerst gesetzliche Urlaubsansprüche und erst dann den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Urlaubsansprüche erfüllt werden, um anderenfalls eintretende systemwidrige und dem hypothetischen Parteiwillen widersprechende Ergebnisse zu vermeiden (grds. BAG 1. März 2022 - 9 AZR 353/21 - Rn. 34 mwN) .

    Ohne entsprechende Anpassung würde die Anwendung der Auslegungsregel des § 366 Abs. 2 BGB dazu führen, dass der übergesetzliche Teil eines Tarifurlaubs, der anders als der gesetzliche Mindesturlaub frei geregelt werden (BAG 9. März 2021 - 9 AZR 310/20 - Rn. 15) und deshalb gegenüber dem gesetzlichen Mindesturlaub unter geringeren Voraussetzungen erlöschen kann, die geringere Sicherheit bietet und damit zuerst getilgt würde (BAG 1. März 2022 - 9 AZR 353/21 - Rn. 35) .

    Dieser Mindestanforderung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung (vgl. EuGH 13. Januar 2022 - C-514/20 - [Koch Personaldienstleistungen] Rn. 29) soll im Zweifel mit den ersten gewährten Urlaubstagen nachgekommen werden, bevor der durch Arbeits- oder Tarifvertrag zusätzlich eingeräumte Urlaub gewährt wird (BAG 1. März 2022 - 9 AZR 353/21 - Rn. 35) .

    Die bezahlte Freistellung von der Arbeit als solche lässt sich nach §§ 133, 157 BGB nicht so verstehen, dass bestimmte Urlaubsansprüche vorrangig erfüllt werden sollen (BAG 1. März 2022 - 9 AZR 353/21 - Rn. 37) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2023 - 3 Sa 301/22

    Erfüllung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs vor übergesetzlichen tariflichen

    Die vom BAG (01.03.2022, Az 9 AZR 353/21) entwickelte Abweichung von der gesetzlich normierten Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB, die dazu führe, dass der gesetzliche Urlaub als zunächst gewährter Urlaub gewertet werden solle, sei nicht nachvollziehbar (s. Bl. 155 ff. d.A.).

    Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG 01.03.2022 a.a.O.) finde vorliegend § 366 BGB Anwendung, wenn die Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber nicht zur Erfüllung sämtlicher Urlaubsansprüche ausreiche.

    Denn in Fällen wie dem vorliegenden, in denen mehr tarifvertraglicher als gesetzlicher Urlaub besteht, wird bei der Urlaubsgewährung dann, wenn der Arbeitgeber insoweit keine nähere Bestimmung trifft, zunächst der gesetzliche Urlaub erfüllt und erst danach der übergesetzliche tarifliche Urlaub (BAG 01.03.2022 - 9 AZR 353/21, NZA 2022, 911; 07.08.2012 - 9 AZR 760/10, NZA 2013, 104).

    Insoweit ist insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers mit BAG 01.03.2022, a.a.O. davon auszugehen, dass in analoger Anwendung des § 366 BGB eine Auslegung der vorliegend relevanten Normen, insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowohl des gesetzlichen als auch des übergesetzlichen tariflichen Urlaubsanspruchs, dass zunächst der gesetzliche Urlaubsanspruch erfüllt wird und danach erst der übergesetzliche tarifliche Anspruch.

    Diesen Ausführungen des BAG im Urteil vom 01.03.2022 - 9 AZR 353/21, NZA 2022, 911, Rz.35 schließt sich die Kammer vollinhaltlich an.

    Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Begründung der Entscheidung des BAG vom 01.03.2022 a.a.O. sind zwar nachvollziehbar, aber aus den zuvor dargestellten Gründen nicht überzeugend und rechtfertigen nach Auffassung der Kammer keine Abkehr von diesem höchstrichterlichen Begründungsansatz mit den bereits dargestellten rechtlichen Auswirkungen für den hier maßgeblichen Streitfall.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.12.2022 - 21 Sa 390/22

    Auskunftsanspruch - Handelsvertreter - Konkurrenztätigkeit - Kundendaten -

    Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BAG 1. März 2022 - 9 AZR 353/21 - Rn. 11 mwN).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 - 21 Ta 917/22

    Rechtsweg - Hauptantrag - auflösend bedingter Hilfsantrag - außerordentliche

    Denn nach dem geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt sich der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nach dem Klageantrag und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, dem Klagegrund (vergleiche BAG 1. März 2022 - 9 AZR 353/21 - Rn. 11).
  • LAG Niedersachsen, 20.02.2023 - 1 Sa 702/22

    Mutterschutzlohn; Provision; Berechnung; variable Vergütung

    Damit beruht der Anspruch auf den variablen Teil der Vergütung auf mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. für den Anspruch auf Erholungsurlaub BAG 1. März 2022 - 9 AZR 353/21 ).
  • ArbG München, 30.08.2022 - 5 Ca 2418/22

    Übertragung von gesetzlichem und tariflichem Urlaub bei fortbestehender

    Gewährt ein Arbeitgeber Erholungsurlaub, ohne eine Tilgungserklärung vorzunehmen, werden zuerst die gesetzlichen Urlaubsansprüche getilgt (BAG 01.03.2022 - 9 AZR 353/21, juris).
  • LAG Köln, 09.02.2022 - 11 Sa 479/21

    Materielle Rechtskraft

    Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft hat (BAG, Urt. v. 01.03.2022 - 9 AZR 353/21 - m. w. N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2023 - 6 Sa 308/22

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung

    Auch die Berufungskammer geht insoweit aufgrund desselben Lebenssachverhalts davon aus, dass lediglich ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) vorliegt, der auf unterschiedliche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen zu untersuchen ist (vgl. BAG 25. Januar 2023 - 4 ABR 4/22 - Rn. 18, 01. März 2022 - 9 AZR 353/21 - Rn. 11; jeweils zitiert nach juris).
  • ArbG Oberhausen, 09.02.2023 - 1 Ca 1129/21
    aa) Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (st. Rspr., vgl. zuletzt nur BAG v. 01.03.2022 - 9 AZR 353/21, NZA 2022, 911 Rn. 11 mwN).
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